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Gesetz

Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz

Abkürzung
SchAnpG 2
Ausfertigungsdatum
16. Juni 2002
Paragrafen
5
(XXXX) Art 3 bis 6

(weggefallen)

Art 7Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 8Neubekanntmachung des Seeaufgabengesetzes

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Art 9Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Das Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), zuletzt geändert durch Artikel 275 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird aufgehoben. Dies gilt nicht in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Seeämter und des Bundesoberseeamtes nach dem Seeunfalluntersuchungsgesetz mit der Maßgabe, dass über Widersprüche gegen die Sprüche der Seeämter nach § 33 entschieden wird. Seeunfälle, über die ein Seeamt nach dem Seeunfalluntersuchungsgesetz durch Spruch entschieden hat, gelten nicht als Vorkommnisse im Sinne des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes.

(2) bis (4)

Art 10Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

5 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-schanpg_2

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