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PsychThApprO Abschnitt 2 — Psychotherapeutische Prüfung

§ 19–§ 57 · 39 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Unterabschnitt 1 — Allgemeine Prüfungsbestimmungen

Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle

§ 19

Die Länder richten für die psychotherapeutische Prüfung zuständige Stellen ein.

Zuständige Stelle

§ 20

(1) Die psychotherapeutische Prüfung wird vor der zuständigen Stelle des Landes abgelegt, in dem die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Masterstudiengang studiert oder studiert hat. (2) Muss ein Teil der psychotherapeutischen Prüfung wiederholt werden, so ist er vor der zuständigen Stelle des Landes abzulegen, bei der er nicht bestanden worden ist. (3) Die Entscheidung über Ausnahmen von den Regelungen in Absatz 1 oder Absatz 2 trifft auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die zuständige Stelle des Landes, bei der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die psychotherapeutische Prüfung ablegen, fortsetzen oder wiederholen will, im Benehmen mit der nach Absatz 1 oder Absatz 2 zuständigen Stelle.

Antrag auf Zulassung

§ 21

(1) Der Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist an die nach § 20 zuständige Stelle zu richten. (2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 20 zuständigen Stelle zu stellen. (3) Der Antrag muss der zuständigen Stelle in einem Wintersemester bis zum 10. Dezember oder in einem Sommersemester bis zum 10. Mai zugegangen sein. Er kann frühestens sechs Monate vor dem nächsten Prüfungstermin, aber nicht vor dem letzten Studienhalbjahr der Regelstudienzeit des Masterstudiengangs gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung

§ 22

(1) Dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen: 1. ein Identitätsnachweis, 2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle, 3. die Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungsleistungen, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Bachelorstudiengang erbracht hat, 4. die Bachelorurkunde sowie, sofern vorhanden, die Feststellung, dass die berufsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind, 5. der Bescheid über einen dem Bachelorabschluss gleichwertigen Studienabschluss, sofern keine Bachelorurkunde nach Nummer 4 vorliegt, 6. die Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungsleistungen, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Masterstudiengang erbracht hat, 7. die Masterurkunde, die den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs eines Studiums gemäß den §§ 7 und 9 des Psychotherapeutengesetzes bescheinigt. Sofern die Leistungsübersicht über die im Masterstudiengang erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen oder die Masterurkunde dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie von der jeweiligen Prüfungskandidatin oder dem jeweiligen Prüfungskandidaten in einer von der nach § 20 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist, spätestens aber bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Abschluss der psychotherapeutischen Prüfung nachzureichen. Werden die in Satz 2 genannten Unterlagen innerhalb der Frist nicht oder nicht vollständig nachgereicht, gilt die psychotherapeutische Prüfung für die jeweilige Prüfungskandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten als nicht unternommen. (2) Hat die Hochschule die Leistungsübersicht über die im Masterstudiengang erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und die Masterurkunde elektronisch der nach § 20 zuständigen Stelle übermittelt, so braucht die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dieses Dokument dem Antrag nicht selbst beizufügen. Die Hochschule informiert die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten über die elektronische Übermittlung der Unterlagen. Die Übermittlung elektronischer Unterlagen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten ist nicht zulässig.

Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe

§ 23

(1) Die nach § 20 zuständige Stelle entscheidet über die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist, 2. der Antrag nicht formgerecht gestellt worden ist, 3. die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt sind oder nicht fristgerecht nachgereicht worden sind, 4. die psychotherapeutische Prüfung nicht wiederholt werden darf oder 5. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nicht prüfungsfähig ist. (3) Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bestehen, kann die nach § 20 zuständige Stelle verlangen, dass ihr die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat ein ärztliches Attest vorlegt. (4) Die Zulassung ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 jedoch nicht zu versagen, wenn 1. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat unverzüglich einen wichtigen Grund für die versäumte Handlung glaubhaft macht, 2. der Stand des Prüfungsverfahrens die Teilnahme der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten noch zulässt und 3. die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin nachgeholt ist. (5) Die Entscheidung über die Zulassung oder die Versagung der Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten in angemessener Zeit vor der psychotherapeutischen Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

