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Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe 1. Abschnitt — Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe

§ 2–§ 3 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Erhebungen bei Betrieben

§ 2

Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen: A. bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen I. monatlich 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltssummen, 4. den Umsatz, 5. den Auftragseingang, 6. den Auftragsbestand, 7. die gesamte Produktion, 8. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten, die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4, 5 und 6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst; II. jährlich die Investitionen; B. bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden, I. vierteljährlich 1. die gesamte Produktion, 2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten; II. jährlich 1. die tätigen Personen, 2. die Lohn- und Gehaltssummen, 3. den Umsatz, 4. die Investitionen.

Erhebungen bei Unternehmen

§ 3

Die Erhebungen erfassen A. jährlich im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbe I. bei höchstens 13 000 Unternehmen mit zwei und mehr Betrieben 1. die tätigen Personen, 2. die Lohn- und Gehaltssummen, 3. den Umsatz; II. bei höchstens 68 000 Unternehmen 1. die Investitionen, 2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern; III. bei höchstens 24 000 Unternehmen 1. die tätigen Personen, 2. den Umsatz, 3. die selbst erstellten Anlagen, 4. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres, 5. den Material- und Wareneingang, 6. die Kosten nach Kostenarten, 7. die Umsatzsteuer, 8. die Subventionen; bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst; B. alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002, bei höchstens 12 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes den Material- und Wareneingang nach Arten.

Zum Volltext: Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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