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PsychThApprO Unterabschnitt 2 — Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes

§ 64–§ 65 · 2 Paragrafen

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Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung

§ 64

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(1) In der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten erforderlich sind. (2) Die Kenntnisprüfung ist eine anwendungsorientierte Parcoursprüfung.

Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung

§ 65

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(1) Die Kenntnisprüfung wird als Teil der psychotherapeutischen Prüfung durchgeführt. Die Länder können zur Durchführung der Kenntnisprüfung die Prüferinnen und Prüfer und die Prüfungstermine der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 in Anspruch nehmen. Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellenden Personen die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 63 ablegen können. (2) Die Kenntnisprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. (3) Die Kenntnisprüfung darf zweimal wiederholt werden. (4) Soweit in § 64 sowie in den Absätzen 1 bis 3 sowie 5 und 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26, 29 bis 31 und 46 bis 57 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend. (5) Über die Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. (6) Wurde die Kenntnisprüfung endgültig nicht bestanden, vermerkt die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung auf der Bescheinigung nach Absatz 5, ob und unter welchen Auflagen eine Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, im Rahmen einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung möglich ist.

Zum Volltext: PsychThApprO

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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