Nachteilsausgleich

§ 24

(1) Einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der psychotherapeutischen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach § 20 zuständige Stelle zu richten. (2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung bei der nach § 20 zuständigen Stelle beantragt worden ist. (3) Die nach § 20 zuständige Stelle entscheidet, ob für den Antrag auf Nachteilsausgleich ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen erforderlich sind. Wird ein ärztliches Attest oder werden andere geeignete Unterlagen gefordert, so kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht. (4) In der mündlich-praktischen Fallprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. In der anwendungsorientierten Parcoursprüfung bestimmt dies die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung

§ 25

(1) Die nach § 20 zuständige Stelle richtet die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung ein. (2) Die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung besteht aus 1. der oder dem Vorsitzenden und 2. sechs weiteren Mitgliedern. (3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist eine stellvertretende Person zu bestellen. Für die weiteren Mitglieder sind insgesamt mindestens vier stellvertretende Personen zu bestellen. (4) Als weitere Mitglieder und als stellvertretende Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen: 1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, 2. andere Lehrkräfte der Hochschule, 3. dem Lehrkörper der Hochschule nicht angehörende a) Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, b) Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten, c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder d) Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. (5) Die Hochschule schlägt der nach § 20 zuständigen Stelle die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie die stellvertretenden Personen vor. Diese werden von der nach § 20 zuständigen Stelle bestellt.

Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung

§ 26

Die nach § 20 zuständige Stelle kann zu beiden Teilen der psychotherapeutischen Prüfung weitere Personen als Beobachterinnen oder Beobachter entsenden. Ebenso sind Vertreterinnen und Vertreter der nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde berechtigt, an beiden Teilen der psychotherapeutischen Prüfung teilzunehmen.

Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung

§ 27

Die psychotherapeutische Prüfung erstreckt sich auf die im Studium vermittelten Inhalte, über die eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut zur eigenverantwortlichen und selbständigen Berufsausübung verfügen muss (therapeutische Kompetenzen). Gegenstand der psychotherapeutischen Prüfung sind alle wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden. Besondere Aspekte der verschiedenen Alters- und Patientengruppen sind in die Fragestellungen der psychotherapeutischen Prüfung angemessen einzubeziehen.

Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung

§ 28

Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn 1. die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden worden ist und 2. die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden worden ist.

Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 29

(1) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder in einem Teil einen Täuschungsversuch begangen, so kann die nach § 20 zuständige Stelle diesen Teil der psychotherapeutischen Prüfung für nicht bestanden erklären. (2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zum Abschluss der gesamten psychotherapeutischen Prüfung zulässig. (3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der gesamten psychotherapeutischen Prüfung zulässig.

Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung

§ 30

(1) Tritt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat nach der Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung, aber vor Beginn des jeweiligen Teils der psychotherapeutischen Prüfung von diesem Teil der psychotherapeutischen Prüfung zurück, so hat sie oder er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der nach § 20 zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (2) Teilt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Gründe für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeutischen Prüfung nicht bestanden. (3) Stellt die nach § 20 zuständige Stelle fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeutischen Prüfung als nicht begonnen. Bei Krankheit kann die nach § 20 zuständige Stelle die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. (4) Stellt die nach § 20 zuständige Stelle fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeutischen Prüfung nicht bestanden.

Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen Prüfung

§ 31

(1) Bleibt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einem Teil der psychotherapeutischen Prüfung fern, ist § 30 entsprechend anzuwenden. (2) Bricht eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung nach dessen Beginn ab, so gilt der Abbruch als Fernbleiben.

Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

§ 32

(1) Anträge auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung, die Niederschrift über die mündlich-praktische Fallprüfung und die ausgefüllten Bewertungsbögen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung sind zehn Jahre aufzubewahren. (2) Nach Abschluss der psychotherapeutischen Prüfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. (3) Näheres zur Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen und zur Aufbewahrung derselben regelt die nach § 20 zuständige Stelle.

Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung

§ 33

(1) Das Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung wird von der nach § 20 zuständigen Stelle ausgestellt, sobald die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat endgültig zur psychotherapeutischen Prüfung zugelassen wurde und wenn die psychotherapeutische Prüfung bestanden ist. (2) Bei der Ausstellung des Zeugnisses über die psychotherapeutische Prüfung ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.

Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der psychotherapeutischen Prüfung

§ 34

(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung und damit die psychotherapeutische Prüfung endgültig nicht bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle dies der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten und den zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich oder elektronisch mit. (2) Die Mitteilung an die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder er auch nach einem erneuten Studium nicht mehr zur psychotherapeutischen Prüfung zugelassen werden kann. (3) Die zuständigen Stellen der Länder können vereinbaren, dass die Mitteilungen von einer nach § 20 eingerichteten zuständigen Stelle eines bestimmten Landes oder von einer von den Ländern errichteten gemeinsamen Einrichtung übermittelt werden.

