Auf Grund des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) verordnet die Bundesregierung:
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Systemdienstleistungsverordnung
Anlagen & Schlussformeln
12die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 9 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unddie Anforderungen an den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und wie der Nachweis zu führen ist.Diese Verordnung regelt
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die an das Mittelspannungsnetz angeschlossen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder durch zusätzliche technische oder betriebliche Einrichtungen die Anforderungen der technischen Richtlinie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“, Ausgabe Juni 2008 (Mittelspannungsrichtlinie 2008) (BAnz. Nr. 67a vom 6. Mai 2009) in Verbindung mit „Regelungen und Übergangsfristen für bestimmte Anforderungen in Ergänzung zur technischen Richtlinie: Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz”, Stand 1. Januar 2013 (Ergänzung vom 1. Januar 2013) (BAnz AT 12.11.2014 B3) erfüllen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Abschnitt 2.5.1.2 der Mittelspannungsrichtlinie 2008 in Verbindung mit der Ergänzung vom 1. Januar 2013 gilt mit der Maßgabe, dass während eines Netzfehlers die Netzspannung durch Einspeisung eines Blindstroms in das Netz gemäß Nummer II.12.d und Nummer II.12.e der Anlage 1 sichergestellt werden muss.
Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die an das Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder durch zusätzliche technische oder betriebliche Einrichtungen die Anforderungen des „TransmissionCodes 2007 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber“, Ausgabe Version 1.1 August 2007 (TransmissionCode 2007) (BAnz. Nr. 67a vom 6. Mai 2009) nach Maßgabe der Anlage 1 erfüllen.
12die Anforderungen an die verfügbare Blindleistungsbereitstellung auch nach Maßgabe der Anlage 2 unddie Anforderungen an die Blindstrombereitstellung zur dynamischen Netzstützung nach Maßgabe des TransmissionCodes 2007 auch an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators oder einem in der Wirkung vergleichbaren Bezugspunkt.Die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 9 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten als erfüllt, wenn mehrere Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, von denen mindestens eine bis zum 31. März 2011 in Betrieb genommen wurde, und die Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit Maßgabe der folgenden Anforderungen erfüllt werden:
Betreiberinnen und Betreiber derjenigen Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, haben Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2016 erstmals die in Anlage 3 festgelegten Anforderungen am Netzverknüpfungspunkt oder an einem anderen zwischen Netzverknüpfungspunkt und Windenergieanlage gelegenen Punkt erfüllen.
(1) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 am Netzverknüpfungspunkt eingehalten werden, ist durch die Vorlage von Einheitenzertifikaten nach dem Verfahren des Kapitels 6.1 der Mittelspannungsrichtlinie 2008 in Verbindung mit der Ergänzung vom 1. Januar 2013 und durch das Gutachten einer oder eines Sachverständigen zu erbringen. Treten bei der Berechnung nach Nummer 2.6 der Ergänzung vom 1. Januar 2013 mehr als sechs Überschreitungen auf, gelten die Anforderungen dieser Verordnung solange als erfüllt, wie die für diesen Fall dort vorgesehenen Anforderungen eingehalten und dies nach dem dort beschriebenem Verfahren nachgewiesen wird. Für Anlagen im Sinne der Übergangsbestimmung des § 8 Absatz 1 gilt Nummer 2.6 der Ergänzung vom 1. Januar 2013 mit der Maßgabe, dass die Fristen nicht mit der Inbetriebsetzung der Anlage, sondern dem 1. April 2012 zu Laufen beginnen. Die Erstellung der Zertifikate und die Begutachtung müssen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden. Zertifizierer müssen nach DIN EN 45011:1998akkreditiert sein.
(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 5 in Verbindung mit Anlage 3 am Netzverknüpfungspunkt eingehalten werden, kann durch Einheitenzertifikate und durch das Gutachten einer oder eines Sachverständigen erbracht werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Ist eine Windenergieanlage ein Prototyp, so gelten die Anforderungen der §§ 2 bis 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 in einem Zeitraum von zwei Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage für den Vergütungsanspruch nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als erfüllt. Abweichend von Absatz 1 muss für den Prototyp der Nachweis, dass die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 am Netzverknüpfungspunkt eingehalten werden, binnen zwei Jahren nach der Inbetriebnahme erbracht werden. Wird der Nachweis nach Satz 2 erbracht, gelten die Anforderungen dieser Verordnung als seit der Inbetriebnahme der Anlage erfüllt. Prototypen sind die erste Windenergieanlage eines Typs, der wesentliche technische Weiterentwicklungen oder Neuerungen aufweist, und alle weiteren Windenergieanlagen dieses Typs, die innerhalb von zwei Jahren nach der Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage dieses Typs in Betrieb genommen werden. Dass eine wesentliche technische Weiterentwicklung oder Neuerung vorliegt, muss durch einen Zertifizierer bestätigt werden.
