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Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe 2. Abschnitt — Baugewerbe

§ 4–§ 5 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Erhebungen bei Betrieben

§ 4

Die Erhebungen erfassen A. bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - I. monatlich 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltssummen, 4. den Umsatz, 5. den Auftragseingang; II. vierteljährlich 1. den Auftragsbestand, 2. (weggefallen) III. jährlich den Umsatz für das vorhergehende Jahr; B. bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - jährlich I. für einen Berichtsmonat 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltssummen, 4. den Umsatz; II. für das vorhergehende Jahr den Umsatz; C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern I. bei höchstens 14 000 Betrieben 1. vierteljährlich a) die tätigen Personen, b) die Arbeitsstunden, c) die Lohn- und Gehaltssummen, d) den Umsatz; 2. jährlich für das vorhergehende Jahr den Umsatz; II. bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich 1. für ein Berichtsvierteljahr a) die tätigen Personen, b) die Arbeitsstunden, c) die Lohn- und Gehaltssummen, d) den Umsatz; 2. für das vorhergehende Jahr den Umsatz.

Erhebungen bei Unternehmen

§ 5

Die Erhebungen erfassen jährlich I. bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes 1. die tätigen Personen, 2. die Lohn- und Gehaltssummen, 3. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung, 4. die Investitionen, 5. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern; II. bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes 1. die tätigen Personen, 2. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung, 3. die selbst erstellten Anlagen, 4. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres, 5. den Material- und Wareneingang, 6. die Kosten nach Kostenarten, 7. die Umsatzsteuer, 8. die Subventionen; bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.

Zum Volltext: Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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