Unterabschnitt 2 — Mündlich-praktische Fallprüfung

Prüfungstermine

§ 35

(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung wird frühestens in einem Wintersemester im Monat März und in einem Sommersemester im Monat September durchgeführt. (2) Der konkrete Termin für die jeweilige Prüfungskandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten wird von der nach § 20 zuständigen Stelle in Absprache mit der Hochschule festgelegt.

Ladung zum Prüfungstermin

§ 36

(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Ladung zur mündlich-praktischen Fallprüfung zu. (2) Die Zustellung muss spätestens sieben Kalendertage vor dem konkreten Prüfungstermin bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten eingegangen sein. (3) Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Prüferinnen und Prüfer

§ 37

(1) Für die mündlich-praktische Fallprüfung werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach § 20 zuständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 25 zwei Prüferinnen oder Prüfer und ihre jeweiligen stellvertretenden Personen bestellt. Eine oder einer der beiden Prüferinnen oder Prüfer wird von der nach § 20 zuständigen Stelle zur oder zum Vorsitzenden für die mündlich-praktische Fallprüfung bestellt. (2) Als Prüferinnen und Prüfer und als ihre stellvertretenden Personen dürfen nur folgende Personen bestellt werden: 1. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten, 3. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder 4. Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Die beiden Prüferinnen oder Prüfer und ihre stellvertretenden Personen müssen in wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren qualifiziert sein, die sich voneinander unterscheiden. (3) Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung organisiert die mündlich-praktische Fallprüfung. Sie oder er leitet die Prüfung und prüft selbst. Sie oder er ist in der mündlich-praktischen Fallprüfung für die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig.

Gegenstand

§ 38

(1) Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist eine Patientenanamnese. (2) Zur Vorbereitung der mündlich-praktischen Fallprüfung reicht die jeweilige Hochschule bei der nach § 20 zuständigen Stelle die schriftlichen Protokolle von vier geeigneten Patientenanamnesen ein, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat während der berufsqualifizierenden Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie nach § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b durchgeführt hat. Die eingereichten Protokolle können durch Videoaufzeichnungen der Patientenanamnese ergänzt werden. Vor der Einreichung hat die Hochschule die personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten zu anonymisieren. (3) Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung bestimmt im Einvernehmen mit der nach § 20 zuständigen Stelle, welche Patientenanamnese Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist. (4) In der mündlich-praktischen Fallprüfung sind der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Fragen folgender Art zu stellen: 1. fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese auf der Grundlage des eingereichten Sitzungsprotokolls oder der eingereichten Videoaufzeichnung, 2. fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen sowie 3. allgemeine Fragen aus den Wissensbereichen der Anlagen 1 und 2. (5) Die nach § 20 zuständige Stelle bewahrt die eingereichten Patientenanamnesen der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die nicht Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung waren, so lange auf, bis die betreffende Prüfungskandidatin oder der betreffende Prüfungskandidat die mündlich-praktische Fallprüfung nicht mehr wiederholen darf. (6) Sofern die Hochschule die im Rahmen der berufsqualifzierenden Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie von Absolventinnen oder Absolventen des Masterstudiengangs erstellten Patientenanamnesen und Videoaufnahmen nicht gemäß Absatz 2 an die nach § 20 zuständige Stelle übermittelt hat, bewahrt sie diese auf, um eine spätere Durchführung der mündlich-praktischen Fallprüfungen als Teil der psychotherapeutischen Prüfung zu ermöglichen.

Durchführung

§ 39

(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. (2) Die mündlich-praktische Fallprüfung dauert mindestens 40 Minuten und soll höchstens 45 Minuten dauern.