Bei einem Anschluss mehrerer Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt gilt für die Zuordnung des Systemdienstleistungs-Bonus § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.
(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Anlagen im Sinne des § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 12. Februar 2015 in Betrieb genommen worden sind, ist die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734) in der am 11. Februar 2015 geltenden Fassung anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle: BGBl I 2009, 1736 - 1744; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)I)II)III)123456Windenergie-ErzeugungsanlageDie Wörter „Erzeugungseinheit” und „Erzeugungseinheit mit regenerativen Energiequellen” sind durch das Wort „” zu ersetzen.Windenergie-ErzeugungsanlagenDie Wörter „Energieerzeugungseinheiten” und „EEG-Erzeugungseinheiten” sind durch das Wort „” zu ersetzen.Windenergie-ErzeugungseinheitDie Wörter „des Generators” sind durch die Wörter „der” zu ersetzen.Windenergie-Erzeugungsanlagen,Windenergie-ErzeugungseinheitenDie Wörter „Erzeugungseinheiten vom Typ 1” sind durch die Wörter „dievom Typ 1 enthalten,” zu ersetzen.Windenergie-Erzeugungsanlagen,Windenergie-ErzeugungseinheitenDie Wörter „Erzeugungseinheiten vom Typ 2” sind durch die Wörter „dievom Typ 2 enthalten,” zu ersetzen.NetzverknüpfungspunktDas Wort „Netzanschlusspunkt” ist durch das Wort „” zu ersetzen.Der TransmissionCode 2007 muss am Netzverknüpfungspunkt mit folgenden Maßgaben eingehalten werden:123456789101112nvbPIn Abschnitt 3.3.6 werden in Bild 3.2 die Wörter „oberhalb der Kurve Anforderungen P = P” durch die Wörter „oberhalb der Kurve Anforderungen P =” ersetzt.Abschnitt 3.3.7.1 ist nicht anzuwenden.Vor dem Abschnitt 3.3.8.1 werden folgende Absätze eingefügt:„(1) Die Blindleistung bezieht sich auf die Mitsystemkomponente der Strom-/Spannungs-Grundschwingung gemäß IEC 61400-21 Ed. 2Annex C.(2) Die Anforderung an die netzseitige Blindleistungsbereitstellung entspricht einer langsamen Blindleistungsregelung im Minutenbereich.“Abschnitt 3.3.8.1 wird wie folgt gefasst:„3.3.8.1. Blindleistungsbereitstellung bei NennwirkleistungWindenergie-ErzeugungsanlageNennbetriebspunktmombb instP= PNetzverknüpfungspunkt(1) Jede anzuschließende neuemuss im() die Anforderungen amnach einer Variante von Bild 3.3 (3.3a, 3.3b oder 3.3c) erfüllen.mombb instP= P(2) Der Übertragungsnetzbetreiber wählt auf Grund der jeweiligen Netzanforderungen eine der möglichen Varianten aus. Der vereinbarte Blindleistungsbereich muss innerhalb von maximal vier Minuten vollständig durchfahren werden können und ist im Betriebspunktzu erbringen. Änderungen der Blindleistungsvorgaben innerhalb des vereinbarten Blindleistungsbereiches müssen jederzeit möglich sein.Windenergie-Erzeugungsanlage(3) Der Netzbetreiber muss sich zum Zeitpunkt des Netzanschlusses derauf Grund der jeweiligen Netzanforderungen auf eine der drei Varianten nach den Bildern 3.3a bis 3.3c festlegen. Falls der Netzbetreiber zu einem späteren Zeitpunkt eine andere als die vereinbarte Variante fordert, bleibt der Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus davon unberührt.Bild 3.3a: Mindestanforderung an die netzseitige Blindleistungsbereitstellung von Windenergie-Erzeugungsanlagen für das Netz (Variante 1)Bild 3.3b: Mindestanforderung an die netzseitige Blindleistungsbereitstellung von Windenergie-Erzeugungsanlagen für das Netz (Variante 2)Bild 3.3c: Mindestanforderung an die netzseitige Blindleistungsbereitstellung von Windenergie-Erzeugungsanlagen für das Netz (Variante 3)“Abschnitt 