Auf Grund des § 20 Absatz 1 und 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
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Anlagen & Schlussformeln
(1) In dem Studium, das nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Psychotherapeutengesetzes Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut ist, sind der studierenden Person die Kenntnisse und Kompetenzen (Inhalte) zu vermitteln, die in den Anlagen 1 und 2 sowie die in den §§ 13 bis 15 und in den §§ 17 und 18 genannt sind.
(2) Die hochschulische Lehre im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und, sofern zweckmäßig, problemorientiert am Studienfortschritt ausgerichtet sein.
(3) Die Vermittlung des theoretischen Wissens und die Entwicklung von therapeutischen Kompetenzen unter Beachtung von Patientensicherheit und Patientenrechten werden über das gesamte Studium hinweg so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft. Digitale Technologien werden angemessen genutzt.
(4) Die Universität oder die der Universität gleichgestellte Hochschule (Hochschule) hat durch regelmäßige und systematische Prüfung der Studienbedingungen sicherzustellen, dass das in § 7 des Psychotherapeutengesetzes genannte Studienziel erreicht werden kann.
12für den Bachelorstudiengang drei Jahre undfür den Masterstudiengang zwei Jahre.Die Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt
(1) Das Studium ist an Lernergebnissen orientiert in Modulen zu organisieren, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
(2) Jedem Modul sind nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen Leistungspunkte (ECTS-Punkte) zuzurechnen. Ein ECTS-Punkt muss einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden entsprechen.
(1) Die Hochschule hat ein Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang und ein Modulhandbuch für den Masterstudiengang zu erstellen.
(2) In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang sowie dem ergänzenden Modulhandbuch sind Ziel und Gegenstand des Bachelorstudiengangs festzuschreiben. Aus ihm muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 1 und in den §§ 13 bis 15 genannten Inhalte vermittelt werden.
(3) In der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang sowie dem ergänzenden Modulhandbuch sind Ziel und Gegenstand des Masterstudiengangs festzuschreiben. Aus ihm muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 2 und in den §§ 17 und 18 genannten Inhalte vermittelt werden.
(1) Die Hochschule legt in einer Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang und in einer Prüfungsordnung für den Masterstudiengang fest, an welchen Modulen die studierende Person in dem jeweiligen Studiengang erfolgreich teilzunehmen hat.
(2) Für Module, die Bestandteil der hochschulischen Lehre nach Anlage 1 oder nach Anlage 2 sind, ist in der jeweiligen Prüfungsordnung zusätzlich die Anwesenheit der studierenden Personen bei Veranstaltungen der hochschulischen Lehre vorzusehen, soweit in diesen Modulen praktische Kompetenzen erworben werden sollen.
(3) In den Prüfungsordnungen sind die Anforderungen an die erfolgreiche Teilnahme und an die Anwesenheit der studierenden Personen näher zu regeln.
(4) Die Studiengänge sind Gegenstand des jeweiligen Akkreditierungsverfahrens. Die nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Stelle prüft im Rahmen ihrer Mitwirkung am Verfahren der Akkreditierung des Bachelorstudiengangs nach § 9 Absatz 4 Satz 3 des Psychotherapeutengesetzes sowie im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 9 Absatz 4 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes, ob die von der Hochschule in Studien-und Prüfungsordnungen nebst den Modulhandbüchern festgeschriebenen Ziele und Inhalte des jeweiligen Studiengangs gewährleisten, dass das Ziel des Studiums nach § 7 des Psychotherapeutengesetzes erreicht wird.
Die Hochschule hat der studierenden Person eine Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungsleistungen, die die studierende Person erbracht hat, zu erstellen und auszuhändigen, wenn die studierende Person dies bei der Hochschule beantragt.
Die Hochschulen teilen die Ergebnisse der nach Landesrecht vorgeschriebenen Evaluierung der Studiengänge den nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Stellen mit.
12im Bachelorstudiengang den Erwerb der in der Anlage 1 festgelegten Inhalte mit den diesen Inhalten jeweils zugeordneten ECTS-Punkten und Wissensbereichen, undim Masterstudiengang den Erwerb der in der Anlage 2 festgelegten Inhalte einschließlich der berufsqualifizierenden Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie mit den diesen Inhalten jeweils zugeordneten ECTS-Punkten und Wissensbereichen.Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Rahmen der hochschulischen Lehre mindestens den Erwerb folgender Inhalte ermöglichen:
(1) Die praktischen Übungen und Seminare umfassen die Unterweisung an Simulationspatientinnen und Simulationspatienten sowie die Vorstellung von Patientinnen und Patienten, wenn dies für den Erwerb der jeweils notwendigen Inhalte erforderlich ist.