Niederschrift

§ 40

(1) Über die mündlich-praktische Fallprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen. (2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnisse der mündlich-praktischen Fallprüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

Bewertung und Notenwerte

§ 41

(1) Die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung sowie das eingereichte Sitzungsprotokoll sind einzeln zu bewerten. (2) Die beiden Bewertungen erfolgen jeweils getrennt durch jede oder jeden der beiden Prüferinnen oder Prüfer. (3) Bewertet werden die Leistungen wie folgt: 1. eine hervorragende Leistung mit der Note „sehr gut“ und dem Notenwert 1, 2. eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, mit der Note „gut“ und dem Notenwert 2, 3. eine Leistung, die in jeder Hinsicht den durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, mit der Note „befriedigend“ und dem Notenwert 3, 4. eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, mit der Note „ausreichend“ und dem Notenwert 4, 5. eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, aber erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, mit der Note „mangelhaft“ und dem Notenwert 5, 6. eine Leistung, die den Anforderungen nicht genügt und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können, mit der Note „ungenügend“ und dem Notenwert 6. (4) Aus den beiden einzelnen Notenwerten für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung errechnet die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung den Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung. Aus den beiden einzelnen Notenwerten für das Sitzungsprotokoll errechnet die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung den Notenwert für das Sitzungsprotokoll. Der Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und der Notenwert für das Sitzungsprotokoll ist jeweils das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüferinnen oder Prüfern als Bewertung vergebenen Notenwerten. (5) Der errechnete Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und der errechnete Notenwert für das Sitzungsprotokoll werden auf eine ganze Zahl gerundet. Dabei wird bei den Folgeziffern 1, 2, 3 und 4 abgerundet und bei den Folgeziffern 5, 6, 7, 8 und 9 aufgerundet. Der gerundeten Zahl wird der entsprechende Notenwert zugeordnet. (6) Aus dem errechneten Notenwert für die mündlich-praktische Fallprüfung und aus dem errechneten Notenwert für das Sitzungsprotokoll errechnet die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung den Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung. In die Berechnung geht ein: 1. der errechnete Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung mit 90 Prozent und 2. der errechnete Notenwert für das Sitzungsprotokoll mit 10 Prozent.

Bestehen und Gesamtnote

§ 42

(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung ist bestanden, wenn der für die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten nach § 41 Absatz 6 errechnete Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung mindestens 4,0 beträgt. (2) Ist die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden, so wird der errechnete Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung auf eine ganze Zahl gerundet. Dabei wird bei den Folgeziffern 1, 2, 3 und 4 abgerundet und bei den Folgeziffern 5, 6, 7, 8 und 9 aufgerundet. Der gerundeten Zahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote für die mündlich-praktische Fallprüfung.

Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote

§ 43

(1) Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung teilt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Notenwerte für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungsprotokoll sowie die Gesamtnote für die mündlich-praktische Fallprüfung mit. (2) Die Notenvergabe ist in der Niederschrift über die Prüfung zu begründen. Der Prüfungskandidat erhält auf Wunsch Einsichtnahme in die Niederschrift.

Übermittlung der einzelnen Noten

§ 44

Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung übermittelt der nach § 20 zuständigen Stelle die Notenwerte für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungsprotokoll sowie die Gesamtnote der jeweiligen Prüfungskandidatin oder des jeweiligen Prüfungskandidaten aus der mündlich-praktischen Fallprüfung innerhalb von zwei Werktagen.

Wiederholung

§ 45

(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig. (2) Wiederholungen der mündlich-praktischen Fallprüfung werden im Rahmen der regulären Prüfungstermine für die mündlich-praktische Fallprüfung durchgeführt. (3) Gegenstand der ersten Wiederholung der mündlich-praktischen Fallprüfung ist diejenige der drei anderen von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, die von der oder dem Vorsitzenden der mündlich-praktischen Fallprüfung im Einvernehmen mit der nach § 20 zuständigen Stelle bestimmt wird. Gegenstand der zweiten Wiederholung ist eine der beiden verbliebenen Patientenanamnesen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, die von der oder dem Vorsitzenden der mündlich-praktischen Fallprüfung im Einvernehmen mit der nach § 20 zuständigen Stelle bestimmt wird. § 38 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Die nach § 20 zuständige Stelle hat die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten von Amts wegen zur Wiederholung der mündlich-praktischen Fallprüfung zu laden. (5) Wurde die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden. Eine Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.

Unterabschnitt 3 — Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

Prüfungstermine

§ 46

(1) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung wird frühestens in einem Wintersemester im Monat März und in einem Sommersemester im Monat September durchgeführt. (2) Der konkrete Termin für die jeweilige Prüfungskandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten wird von der nach § 20 zuständigen Stelle in Absprache mit der Hochschule festgelegt.