3.3.8.2 wird wie folgt gefasst:„Abschnitt 3.3.8.2. Blindleistungsbereitstellung im TeillastbetriebNennbetriebspunkt der Windenergie-Erzeugungsanlagemombb instP= PmomMomentanen Wirkleistung Pbb instBetriebsbereite installierte Wirkleistung Pvbbb inst<PP(1) Neben den Anforderungen für die Blindleistungsbereitstellung im() bestehen auch Anforderungen an den Betrieb mit einer, die kleiner als die() ist.Windenergie-ErzeugungsanlageLeistungsdiagrammNetzverknüpfungspunktvbBlindleistung Qbb instBetriebsbereiten installierten Wirkleistung PmomMomentane Wirkleistung PVerbraucherzählpfeilsystembb instBetriebsbereiten installierten Wirkleistung P≤∣∣mombb inst(2) Dabei muss diein jedem möglichen Arbeitspunkt gemäßbetrieben werden können. Die Bilder 3.3d bis 3.3f zeigen die Mindestanforderung an die Blindleistungsbereitstellung im Teillastbetrieb (10 %P/P< 100 %) am. Die PQ-Diagramme sind den Bildern 3.3a bis 3.3c zugeordnet. In diesen Bildern sind jeweils der größte abzudeckende Blindleistungsbereich und das zugehörige Spannungsband angegeben. Die Abszisse gibt die zur Verfügung zu stellende, bezogen auf den Betrag derin Prozent, an. Die Ordinate gibt die(imnegativ) bezogen auf den Betrag derin Prozent an.Windenergie-ErzeugungsanlageWindenergie-ErzeugungsanlageAVvereinbarten Anschlusswirkleistung PWindenergie-ErzeugungsanlageWindenergie-Erzeugungsanlagemombb instmombb inst∣∣∣∣(3) Jeder Punkt innerhalb der umrandeten Bereiche in den Bildern 3.3d, 3.3e oder 3.3f muss innerhalb von vier Minuten angefahren werden können. Die Anforderung dazu kann sich je nach der Situation im Netz ergeben und eine vorrangige Bereitstellung von Blindleistung vor der Wirkleistungsabgabe bedeuten. Die Fahrweise wird zwischen den Betreiberinnen und Betreibern derund dem Betreiber des Übertragungsnetzes abgestimmt. In dem Bereich 0 % < P/P< 10 % darf dienicht mehr Blindleistung als 10 % des Betrags deraufnehmen (untererregter Betrieb) oder abgeben (übererregter Betrieb). Sofern dieüber diese Mindestanforderung hinaus im Bereich 0 % < P/P< 10 % mit einer Regelung der zur Verfügung stehenden Blindleistung betrieben werden kann, wird die Fahrweise zwischen den Betreiberinnen und Betreibern derund dem Betreiber des Übertragungsnetzes abgestimmt.Bild 3.3d: PQ-Diagramm der Windenergie-Erzeugungsanlage am Netzverknüpfungspunkt im Verbraucherzählpfeilsystem (VZS) für Bild 3.3a (Variante 1)Bild 3.3e: PQ-Diagramm der Windenergie-Erzeugungsanlage am Netzverknüpfungspunkt im Verbraucherzählpfeilsystem (VZS) für Bild 3.3b (Variante 2)Bild 3.3f: PQ-Diagramm der Windenergie-Erzeugungsanlage am Netzverknüpfungspunkt im Verbraucherzählpfeilsystem (VZS) für Bild 3.3c (Variante 3)“Abschnitt 3.3.9 wird wie folgt gefasst:„3.3.9 Überspannungskonzept der Maschinentransformatoren(1) Das Überspannungskonzept des Maschinentransformators ist mit dem Übertragungsnetzbetreiber abzustimmen.“Windenergie-ErzeugungsanlagenAbschnitt 3.3.10 ist aufnicht anzuwenden.a.b.c.Windenergie-ErzeugungsanlagenAbsatz 1 ist aufnicht anzuwenden.Windenergie-ErzeugungseinheitenAbschnitt 3.3.12.1 gilt mit der Maßgabe, dass die Vorschrift für symmetrische und unsymmetrische (1,2- und 3-polige) Netzkurzschlüsse anwendbar ist und dass die Wirkstromeinspeisung während des Fehlers zugunsten der Blindstromeinspeisung sowie zur Sicherung der Stabilität derabgesenkt werden muss.Windenergie-ErzeugungsanlagenWindenergie-ErzeugungseinheitenAbschnitt 3.3.12.2 gilt nur für, dievom Typ 1 enthalten.Abschnitt 3.3.12 gilt mit folgenden Maßgaben:Windenergie-ErzeugungsanlagenAbschnitt 3.3.13.1 ist aufnicht anzuwenden.a.b.c.mPmomMomentane Wirkleistung PIn Bild 3.4 entsprechen die Wörter „Momentane verfügbare Leistung” den Wörtern „ohne Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz” .In Absatz 3 wird der Satz „Diese Regelung wird dezentral (an jedem einzelnen Generator) ausgeführt” gestrichen.Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:≤ungestörten BetriebWindenergie-ErzeugungsanlageWindenergie-Erzeugungseinheiten„(4) Die Regelung nach Bild 3.4 und die Regelung zur Wiederkehr von Wirkleistung nach Rückkehr der Frequenz auf einen Wert f50,05 Hz können imwahlweise dezentral oder zentral ausgeführt werden. Für den Fall von Störungen innerhalb der übergeordneten Regelung dersind bei Überfrequenz geeignete Maßnahmen zur Wirkleistungsreduktion vondezentral bereitzuhalten.(5) Auf Anforderung des Netzbetreibers (zum Beispiel per Funkrundsteuerung oder Ähnlichem) ist die Funktion zum automatischen Wiederankoppeln an das Netz zu blockieren.“Abschnitt 3.3.13.3 gilt mit folgenden Maßgaben:a.b.c.Windenergie-ErzeugungsanlagenDie Vorgaben gelten für alle.Die Blindleistungsabgabe muss innerhalb von vier Minuten dem vom Netzbetreiber vorgegebenen Sollwert entsprechen.NetzverknüpfungspunktIm Fall einer Online-Sollwertvorgabe sind die jeweils neuen Vorgaben für den Arbeitspunkt des Blindleistungsaustausches spätestens nach vier Minuten amzu realisieren.Abschnitt 3.3.13.4 gilt mit folgenden Maßgaben:a.b.c.d.e.f.g.h.i.Vor Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:„(i) Die Blindleistung bezieht sich auf die Mitsystemkomponente der Strom-/Spannungs-Grundschwingung gemäß IEC 61400-21 Ed. 2*) Annex C.(ii) Die Mindestanforderung entspricht der Erfüllung der nach den Absätzen 2, 7, 8, 11 und 17 festgelegten Anforderungen an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators.Netzanschlusspunkt(iii) Es ist zulässig, diese Anforderungen unter Verwendung eines anderen Bezugspunkts (zum Beispiel der Oberspannungsseite des Maschinentransformators) zu erfüllen, wenn das gleiche Betriebsverhalten amnachgewiesen wird.“Absatz 8 wird Absatz 8a. Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt:Windenergie-Erzeugungsanlagen„(8b) Die Bildunterschrift zu Bild 3.1, nach der Spannungsgradienten von kleiner/gleich 5 Prozent pro Minute innerhalb der im Bild 3.1 angegebenen Spannungsbänder zulässig sind und nicht zur Trennung derführen dürfen, gilt auch hier.“Absatz 13 wird wie folgt gefasst:Windenergie-Erzeugungsanlage„(13) Einpolige, zweipolige und dreipolige Kurzschlüsse (jeweils mit und ohne Erdberührung) oder störungsbedingte symmetrische und unsymmetrische Spannungseinbrüche dürfen oberhalb der Grenzlinie 1 in Bild 3.5 nicht zur Instabilität deroder zu ihrer Trennung vom Netz führen. Der Spannungswert bezieht sich, wie in Bild 3.5 dargestellt, auf den größten Wert der drei verketteten Netzspannungen.“Absatz 17 wird wie folgt gefasst:a)b)c)i)ii)iii)Windenergie-ErzeugungseinheitenBei einem Verlauf des größten Wertes der drei verketteten Netzspannungen oberhalb der Grenzlinie 1 in Bild 3.5 müssen von allendie Anforderungen an die Spannungsstützung bei Netzfehlern durch Blindstromeinspeisung nach den folgenden Buchstaben b und c erbracht werden.