(2) Die Teilnahme von Patientinnen und Patienten erfolgt nur mit deren vorhergehenden informierten Einverständnis. Unzumutbare Belastungen für Patientinnen und Patienten sind zu vermeiden.
123Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen,Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen unda)b)c)d)e)Verfahren der Grundorientierungen der Psychotherapie,wissenschaftlich geprüfte und anerkannte Methoden der Psychotherapie,wissenschaftlich fundierte Neuentwicklungen der Psychotherapie,Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen oderAusübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen.einen oder mehrere der folgenden Wissensbereiche, den die Hochschule wählen kann:(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie umfasst folgende Wissensbereiche:
(2) Der Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen und der Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen muss jeweils die verschiedenen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden beinhalten.
123mindestens 5 ECTS-Punkte auf den Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen nach Absatz 1 Nummer 1,mindestens 5 ECTS-Punkte auf den Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen nach Absatz 1 Nummer 2 undmindestens 5 ECTS-Punkte auf den oder die von der Hochschule gewählten Wissensbereiche nach Absatz 1 Nummer 3.(3) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie sind mindestens 15 ECTS-Punkte zu vergeben. Davon entfallen
(4) Die berufsqualifizierende Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie wird in anwendungsorientierten Lern- und Lehrformen und in übungsorientierten Kleingruppen durchgeführt. Eine Kleingruppe darf aus höchstens 15 studierenden Personen bestehen. In ihr sind die studierenden Personen durch fachkundiges Personal anzuleiten.
(1) Die Selbstreflexion findet studienbegleitend und in Form von Seminaren oder praktischen Übungen statt. Sie wird an der Hochschule oder an Einrichtungen durchgeführt, die mit der Hochschule kooperieren.
(2) Als Prüferinnen oder Prüfer bei den Modulprüfungen der Selbstreflexion sollen Personen vorgesehen werden, die die Module nicht gelehrt haben, um sicherzustellen, dass zwischen den studierenden Personen und den Prüferinnen und Prüfern kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
123ein forschungsorientiertes Praktikum I – Grundlagen der Forschung nach § 13,ein Orientierungspraktikum nach § 14 undeine berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie nach § 15.(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Bachelorstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen:
(2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zur Vermittlung der jeweiligen Inhalte erforderlich sind.
(1) Das forschungsorientierte Praktikum I – Grundlagen der Forschung dient dem Erwerb grundlegender Erfahrungen im wissenschaftlichen Bereich. Die studierenden Personen sind zu befähigen, Studien zur systematischen und kontrollierten Erfassung menschlichen Verhaltens und Erlebens sowie der menschlichen Entwicklung einschließlich der sozialen Einflüsse und biologischen Komponenten in der Grundlagen- und der Anwendungsforschung der Psychologie, Psychotherapie und ihren Bezugswissenschaften wissenschaftlich fundiert zu planen, umzusetzen, objektiv auszuwerten, schriftlich aufzubereiten und die Ergebnisse zu präsentieren.
(2) Für das forschungsorientierte Praktikum I – Grundlagen der Forschung sind mindestens 6 ECTS-Punkte zu vergeben.
(3) Das forschungsorientierte Praktikum I – Grundlagen der Forschung findet in Forschungseinrichtungen der Hochschule oder an Forschungseinrichtungen, die mit der Hochschule kooperieren, statt.
(4) Das forschungsorientierte Praktikum I – Grundlagen der Forschung wird unter qualifizierter Anleitung und in Kleingruppen durchgeführt. Die Durchführung erfolgt im Block oder studienbegleitend.
(5) Während des forschungsorientierten Praktikums I – Grundlagen der Forschung haben die studierenden Personen auch aktiv an exemplarischen wissenschaftlichen Untersuchungen teilzunehmen sowie an deren Planung und Durchführung mitzuarbeiten.
(1) Das Orientierungspraktikum dient dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in allgemeinen Bereichen mit Bezug zur Gesundheits- und Patientenversorgung. Den studierenden Personen sind erste Einblicke in die berufsethischen Prinzipien sowie in die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der Patientenversorgung zu gewähren. Darüber hinaus sind ihnen die grundlegenden Strukturen der interdisziplinären Zusammenarbeit sowie strukturelle Maßnahmen zur Patientensicherheit zu zeigen.
(2) Für das Orientierungspraktikum sind mindestens 5 ECTS-Punkte zu vergeben.