Ladung zum Prüfungstermin

§ 47

(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Ladung zur anwendungsorientierten Parcoursprüfung zu. (2) Die Zustellung muss spätestens sieben Kalendertage vor dem konkreten Prüfungstermin bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten eingegangen sein. (3) Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Stationen und Kompetenzbereiche

§ 48

(1) Der Parcours der anwendungsorientierten Parcoursprüfung besteht aus zwei Stationen. Gegenstand der Stationen sind die Kompetenzbereiche: 1. Patientensicherheit, 2. Diagnostik, 3. Patienteninformation und Patientenaufklärung, 4. leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen, 5. therapeutische Beziehungsgestaltung. In jeder Station werden jeweils zwei der in Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Kompetenzbereiche zusammengefasst geprüft. Der Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung wird in beiden Stationen geprüft. In einem Parcours müssen alle der in Satz 2 genannten Kompetenzbereiche geprüft werden. (2) Im Kompetenzbereich Patientensicherheit hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er zu einer umfassenden Risikoeinschätzung in der Lage ist. (3) Im Kompetenzbereich Diagnostik hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er eine zutreffende psychotherapeutische Diagnose stellt. (4) Im Kompetenzbereich Patienteninformation und Patientenaufklärung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er durch angemessene Patienteninformation zu einer selbstbestimmten Patientenentscheidung beiträgt. (5) Im Kompetenzbereich leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er die Patientinnen und Patienten angemessen und diagnosebezogen über empfohlene Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen. (6) Im Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er Probleme in der therapeutischen Beziehungsgestaltung erkennt und diesen Problemen in geeigneter Form begegnet. (7) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat durchläuft die Stationen des Parcours in der Abfolge, die für sie oder ihn durch die nach § 20 zuständige Stelle festgelegt ist.

Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung

§ 49

(1) Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe für jede der in 48 Absatz 1 genannten Stationen. Die verschiedenen Alters- und Patientengruppen sind angemessen in die Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 einzubeziehen. Mindestens 20 Prozent aller Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 müssen sich auf Kinder und Jugendliche beziehen. Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen: 1. eine Beschreibung der Patientensituation, 2. Angaben zu zugelassenen Hilfsmitteln, 3. Instruktionen für die Prüferinnen oder die Prüfer, 4. eine Rollenbeschreibung für die Schauspielpersonen und 5. ein strukturierter Bewertungsbogen. (2) Der strukturierte Bewertungsbogen enthält für jeden Kompetenzbereich jeder Prüfungsaufgabe 1. eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerkmalen und ein Bewertungsschema für jedes Leistungsmerkmal mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien, 2. die für jedes Leistungsmerkmal höchstmögliche Punktzahl und 3. die Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt für den Kompetenzbereich erreichbaren Punktzahl anzugeben ist. (3) Die Prüferinnen oder Prüfer und die Schauspielpersonen werden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung geschult. Die Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung benötigt werden. Für die Schulung können digitale Formate genutzt werden. Bereits erfolgte Schulungen können berücksichtigt werden. (4) Nach Abschluss des jeweiligen Prüfungstermins sind die Ergebnisse der anwendungsorientierten Parcoursprüfung auszuwerten. (5) Die zuständigen Stellen der Länder sollen sich zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer gemeinsamen Einrichtung bedienen.

Prüferinnen und Prüfer

§ 50

(1) Für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach § 20 zuständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 25 für jede Station jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfer und insgesamt mindestens zwei stellvertretende Personen bestellt. Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer in den einzelnen Stationen wird von der nach § 20 zuständigen Stelle zur oder zum Vorsitzenden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestellt. (2) Als Prüferinnen und Prüfer und als stellvertretende Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die für die Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nach § 49 Absatz 3 geschult sind. (3) Von den beiden Prüferinnen oder Prüfern und ihren stellvertretenden Personen, die an einer Station eingesetzt werden, muss wenigstens eine Prüferin oder ein Prüfer und eine der stellvertretenden Personen zu dem folgenden Personenkreis gehören: 1. Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut, 3. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder 4. Fachärztin oder Facharzt mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. (4) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung organisiert die anwendungsorientierte Parcoursprüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, dass 1. die festgelegte Abfolge der Stationen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung eingehalten wird und 2. an jeder Station der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nur die oder der für diese Station eingeteilte Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat anwesend ist. Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ist während der Prüfung zuständig für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Sie oder er leitet die Prüfung und prüft selbst.