••Windenergie-ErzeugungseinheitDie folgenden Anforderungen an die Spannungsstützung bei Netzfehlern durch Blindstromeinspeisung müssen nur so weit erfüllt werden, wie es das Netzanschlusskonzept derermöglicht.Windenergie-ErzeugungseinheitWindenergie-ErzeugungsanlageSollte beim Durchfahren des Fehlers die einzelneinstabil werden oder der Generatorschutz ansprechen, ist in Abstimmung mit dem jeweiligen Netzbetreiber eine kurzzeitige Trennung der(KTE) vom Netz erlaubt.Bei einem Verlauf des größten Wertes der drei verketteten Netzspannungen unterhalb der Grenzlinie 1 und oberhalb der Grenzlinie 2 in Bild 3.5 darf von den Anforderungen an die Spannungsstützung bei Netzfehlern nach den folgenden Buchstaben b und c in folgender Weise abgewichen werden:Windenergie-ErzeugungseinheitBei einem Verlauf des größten Wertes der drei verketteten Netzspannungen unterhalb der Grenzlinie 2 in Bild 3.5 ist eine KTE vom Netz immer erlaubt. Die Anforderungen nach den folgenden Buchstaben b und c an die Spannungsstützung bei Netzfehlern durch Blindstromeinspeisung müssen nur so weit erfüllt werden, wie es das Netzanschlusskonzept derermöglicht.Geltungsbereichi)ii)iii)iv)v)vi)Signifikanten SpannungsabweichungWindenergie-ErzeugungseinheitenBBlindstroms IBei Auftreten einermüssen diedie Spannung durch Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) desstützen.ΔBBlindstromabweichung (I)Windenergie-ErzeugungseinheitΔΔΔrBNrNRelevanten SpannungsabweichungU(I/ I= K *U/ U)≤≤Diedermuss dabei proportional zursein und in dem Bereich (definiert durch 0K10) liegen, der in Bild 3.6 gezeigt wird.Die Konstante K muss zwischen 0 und 10 einstellbar sein.Die Schwankungsbreite des eingespeisten Blindstroms, der sich aus der eingestellten Blindstrom-Spannungscharakteristik ergibt, muss zwischen –10 Prozent und +20 Prozent des Nennstroms liegen.BBlindstroms Ia.b.Windenergie-ErzeugungseinheitenBBlindstrom I3-polige Fehler:müssen technisch in der Lage sein, einenvon mindestens 100 Prozent des Nennstroms einzuspeisen.Windenergie-ErzeugungseinheitenBBlindstrom I1,2-polige Fehler:müssen technisch in der Lage sein, einenvon mindestens 40 Prozent des Nennstroms einzuspeisen. Die Einspeisung des Blindstroms darf die Anforderungen an das Durchfahren von Netzfehlern nicht gefährden.An die Höhe deswerden folgende Anforderungen gestellt:sSignifikanter Spannungsabweichungen UWWirkstrom IWährendkann derzugunsten der Blindstromeinspeisung und zur Sicherung der Anlagenstabilität ausreichend abgesenkt werden.Grundsätzliches Verhalten:i)ii)iii)Sprungantwort des BlindstromsDas dynamische Verhalten der Blindstromstützung wird durch diecharakterisiert, wie sie näherungsweise infolge von Netzkurzschlüssen auftreten kann.Signifikanten SpannungsabweichungSprungantwort des Blindstromsa)b)Anschwingzeit: 30 msEinschwingzeit: 60 msIm Fall einermuss diefolgende Werte einhalten:ΔSpannungsabweichungenUtSpannungstotbands UsSignifikanter Spannungsabweichung UBei stetigem Spannungsverlauf darf der Blindstrom keine Unstetigkeiten aufweisen, die nicht durch die Blindstrom-Spannungscharakteristik nach Bild 3.6 vorgesehen sind und die die Netzqualität in negativer Weise beeinflussen können. Dies gilt insbesondere auch für den Übergang zwischen dem Betrieb beiinnerhalb desund dem Betrieb bei.Zeitverlauf:Bild 3.6: Prinzip der Spannungsstützung bei Netzfehlern bei Windenergie-Erzeugungseinheiten„(17) Spannungsstützung bei Netzfehlern durch Blindstromeinspeisung“Absatz 18 ist nicht anzuwenden.Absatz 19 ist nicht anzuwenden.Absatz 20 wird wie folgt gefasst:Windenergie-ErzeugungseinheitenWindenergie-ErzeugungsanlageNetzverknüpfungspunktWindenergie-ErzeugungsanlageNetzverknüpfungspunktWindenergie-ErzeugungseinheitenWindenergie-Erzeugungseinheit„Bei Entfernungen zwischen denderund dem, die zu einer Unwirksamkeit der Spannungsregelung führen, kann der Netzbetreiber von den Betreiberinnen und Betreibern derfordern, dass der Spannungseinbruch amgemessen und die Spannung an demselben Punkt abhängig von diesem Messwert geregelt