(3) Das Orientierungspraktikum findet in interdisziplinären Einrichtungen der Gesundheitsversorgung oder in anderen Einrichtungen statt, in denen Beratung, Prävention oder Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung psychischer Gesundheit durchgeführt werden.
(4) Das Orientierungspraktikum wird im Block oder studienbegleitend durchgeführt.
(5) Praktikumstätigkeiten, die vor dem Beginn des Studiums abgeleistet worden sind, können auf Antrag der studierenden Person von den Hochschulen auf das Orientierungspraktikum angerechnet werden, wenn sie den in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Anforderungen inhaltlich entsprechen.
(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie dient dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in spezifischen Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung.
(2) Den studierenden Personen sind während der berufsqualifizierenden Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie grundlegende Einblicke in die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der psychotherapeutischen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung zu vermitteln.
12die Rahmenbedingungen der und die Aufgabenverteilung in der interdisziplinären Zusammenarbeit zu erkennen und entsprechend der Aufgabenverteilung angemessen mit den verschiedenen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten sowiegrundlegende Kompetenzen in der Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie mit anderen beteiligten Personen oder Berufsgruppen zu entwickeln und anzuwenden.(3) Die studierenden Personen sind zu befähigen,
(4) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie sind mindestens 8 ECTS-Punkte zu vergeben.
1234in Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen oder neuropsychologischen Versorgung,in Einrichtungen der Prävention oder der Rehabilitation, die mit den in Nummer 1 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oderin sonstigen Bereichen der institutionellen Versorgung.(5) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie kann in folgenden Einrichtungen oder Bereichen stattfinden, sofern dort Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind:
(6) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie wird unter qualifizierter Anleitung durchgeführt. Die Durchführung erfolgt im Block oder studienbegleitend.
(7) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie darf von einer studierenden Person erst abgeleistet werden, wenn die studierende Person mindestens 60 ECTS-Punkte erworben hat.
12ein forschungsorientiertes Praktikum II – Psychotherapieforschung nach § 17 unddie berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie nach § 18.(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Masterstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen:
(2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zum Erreichen der jeweils zu erwerbenden Inhalte erforderlich sind.
12wesentliche Qualitätskriterien wissenschaftlicher Studien im psychotherapeutischen Kontext bei der Planung, Durchführung, Auswertung und Darstellung von wissenschaftlichen Studien zu benennen und bei einer eigenen Studiengestaltung umzusetzen sowiebei der Gestaltung von eigenen wissenschaftlichen Studien Maßnahmen zu berücksichtigen, die dem Erwerb von psychotherapeutischen Kompetenzen bei teilnehmenden Studientherapeutinnen und Studientherapeuten dienen und zur Qualitätssicherung des Therapeutenverhaltens in Therapiestudien beitragen.(1) Das forschungsorientierte Praktikum II – Psychotherapieforschung dient dem Erwerb vertiefter praktischer Erfahrungen in der Erforschung von psychischen, psychosomatischen und neuropsychologischen Krankheiten und von deren psychotherapeutischer Behandlung. Die studierenden Personen sind zu befähigen,Diese Befähigung sollen die studierenden Personen auch durch selbständiges Beobachten menschlichen Erlebens und Verhaltens und der menschlichen Entwicklung einschließlich der sozialen Einflüsse und biologischen Komponenten erwerben. Den studierenden Personen ist in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung von Forschungsergebnissen in der patientenindividuellen Versorgung und für die Versorgungsinnovation zu vermitteln.
(2) Für das forschungsorientierte Praktikum II – Psychotherapieforschung sind mindestens 5 ECTS-Punkte zu vergeben.
(3) Das forschungsorientierte Praktikum II – Psychotherapieforschung findet in Forschungseinrichtungen der Hochschule oder an Hochschulambulanzen statt.
(4) Das forschungsorientierte Praktikum II – Psychotherapieforschung wird unter Anleitung und in Kleingruppen durchgeführt. Die Durchführung erfolgt im Block oder studienbegleitend.
(5) Während des forschungsorientierten Praktikums II – Psychotherapieforschung haben die studierenden Personen auch aktiv an exemplarischen wissenschaftlichen Untersuchungen teilzunehmen sowie an deren Planung und Durchführung mitzuarbeiten.
(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie dient der Vertiefung der praktischen Kompetenzen in der psychotherapeutischen Versorgung.
