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Gesetz

Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Abkürzung
ProdGewStatG
Ausfertigungsdatum
6. November 1975
Paragrafen
15
§ 1

Im Produzierenden Gewerbe, das Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe, Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie Baugewerbe umfasst, werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 1aAuswahl der Berichtseinheiten

Die Auswahl der Berichtseinheiten für die Erhebungen nach diesem Gesetz erfolgt auf Grundlage der Klassifizierungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige. Für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025 gilt die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025. Abweichend von Satz 2 gilt für die Erhebungen nach § 4 Buchstabe A Ziffer III, Buchstabe B und C Ziffer I Nummer 2 und Ziffer II für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 und für die Erhebungen nach den §§ 2 und 3 Buchstabe A Ziffer I und II, § 4 Buchstabe A Ziffer I und II, Buchstabe C Ziffer I Nummer 1, § 6 Buchstabe A und § 6a Buchstabe A für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008.

§ 2Erhebungen bei Betrieben

A.B.I.II.12345678die tätigen Personen,die Arbeitsstunden,die Lohn- und Gehaltssummen,den Umsatz,den Auftragseingang,den Auftragsbestand,die gesamte Produktion,die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,monatlichdie Sachverhalte nach den Nummern 1, 4, 5 und 6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;jährlichdie Investitionen;bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen PersonenI.II.12die gesamte Produktion,die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;vierteljährlich1234die tätigen Personen,die Lohn- und Gehaltssummen,den Umsatz,die Investitionen.jährlichbei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden,Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen:

§ 3Erhebungen bei Unternehmen

A.B.jährlichI.II.III.123die tätigen Personen,die Lohn- und Gehaltssummen,den Umsatz;bei höchstens 13 000 Unternehmen mit zwei und mehr Betrieben12die Investitionen,den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;bei höchstens 68 000 Unternehmen12345678die tätigen Personen,den Umsatz,die selbst erstellten Anlagen,die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,den Material- und Wareneingang,die Kosten nach Kostenarten,die Umsatzsteuer,die Subventionen;bei höchstens 24 000 Unternehmenbei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst;im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbealle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002,bei höchstens 12 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbesden Material- und Wareneingang nach Arten.Die Erhebungen erfassen

§ 4Erhebungen bei Betrieben

A.B.C.I.II.III.12345die tätigen Personen,die Arbeitsstunden,die Lohn- und Gehaltssummen,den Umsatz,den Auftragseingang;monatlich12den Auftragsbestand,(weggefallen)vierteljährlichjährlichden Umsatz für das vorhergehende Jahr;bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -I.II.1234die tätigen Personen,die Arbeitsstunden,die Lohn- und Gehaltssummen,den Umsatz;für einen Berichtsmonatden Umsatz;für das vorhergehende JahrjährlichI.II.12a)b)c)d)die tätigen Personen,die Arbeitsstunden,die Lohn- und Gehaltssummen,den Umsatz;vierteljährlichjährlichfür das vorhergehende Jahrden Umsatz;bei höchstens 14 000 Betriebenbei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden,12a)b)c)d)die tätigen Personen,die Arbeitsstunden,die Lohn- und Gehaltssummen,den Umsatz;für ein Berichtsvierteljahrfür das vorhergehende Jahrden Umsatz.jährlichbei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei BauträgernDie Erhebungen erfassen

§ 5Erhebungen bei Unternehmen

I.II.12345die tätigen Personen,die Lohn- und Gehaltssummen,den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,die Investitionen,den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes12345678die tätigen Personen,den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,die selbst erstellten Anlagen,die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,den Material- und Wareneingang,die Kosten nach Kostenarten,die Umsatzsteuer,die Subventionen;bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbesbei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.Die Erhebungen erfassen jährlich

§ 6Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung

A.B.monatlich123die tätigen Personen,die Arbeitsstunden,die Lohn- und Gehaltsummen;bei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1 100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmender Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;I.II.III.12die Investitionen,den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;bei höchstens 3 000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebeder Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;123a)b)c)d)e)f)g)h)die tätigen Personen,die Arbeitsstunden,die Lohn- und Gehaltsummen,den Umsatz,die selbst erstellten Anlagen,die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,den Materialverbrauch und Wareneinsatz,die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteilea)b)c)d)e)f)den Material- und Wareneingang,die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,die Umsatzsteuer,die Subventionen,die Abgabe von Wasser,den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;für die Unternehmena)b)die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;für die fachlichen Unternehmensteilebei den nach Ziffer I erfassten Unternehmenbei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.jährlichDie Erhebungen erfassen

§ 6aErhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen

A.B.monatlich123die tätigen Personen,die Arbeitsstunden,die Lohn- und Gehaltsummen;bei den Betrieben der Wasserversorgung von höchstens 500 Unternehmen der Wasserversorgung sowie den Betrieben der Wasserversorgung aller anderen Unternehmender Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;I.II.123die Investitionen,den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern,die tätigen Personen für die Betriebe der Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen;bei höchstens 7 000 Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebeder Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;123a)b)c)d)e)f)g)h)die tätigen Personen,die Arbeitsstunden,die Lohn- und Gehaltsummen,den Umsatz,die selbst erstellten Anlagen,die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,den Materialverbrauch und Wareneinsatz,die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteilea)b)c)d)e)f)den Material- und Wareneingang,die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,die Umsatzsteuer,die Subventionen,die Abgabe von Wasser,den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;für die Unternehmena)b)die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile.für die fachlichen Unternehmensteilebei den nach Ziffer I erfassten UnternehmenjährlichDie Erhebungen erfassen

§ 7Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff

1234bei Betrieben und Unternehmen die wirtschaftliche Tätigkeit,bei Betrieben die Art des Betriebs,bei Unternehmen die Rechtsform,bei fachlichen Unternehmensteilen nach den §§ 6 und 6a die wirtschaftliche Tätigkeit.1234Name und Anschrift des Unternehmens und des Betriebs,Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,Geschäftsjahr,a)b)c)bei Zugehörigkeit zu einer Organschaft Name und Anschrift des Organträgers,bei gemeinsamer Betriebsführung Name und Anschrift der Einheit, mit der ein Betrieb gemeinsam geführt wird,bei Betriebsführung durch eine andere Einheit Name und Anschrift dieser Einheit.bei den Erhebungen nach den §§ 6 und 6a zusätzlich(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst:(2) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

12a)b)c)d)Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),kommunale Körperschaften,Zweckverbände sowieandere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit;ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach den §§ 6 und 6a Unternehmen gleichzustellen:ein Betrieb ein an einem Standort gelegenes Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens, wenn an diesem Ort oder von diesem Ort aus Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt werden, für die in der Regel eine oder mehrere Personen im Auftrag desselben Unternehmens arbeiten.(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

§ 8Verordnungsermächtigung

12die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeiträume zu verlängern.Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

§ 9Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6a bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Einheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist freiwillig.

(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.

§ 10Übermittlungsregelung

(1) An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch sowie Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.

§ 11Erhebung und Aufbereitung

(1) Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III, § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer III werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.

(2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I übermittelt das Statistische Bundesamt den statistischen Ämtern der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II. Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben aus den Erhebungen nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I.

(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderaufbereitungen des Bundes.

§ 12(weggefallen)

(weggefallen)

(XXXX) §§ 15 und 16(weggefallen)

(weggefallen)

15 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-prodgewstatg

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