wird. Diemüssen daher in der Lage sein, statt der Spannung an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators eine Bezugsspannung zu verwenden, die außerhalb derliegt. Diese kann messtechnisch oder in geeigneter Weise in Abstimmung mit dem Netzbetreiber rechnerisch ermittelt werden.”Abschnitt 3.3.13.6 ist nicht anzuwenden.Abschnitt 3.3.13.7 ist nicht anzuwenden.Der Abschnitt 3.3.13.5 gilt mit folgenden Maßgaben:Kapitel 3 des TransmissionCodes 2007 gilt mit folgenden Maßgaben:An Kapitel 9.2 werden folgende Definitionen angefügt:123456789101112131415161718192021222324252627282930AnschwingzeitsSignifikanten Spannungsabweichung UBStationären Endwert des Blindstroms IAnschwingzeitSignifikanten Spannungsabweichung„“ ist die charakteristische Größe der Sprungantwort. Es handelt sich um die Zeit zwischen sprunghaftem Eintritt einerund erstmaligem Erreichen des Toleranzbandes um den. Dieumfasst die Zeit des Erkennens einersowie die Anregelzeit der Blindstrom-Regelung.bb instBetriebsbereite installierte Wirkleistung PWindenergie-ErzeugungseinheitenWindenergie-ErzeugungsanlageWindenergie-Erzeugungseinheiten„“, auch als „Nennwirkleistung“ bezeichnet, ist die Summe der Nennwirkleistungen der betriebsbereiteninnerhalb einer. Ausgenommen sind, die sich in Revision befinden oder defekt sind.BBlindstrom Iunterstrichen:„“ ist der gesamte Blindstrom, der aus den Mitsystemkomponenten (Indizierung mit „1”) des Grundschwingungsanteils von Strom und Spannung auf der Niederspannungsseite des Maschinentransformators ermittelt wird:mitkomplexe Größe; „*“: konjugiert komplexe Größe.ΔBBlindstromabweichungIBBlindstroms I„“ ist die Abweichung desvom 1-Minuten-Mittelwert.EinschwingzeitsSignifikanten Spannungsabweichung UBBlindstrom IStationären Endwert„“ ist die charakteristische Größe der Sprungantwort. Es handelt sich um die Zeit zwischen dem sprunghaften Eintritt einerbis zu dem Zeitpunkt, an dem die Einschwingvorgänge so weit abgeklungen sind, dass derim Toleranzband um denliegt und dort verbleibt.Gestörter BetriebWindenergie-Erzeugungsanlage„“ ist ein Betriebszustand der, bei dem ein oder mehrere ihrer Systeme nicht konzeptgemäß arbeiten.instInstallierte Wirkleistung PWindenergie-ErzeugungseinheitenWindenergie-Erzeugungsanlage„“ ist die Summe der Nennwirkleistungen derinnerhalb einer.LeistungsdiagrammWindenergie-ErzeugungsanlageNetzverknüpfungspunkt„“ ist das Wirkleistungs-Blindleistungs-Diagramm (PQ-Diagramm) deram.momMomentane Blindleistung QWindenergie-ErzeugungsanlageNetzverknüpfungspunktVerbraucherzählpfeilsystem„“ ist der momentane Wert der Blindleistung eineramim.momMomentane Wirkleistung P„“ ist der momentane Wert der am Netzverknüpfungspunkt eingespeisten Wirkleistung.NennbetriebspunktWindenergie-ErzeugungsanlageWindenergie-Erzeugungsanlagebb instBetriebsbereiter installierter Wirkleistung PUngestörten Betrieb„einer“ ist der Betrieb einerunter Abgabe vonbei Nennspannung und Nennfrequenz im.NetzverknüpfungspunktWindenergie-Anschlussanlage„“ ist der Netzpunkt, an dem diean das Netz des Netzbetreibers angeschlossen ist.ΔrRelevante SpannungsabweichungUΔSpannungsabweichungUSpannung U1tSpannungstotbands UtSpannungstotbands UΔrRelevante Spannungsabweichung (U)•••Δ>ΔΔtrtWenn:UU:U=U – UΔ<ΔΔtrtWenn:U–U:U=U + UΔrSonst:U= 0„“ ist der Anteil der, mit dem dieüber die Grenzen deshinaus abweicht. Innerhalb desist diegleich null:ΔsSignifikante SpannungsabweichungUΔSpannungsabweichungUtSpannungstotband U„“ ist einemit einem Betrag, der größer als dasist.Spannung U1„“ ist die Spannung, die aus den Mitsystemkomponenten des Grundschwingungsanteils von Strom und Spannung auf der Niederspannungsseite des Maschinentransformators ermittelt wird.