12345678a)b)c)d)e)vier Erstgespräche,vier Anamnesen, die von den studierenden Personen schriftlich zu protokollieren sind und per Video aufgezeichnet werden können,vier wissenschaftlich fundierte psychodiagnostische Untersuchungen,vier Indikationsstellungen oder Risiko- und Prognoseeinschätzungen einschließlich Suizidalitätsabklärung undvier Patientenaufklärungen über diagnostische und klassifikatorische Befunde,aufbauend auf wissenschaftlich fundierten Kenntnissen zu psychischen Funktionen, Störungen und diagnostischen Grundlagen mittels wissenschaftlich geprüfter Methoden Anamnesen und psychodiagnostische Untersuchungen bei mindestens zehn Patientinnen und Patienten verschiedener Alters- und Patientengruppen aus mindestens vier verschiedenen Störungsbereichen mit jeweils unterschiedlichen Schwere- und Beeinträchtigungsgraden durchführen, die mindestens die folgenden Leistungen umfassen:an mindestens einer psychotherapeutischen ambulanten Patientenbehandlung im Umfang von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Behandlungsstunden teilnehmen, die unter Verknüpfung von klinisch-praktischen Aspekten mit ihren jeweiligen wissenschaftlichen Grundlagen durchgeführt wird und zu der begleitend diagnostische und therapeutische Handlungen eingeübt werden,an mindestens zwei weiteren einzelpsychotherapeutischen Patientenbehandlungen, bei denen eine Patientin oder ein Patient entweder ein Kind oder eine Jugendliche oder ein Jugendlicher sein soll, mit unterschiedlicher Indikationsstellung im Umfang von insgesamt mindestens zwölf Behandlungsstunden teilnehmen und dabei die Diagnostik, die Anamnese und die Therapieplanung übernehmen sowie die Zwischen- und Abschlussevaluierung durchführen,mindestens drei verschiedene psychotherapeutische Basismaßnahmen wie Entspannungsverfahren, Psychoedukation oder Informationsgespräche mit Angehörigen selbständig, aber unter Anleitung durchführen,Gespräche mit bedeutsamen Bezugspersonen bei mindestens vier Patientenbehandlungen führen und dokumentieren,mindestens zwölf gruppenpsychotherapeutische Sitzungen begleiten,selbständig und eigenverantwortlich mindestens ein ausführliches psychologisch-psychotherapeutisches Gutachten erstellen, das ausschließlich Ausbildungszwecken dienen darf, undan einrichtungsinternen Fortbildungen teilnehmen.(2) Die studierenden Personen sind während der berufsqualifizierenden Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie zu befähigen, die Inhalte, die sie in der hochschulischen Lehre während der berufsqualifizierenden Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie erworben haben, in realen Behandlungssettings und im direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten umzusetzen. Hierzu sind sie unter Anwendung der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden an der Diagnostik und der Behandlung von Patientinnen und Patienten zu beteiligen, indem sie
(3) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie sind mindestens 20 ECTS-Punkte zu vergeben.
12450 Stunden Präsenzzeit in Form von mindestens sechswöchigen studienbegleitenden Übungspraktika auf die stationäre oder teilstationäre Versorgung und150 Stunden auf die ambulante Versorgung mit Präsenzzeit während laufender Therapien sowie während diagnostisch-gutachterlicher Datenerhebungen.(4) Von dem entsprechenden Arbeitsaufwand von 600 Stunden entfallen:
(5) Die berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie findet in Hochschulambulanzen, Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen, neuropsychologischen Versorgung oder in interdisziplinären Behandlungszentren mit Psychotherapieschwerpunkt statt. Die Anleitung der Studierenden nach Absatz 2 erfolgt durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung oder durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit entsprechender Fachkunde.
Die Länder richten für die psychotherapeutische Prüfung zuständige Stellen ein.
(1) Die psychotherapeutische Prüfung wird vor der zuständigen Stelle des Landes abgelegt, in dem die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Masterstudiengang studiert oder studiert hat.
(2) Muss ein Teil der psychotherapeutischen Prüfung wiederholt werden, so ist er vor der zuständigen Stelle des Landes abzulegen, bei der er nicht bestanden worden ist.
(3) Die Entscheidung über Ausnahmen von den Regelungen in Absatz 1 oder Absatz 2 trifft auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die zuständige Stelle des Landes, bei der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die psychotherapeutische Prüfung ablegen, fortsetzen oder wiederholen will, im Benehmen mit der nach Absatz 1 oder Absatz 2 zuständigen Stelle.
(1) Der Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist an die nach § 20 zuständige Stelle zu richten.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 20 zuständigen Stelle zu stellen.