Durchführung

§ 51

(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours nach § 49 Absatz 1 zur Verfügung. (2) An allen Stationen werden Schauspielpersonen eingesetzt. (3) An jedem Parcours sollen zwei Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen. An jeder Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft. (4) An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten. Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf Minuten. (5) Vor Beginn der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein. Den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ist eine angemessene Vorbereitungszeit auf die Prüfungsaufgaben beider Stationen zu gewähren. (6) Mit Einwilligung aller während der Parcoursprüfung anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Stationen erfolgen.

Bewertung

§ 52

(1) Die an jeder Station in den Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen werden von beiden Prüferinnen oder Prüfern der jeweiligen Station anhand des strukturierten Bewertungsbogens getrennt bewertet. Jede Prüferin oder jeder Prüfer vergibt für jedes Leistungsmerkmal des jeweiligen Kompetenzbereichs Punkte innerhalb der vorgegebenen Spannen. (2) Abschließend errechnen die beiden Prüferinnen oder Prüfer die erreichte Punktzahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten für die Kompetenzbereiche der einzelnen Station. Die Punktzahl ist das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüferinnen oder Prüfern für den einzelnen Kompetenzbereich vergebenen Punkten. Die Punktzahl für den Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung ist das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüferinnen oder Prüfern in beiden Stationen für diesen Kompetenzbereich vergebenen Punkten. (3) Nach Abschluss der anwendungsorientierten Parcoursprüfung übergibt jede Prüferin oder jeder Prüfer den von ihr oder ihm ausgefüllten strukturierten Bewertungsbogen an die oder den Vorsitzenden der anwendungsorientierten Parcoursprüfung.

Bestehen

§ 53

(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung stellt anhand der für jeden Kompetenzbereich errechneten Punktzahl fest, ob die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden hat. (2) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfungsaufgaben in jedem Kompetenzbereich der anwendungsorientierten Parcoursprüfung bestanden hat. (3) Die Prüfungsaufgabe ist in einem der Kompetenzbereiche des § 48 Absatz 1 Satz 2 bestanden, wenn die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in diesem Kompetenzbereich erreicht hat, mindestens so hoch ist, wie es nach der Bestehensgrenze für diesen Kompetenzbereich erforderlich ist. (4) Im Anschluss errechnet die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten die Gesamtpunktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat. Die Gesamtpunktzahl ist die Summe aus den jeweiligen Punktzahlen der fünf Kompetenzbereiche.

Note

§ 54

(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung 1. „sehr gut“ (1), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 75 Prozent, 2. „gut“ (2), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent, 3. „befriedigend“ (3), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent, 4. „ausreichend“ (4), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl weniger als 25 Prozent der über die Gesamtpunktzahl, die die Bestehensgrenze bildet, hinaus zu vergebenden Punkte erreicht. Die Gesamtpunktzahl, die die Bestehensgrenze bildet, ist die Summe aus den einzelnen Mindestpunktzahlen, die für das Bestehen der Prüfungsaufgaben in dem jeweiligen Kompetenzbereich erforderlich sind. (2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung „nicht bestanden“.

Übermittlung der Ergebnisse

§ 55

(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung übermittelt der nach § 20 zuständigen Stelle die Ergebnisse aus der jeweiligen anwendungsorientierten Parcoursprüfung innerhalb von zwei Werktagen nach deren Abschluss. (2) Für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten hat die oder der Vorsitzende Folgendes gesondert anzugeben: 1. die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in jedem einzelnen Kompetenzbereich erreicht hat, 2. die Gesamtpunktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung insgesamt erreicht hat.

Mitteilung des Ergebnisses

§ 56

(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle ihr oder ihm Folgendes mit: 1. die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung, 2. die Punktzahl, die sie oder er in jedem einzelnen Kompetenzbereich erreicht hat, und für jeden Kompetenzbereich das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie 3. die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und das Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu der erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent. (2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle ihr oder ihm Folgendes mit: 1. das Nichtbestehen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung, 2. die Punktzahl, die sie oder er in jedem einzelnen Kompetenzbereich erreicht hat, und für jeden Kompetenzbereich das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie 3. die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und das Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu der erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent.

Wiederholung

§ 57

(1) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig. (2) Bei der Wiederholung ist die anwendungsorientierte Parcoursprüfung vollständig zu wiederholen. (3) Zur Wiederholung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von Amts wegen von der nach § 20 zuständigen Stelle geladen. (4) Die Wiederholung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird im Rahmen der regulären Prüfungstermine für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung durchgeführt. (5) Wurde die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden. Eine Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.

Zum Volltext: PsychThApprO

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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