ΔSpannungsabweichungUSpannung U1„“ ist die Abweichung dervom 1-Minuten-Mittelwert. Eine Spannungsabweichung mit negativem Vorzeichen entspricht einem Spannungseinbruch. Eine Spannungsabweichung mit positivem Vorzeichen entspricht einer Spannungserhöhung.tSpannungstotband U„“ entspricht 10 % der Nennspannung, kann aber mit Einverständnis des Netzbetreibers, zum Beispiel bei Anwendung einer kontinuierlichen Spannungsregelung, auch reduziert beziehungsweise gleich null gesetzt werden.BSprungantwort des Blindstroms IBBlindstroms ISpannung U1„“ ist der zeitliche Verlauf desinfolge einer sprunghaften Änderung der.Stationärer EndwertBBlindstroms IBBlindstroms ISpannung U1„“ desist der Wert desin Abhängigkeit derim eingeschwungenen Zustand.Statische Blindleistungskompensation„“ ist eine nicht rotierende Einrichtung, die als geregelte Blindleistungsquelle oder Blindleistungssenke eingesetzt werden kann.Strom I1„“ ist eine Mitsystemkomponente des Strangstroms an der Niederspannungsseite des Maschinentransformators.Ungestörter BetriebWindenergie-ErzeugungsanlageWindenergie-Erzeugungsanlage„“ ist ein Betriebszustand der, bei dem alle Systeme derkonzeptgemäß arbeiten.Verbraucherzählpfeilsystem (VZS)„“ ist ein einheitliches Zählpfeilsystem für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Erzeugerinnen und Erzeuger.AVVereinbarte Anschlusswirkleistung P„” ist die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Wirkleistung.vbVerfügbare Blindleistung QWindenergie-ErzeugungsanlageNetzverknüpfungspunktmomMomentane Wirkleistung PNetzverknüpfungspunkt„“ ist der maximal mögliche Wert der Blindleistung, den eineamsowohl übererregt als auch untererregt zur Verfügung stellen kann; sie ist abhängig vom Betriebspunkt (und Spannung am).vbVerfügbare Wirkleistung PWindenergie-ErzeugungsanlageNetzanschlusspunkt„“ ist der maximal mögliche Wert der Wirkleistungseinspeisung deram.Windenergie-Anschlussanlage„“ ist die Gesamtheit aller Betriebsmittel, die erforderlich sind, um eine oder mehrere Einheiten zur Erzeugung elektrischer Energie aus Windenergie an das Netz eines Netzbetreibers anzuschließen.Windenergie-ErzeugungsanlageWindenergie-ErzeugungseinheitWindenergie-ErzeugungsanlagenWindenergie-ErzeugungsanlageWindenergie-Erzeugungseinheiten„“ ist eine Anlage, in der sich eine oder mehrere Einheiten zur Erzeugung elektrischer Energie aus Windenergie () befinden. Dies umfasst auch die Anschlussanlage und alle zum Betrieb erforderlichen elektrischen Einrichtungen.sind Einheiten zur Erzeugung elektrischer Energie aus Windenergie. Diese können entweder einzeln oder über eine interne Windparkverkabelung verbunden an ein Netz angeschlossen werden. Einekann aus unterschiedlichen Typen vonbestehen.Windenergie-ErzeugungseinheitWindenergie-ErzeugungseinheitWindenergie-Erzeugungseinheit„“ ist eine einzelne Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie aus Windenergie. Einevom Typ 1 liegt vor, wenn ein Synchrongenerator direkt mit dem Netz gekoppelt ist. Einevom Typ 2 liegt vor, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist.WWirkstrom Iunterstrichen:„“ ist der gesamte Wirkstrom, der aus den Mitsystemkomponenten (Indizierung mit „1“) des Grundschwingungsanteils von Strom und Spannung ermittelt wird:mitkomplexe Größe; „*“: konjugiert komplexe Größe.“„
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1745)
neuWindenergie-ErzeugungseinheitenBetriebsbereiten installierten Wirkleistungmit N= Anzahl aller neu errichteten oder repowertenund der gesamten.