(3) Der Antrag muss der zuständigen Stelle in einem Wintersemester bis zum 10. Dezember oder in einem Sommersemester bis zum 10. Mai zugegangen sein. Er kann frühestens sechs Monate vor dem nächsten Prüfungstermin, aber nicht vor dem letzten Studienhalbjahr der Regelstudienzeit des Masterstudiengangs gestellt werden.
1234567ein Identitätsnachweis,der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle,die Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungsleistungen, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Bachelorstudiengang erbracht hat,die Bachelorurkunde sowie, sofern vorhanden, die Feststellung, dass die berufsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind,der Bescheid über einen dem Bachelorabschluss gleichwertigen Studienabschluss, sofern keine Bachelorurkunde nach Nummer 4 vorliegt,die Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungsleistungen, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Masterstudiengang erbracht hat,die Masterurkunde, die den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs eines Studiums gemäß den §§ 7 und 9 des Psychotherapeutengesetzes bescheinigt.(1) Dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:Sofern die Leistungsübersicht über die im Masterstudiengang erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen oder die Masterurkunde dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie von der jeweiligen Prüfungskandidatin oder dem jeweiligen Prüfungskandidaten in einer von der nach § 20 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist, spätestens aber bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Abschluss der psychotherapeutischen Prüfung nachzureichen. Werden die in Satz 2 genannten Unterlagen innerhalb der Frist nicht oder nicht vollständig nachgereicht, gilt die psychotherapeutische Prüfung für die jeweilige Prüfungskandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten als nicht unternommen.
(2) Hat die Hochschule die Leistungsübersicht über die im Masterstudiengang erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und die Masterurkunde elektronisch der nach § 20 zuständigen Stelle übermittelt, so braucht die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dieses Dokument dem Antrag nicht selbst beizufügen. Die Hochschule informiert die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten über die elektronische Übermittlung der Unterlagen. Die Übermittlung elektronischer Unterlagen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten ist nicht zulässig.
(1) Die nach § 20 zuständige Stelle entscheidet über die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung.
12345der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist,der Antrag nicht formgerecht gestellt worden ist,die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt sind oder nicht fristgerecht nachgereicht worden sind,die psychotherapeutische Prüfung nicht wiederholt werden darf oderdie Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nicht prüfungsfähig ist.(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
(3) Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bestehen, kann die nach § 20 zuständige Stelle verlangen, dass ihr die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat ein ärztliches Attest vorlegt.
123die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat unverzüglich einen wichtigen Grund für die versäumte Handlung glaubhaft macht,der Stand des Prüfungsverfahrens die Teilnahme der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten noch zulässt unddie versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin nachgeholt ist.(4) Die Zulassung ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 jedoch nicht zu versagen, wenn
(5) Die Entscheidung über die Zulassung oder die Versagung der Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten in angemessener Zeit vor der psychotherapeutischen Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(1) Einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der psychotherapeutischen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach § 20 zuständige Stelle zu richten.
(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung bei der nach § 20 zuständigen Stelle beantragt worden ist.
(3) Die nach § 20 zuständige Stelle entscheidet, ob für den Antrag auf Nachteilsausgleich ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen erforderlich sind. Wird ein ärztliches Attest oder werden andere geeignete Unterlagen gefordert, so kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht.
(4) In der mündlich-praktischen Fallprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. In der anwendungsorientierten Parcoursprüfung bestimmt dies die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
(1) Die nach § 20 zuständige Stelle richtet die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung ein.
12der oder dem Vorsitzenden undsechs weiteren Mitgliedern.(2) Die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung besteht aus
(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist eine stellvertretende Person zu bestellen. Für die weiteren Mitglieder sind insgesamt mindestens vier stellvertretende Personen zu bestellen.
123Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,andere Lehrkräfte der Hochschule,a)b)c)d)Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten,Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oderFachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.dem Lehrkörper der Hochschule nicht angehörende(4) Als weitere Mitglieder und als stellvertretende Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen:
(5) Die Hochschule schlägt der nach § 20 zuständigen Stelle die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie die stellvertretenden Personen vor. Diese werden von der nach § 20 zuständigen Stelle bestellt.
Die nach § 20 zuständige Stelle kann zu beiden Teilen der psychotherapeutischen Prüfung weitere Personen als Beobachterinnen oder Beobachter entsenden. Ebenso sind Vertreterinnen und Vertreter der nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde berechtigt, an beiden Teilen der psychotherapeutischen Prüfung teilzunehmen.
