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SchAnpG 2 – Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz

SchAnpG 2 – Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz

SchAnpG 2 · Gesetz · Ausgefertigt am 2002-06-16 · 5 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Art 7

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Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Neubekanntmachung des Seeaufgabengesetzes

Art 8

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Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Art 9

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(1) Das Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), zuletzt geändert durch Artikel 275 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird aufgehoben. Dies gilt nicht in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Seeämter und des Bundesoberseeamtes nach dem Seeunfalluntersuchungsgesetz mit der Maßgabe, dass über Widersprüche gegen die Sprüche der Seeämter nach § 33 entschieden wird. Seeunfälle, über die ein Seeamt nach dem Seeunfalluntersuchungsgesetz durch Spruch entschieden hat, gelten nicht als Vorkommnisse im Sinne des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes. (2) bis (4)

Inkrafttreten

Art 10

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Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Weitere Vorschriften derselben Art

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