WEAWindenergie-ErzeugungseinheitenWindenergie-Erzeugungsanlagemit N= Anzahl aller alten und neuenin der erweiterten.
vb, gefordertQvbVerfügbare Blindleistung QWindenergie-ErzeugungsanlageWindenergie-Erzeugungseinheitenist die gemäß §§ 2 und 3 geforderte, wenn eineausschließlich aus neu errichteten oder repowertenbestehen würde.
vb, anteilig, NAPQNetzverknüpfungspunktvbVerfügbare Blindleistung QWindenergie-ErzeugungsanlageWindenergie-Erzeugungseinheitenist die anteilig amgeforderte, wenn eine erweitertesowohl aus neu errichteten als auch aus altenbesteht:
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1746)1234567Die Definitionen der Anlage 1 Nummer III sind auch im Rahmen der Anlage 3 anzuwenden.Symmetrische und unsymmetrische Fehler mit einem Spannungseinbruch oberhalb der Grenzlinie 1, die nach Bild 3.5 im Abschnitt 3.3.13.5 des TransmissionCodes 2007 (für Anlagen des Typs 2) beschrieben sind, müssen ohne Netztrennung durchfahren werden.Der Blindleistungsbezug darf nicht zur Auslösung des Blindleistungs-Unterspannungsschutzes führen.Nicht eingehalten werden muss die Anforderung im Abschnitt 3.3.13.5 Absatz 2 des TransmissionCodes 2007, dass von den Aus-Hilfskontakten der Leistungsschalter auf der Ober- oder der Unterspannungsseite des Netztransformators ein Abfahr- und Ausschaltbefehl auf alle einzelnen Generatoren der Anlage gegeben wird, so dass der Inselbetrieb spätestens nach drei Sekunden beendet ist.Q ➔ & U<Ein Blindleistungs-Unterspannungsschutz () muss vorhanden sein. Seine Einstellwerte werden gemäß Mittelspannungsrichtlinie 2008 in Verbindung mit der Ergänzung vom 1. Januar 2013 festgelegt.Eine Trennung vom Netz bei Frequenzen zwischen 47,5 Hz und 51,0 Hz ist nicht erlaubt.vbVerfügbaren Wirkleistung PVerfügbaren installierten Wirkleistungvbbb inst≥P50 % PmomMomentane Wirkleistung PWindenergie-ErzeugungseinheitvbVerfügbaren Wirkleistung PWindenergie-ErzeugungseinheitenBei einervon größer oder gleich der Hälfte der(), bei einer Frequenz von mehr als 50,2 Hz und weniger als 51,0 Hz muss diejeder einzelnenmit einem Gradienten von 40 % derderje Hz abgesenkt werden können.EinheitenWindenergie-ErzeugungsanlageWindenergie-ErzeugungseinheitenZwischen 51,0 Hz und 51,5 Hz sind die Überfrequenzschutzeinrichtungen der einzelneneinerunter Ausnutzung des ganzen Bereichs gestaffelt so einzustellen, dass bei einer Frequenz von 51,5 Hz allevom Netz getrennt worden sind.Auf Anforderung des Netzbetreibers (zum Beispiel per Funkrundsteuerung oder Ähnlichem) ist die Funktion zum automatischen Wiederankoppeln an das Netz zu blockieren.Die zu ändernden Einstellungen des Entkupplungsschutzes werden vom Netzbetreiber vorgegeben.
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