Die psychotherapeutische Prüfung erstreckt sich auf die im Studium vermittelten Inhalte, über die eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut zur eigenverantwortlichen und selbständigen Berufsausübung verfügen muss (therapeutische Kompetenzen). Gegenstand der psychotherapeutischen Prüfung sind alle wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden. Besondere Aspekte der verschiedenen Alters- und Patientengruppen sind in die Fragestellungen der psychotherapeutischen Prüfung angemessen einzubeziehen.
12die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden worden ist unddie anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden worden ist.Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn
(1) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder in einem Teil einen Täuschungsversuch begangen, so kann die nach § 20 zuständige Stelle diesen Teil der psychotherapeutischen Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zum Abschluss der gesamten psychotherapeutischen Prüfung zulässig.
(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der gesamten psychotherapeutischen Prüfung zulässig.
(1) Tritt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat nach der Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung, aber vor Beginn des jeweiligen Teils der psychotherapeutischen Prüfung von diesem Teil der psychotherapeutischen Prüfung zurück, so hat sie oder er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der nach § 20 zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Teilt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Gründe für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeutischen Prüfung nicht bestanden.
(3) Stellt die nach § 20 zuständige Stelle fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeutischen Prüfung als nicht begonnen. Bei Krankheit kann die nach § 20 zuständige Stelle die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.
(4) Stellt die nach § 20 zuständige Stelle fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeutischen Prüfung nicht bestanden.
(1) Bleibt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einem Teil der psychotherapeutischen Prüfung fern, ist § 30 entsprechend anzuwenden.
(2) Bricht eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung nach dessen Beginn ab, so gilt der Abbruch als Fernbleiben.
(1) Anträge auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung, die Niederschrift über die mündlich-praktische Fallprüfung und die ausgefüllten Bewertungsbögen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung sind zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Nach Abschluss der psychotherapeutischen Prüfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(3) Näheres zur Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen und zur Aufbewahrung derselben regelt die nach § 20 zuständige Stelle.
(1) Das Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung wird von der nach § 20 zuständigen Stelle ausgestellt, sobald die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat endgültig zur psychotherapeutischen Prüfung zugelassen wurde und wenn die psychotherapeutische Prüfung bestanden ist.
(2) Bei der Ausstellung des Zeugnisses über die psychotherapeutische Prüfung ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.
(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung und damit die psychotherapeutische Prüfung endgültig nicht bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle dies der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten und den zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich oder elektronisch mit.
(2) Die Mitteilung an die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder er auch nach einem erneuten Studium nicht mehr zur psychotherapeutischen Prüfung zugelassen werden kann.
(3) Die zuständigen Stellen der Länder können vereinbaren, dass die Mitteilungen von einer nach § 20 eingerichteten zuständigen Stelle eines bestimmten Landes oder von einer von den Ländern errichteten gemeinsamen Einrichtung übermittelt werden.
(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung wird frühestens in einem Wintersemester im Monat März und in einem Sommersemester im Monat September durchgeführt.
(2) Der konkrete Termin für die jeweilige Prüfungskandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten wird von der nach § 20 zuständigen Stelle in Absprache mit der Hochschule festgelegt.
(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Ladung zur mündlich-praktischen Fallprüfung zu.
(2) Die Zustellung muss spätestens sieben Kalendertage vor dem konkreten Prüfungstermin bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten eingegangen sein.
(3) Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
(1) Für die mündlich-praktische Fallprüfung werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach § 20 zuständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 25 zwei Prüferinnen oder Prüfer und ihre jeweiligen stellvertretenden Personen bestellt. Eine oder einer der beiden Prüferinnen oder Prüfer wird von der nach § 20 zuständigen Stelle zur oder zum Vorsitzenden für die mündlich-praktische Fallprüfung bestellt.
1234Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten,Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oderFachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.(2) Als Prüferinnen und Prüfer und als ihre stellvertretenden Personen dürfen nur folgende Personen bestellt werden:Die beiden Prüferinnen oder Prüfer und ihre stellvertretenden Personen müssen in wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren qualifiziert sein, die sich voneinander unterscheiden.
(3) Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung organisiert die mündlich-praktische Fallprüfung. Sie oder er leitet die Prüfung und prüft selbst. Sie oder er ist in der mündlich-praktischen Fallprüfung für die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig.
(1) Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist eine Patientenanamnese.
(2) Zur Vorbereitung der mündlich-praktischen Fallprüfung reicht die jeweilige Hochschule bei der nach § 20 zuständigen Stelle die schriftlichen Protokolle von vier geeigneten Patientenanamnesen ein, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat während der berufsqualifizierenden Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie nach § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b durchgeführt hat. Die eingereichten Protokolle können durch Videoaufzeichnungen der Patientenanamnese ergänzt werden. Vor der Einreichung hat die Hochschule die personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten zu anonymisieren.
(3) Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung bestimmt im Einvernehmen mit der nach § 20 zuständigen Stelle, welche Patientenanamnese Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist.
123fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese auf der Grundlage des eingereichten Sitzungsprotokolls oder der eingereichten Videoaufzeichnung,fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen sowieallgemeine Fragen aus den Wissensbereichen der Anlagen 1 und 2.(4) In der mündlich-praktischen Fallprüfung sind der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Fragen folgender Art zu stellen:
(5) Die nach § 20 zuständige Stelle bewahrt die eingereichten Patientenanamnesen der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die nicht Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung waren, so lange auf, bis die betreffende Prüfungskandidatin oder der betreffende Prüfungskandidat die mündlich-praktische Fallprüfung nicht mehr wiederholen darf.
(6) Sofern die Hochschule die im Rahmen der berufsqualifzierenden Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie von Absolventinnen oder Absolventen des Masterstudiengangs erstellten Patientenanamnesen und Videoaufnahmen nicht gemäß Absatz 2 an die nach § 20 zuständige Stelle übermittelt hat, bewahrt sie diese auf, um eine spätere Durchführung der mündlich-praktischen Fallprüfungen als Teil der psychotherapeutischen Prüfung zu ermöglichen.
(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(2) Die mündlich-praktische Fallprüfung dauert mindestens 40 Minuten und soll höchstens 45 Minuten dauern.
(1) Über die mündlich-praktische Fallprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen.
(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnisse der mündlich-praktischen Fallprüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
(1) Die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung sowie das eingereichte Sitzungsprotokoll sind einzeln zu bewerten.
(2) Die beiden Bewertungen erfolgen jeweils getrennt durch jede oder jeden der beiden Prüferinnen oder Prüfer.
123456eine hervorragende Leistung mit der Note „sehr gut“ und dem Notenwert 1,eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, mit der Note „gut“ und dem Notenwert 2,eine Leistung, die in jeder Hinsicht den durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, mit der Note „befriedigend“ und dem Notenwert 3,eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, mit der Note „ausreichend“ und dem Notenwert 4,eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, aber erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, mit der Note „mangelhaft“ und dem Notenwert 5,eine Leistung, die den Anforderungen nicht genügt und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können, mit der Note „ungenügend“ und dem Notenwert 6.(3) Bewertet werden die Leistungen wie folgt:
(4) Aus den beiden einzelnen Notenwerten für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung errechnet die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung den Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung. Aus den beiden einzelnen Notenwerten für das Sitzungsprotokoll errechnet die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung den Notenwert für das Sitzungsprotokoll. Der Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und der Notenwert für das Sitzungsprotokoll ist jeweils das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüferinnen oder Prüfern als Bewertung vergebenen Notenwerten.
(5) Der errechnete Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und der errechnete Notenwert für das Sitzungsprotokoll werden auf eine ganze Zahl gerundet. Dabei wird bei den Folgeziffern 1, 2, 3 und 4 abgerundet und bei den Folgeziffern 5, 6, 7, 8 und 9 aufgerundet. Der gerundeten Zahl wird der entsprechende Notenwert zugeordnet.
12der errechnete Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung mit 90 Prozent undder errechnete Notenwert für das Sitzungsprotokoll mit 10 Prozent.(6) Aus dem errechneten Notenwert für die mündlich-praktische Fallprüfung und aus dem errechneten Notenwert für das Sitzungsprotokoll errechnet die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung den Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung. In die Berechnung geht ein:
(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung ist bestanden, wenn der für die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten nach § 41 Absatz 6 errechnete Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung mindestens 4,0 beträgt.
(2) Ist die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden, so wird der errechnete Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung auf eine ganze Zahl gerundet. Dabei wird bei den Folgeziffern 1, 2, 3 und 4 abgerundet und bei den Folgeziffern 5, 6, 7, 8 und 9 aufgerundet. Der gerundeten Zahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote für die mündlich-praktische Fallprüfung.
(1) Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung teilt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Notenwerte für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungsprotokoll sowie die Gesamtnote für die mündlich-praktische Fallprüfung mit.
(2) Die Notenvergabe ist in der Niederschrift über die Prüfung zu begründen. Der Prüfungskandidat erhält auf Wunsch Einsichtnahme in die Niederschrift.
Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung übermittelt der nach § 20 zuständigen Stelle die Notenwerte für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungsprotokoll sowie die Gesamtnote der jeweiligen Prüfungskandidatin oder des jeweiligen Prüfungskandidaten aus der mündlich-praktischen Fallprüfung innerhalb von zwei Werktagen.
(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.
(2) Wiederholungen der mündlich-praktischen Fallprüfung werden im Rahmen der regulären Prüfungstermine für die mündlich-praktische Fallprüfung durchgeführt.
(3) Gegenstand der ersten Wiederholung der mündlich-praktischen Fallprüfung ist diejenige der drei anderen von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, die von der oder dem Vorsitzenden der mündlich-praktischen Fallprüfung im Einvernehmen mit der nach § 20 zuständigen Stelle bestimmt wird. Gegenstand der zweiten Wiederholung ist eine der beiden verbliebenen Patientenanamnesen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, die von der oder dem Vorsitzenden der mündlich-praktischen Fallprüfung im Einvernehmen mit der nach § 20 zuständigen Stelle bestimmt wird. § 38 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die nach § 20 zuständige Stelle hat die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten von Amts wegen zur Wiederholung der mündlich-praktischen Fallprüfung zu laden.
(5) Wurde die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden. Eine Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.
(1) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung wird frühestens in einem Wintersemester im Monat März und in einem Sommersemester im Monat September durchgeführt.
(2) Der konkrete Termin für die jeweilige Prüfungskandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten wird von der nach § 20 zuständigen Stelle in Absprache mit der Hochschule festgelegt.
(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Ladung zur anwendungsorientierten Parcoursprüfung zu.
(2) Die Zustellung muss spätestens sieben Kalendertage vor dem konkreten Prüfungstermin bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten eingegangen sein.
(3) Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
12345Patientensicherheit,Diagnostik,Patienteninformation und Patientenaufklärung,leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen,therapeutische Beziehungsgestaltung.(1) Der Parcours der anwendungsorientierten Parcoursprüfung besteht aus zwei Stationen. Gegenstand der Stationen sind die Kompetenzbereiche:In jeder Station werden jeweils zwei der in Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Kompetenzbereiche zusammengefasst geprüft. Der Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung wird in beiden Stationen geprüft. In einem Parcours müssen alle der in Satz 2 genannten Kompetenzbereiche geprüft werden.
(2) Im Kompetenzbereich Patientensicherheit hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er zu einer umfassenden Risikoeinschätzung in der Lage ist.
(3) Im Kompetenzbereich Diagnostik hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er eine zutreffende psychotherapeutische Diagnose stellt.
(4) Im Kompetenzbereich Patienteninformation und Patientenaufklärung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er durch angemessene Patienteninformation zu einer selbstbestimmten Patientenentscheidung beiträgt.
(5) Im Kompetenzbereich leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er die Patientinnen und Patienten angemessen und diagnosebezogen über empfohlene Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen.
(6) Im Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er Probleme in der therapeutischen Beziehungsgestaltung erkennt und diesen Problemen in geeigneter Form begegnet.
(7) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat durchläuft die Stationen des Parcours in der Abfolge, die für sie oder ihn durch die nach § 20 zuständige Stelle festgelegt ist.
12345eine Beschreibung der Patientensituation,Angaben zu zugelassenen Hilfsmitteln,Instruktionen für die Prüferinnen oder die Prüfer,eine Rollenbeschreibung für die Schauspielpersonen undein strukturierter Bewertungsbogen.(1) Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe für jede der in 48 Absatz 1 genannten Stationen. Die verschiedenen Alters- und Patientengruppen sind angemessen in die Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 einzubeziehen. Mindestens 20 Prozent aller Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 müssen sich auf Kinder und Jugendliche beziehen. Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen:
123eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerkmalen und ein Bewertungsschema für jedes Leistungsmerkmal mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien,die für jedes Leistungsmerkmal höchstmögliche Punktzahl unddie Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt für den Kompetenzbereich erreichbaren Punktzahl anzugeben ist.(2) Der strukturierte Bewertungsbogen enthält für jeden Kompetenzbereich jeder Prüfungsaufgabe
(3) Die Prüferinnen oder Prüfer und die Schauspielpersonen werden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung geschult. Die Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung benötigt werden. Für die Schulung können digitale Formate genutzt werden. Bereits erfolgte Schulungen können berücksichtigt werden.
(4) Nach Abschluss des jeweiligen Prüfungstermins sind die Ergebnisse der anwendungsorientierten Parcoursprüfung auszuwerten.
(5) Die zuständigen Stellen der Länder sollen sich zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer gemeinsamen Einrichtung bedienen.
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