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Verordnung

Soldaten-Eisenbahnfreifahrscheinverordnung

Abkürzung
SEFFV
Ausfertigungsdatum
20. September 2021
Paragrafen
4

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 93 Absatz 2 Nummer 3 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

§ 1Anspruch auf unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen

Der Bund ermöglicht Soldatinnen und Soldaten den Bezug eines Fahrscheins für eine unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten, sofern die Soldatinnen und Soldaten während der Beförderung Uniform tragen und ihren Truppenausweis auf Verlangen vorzeigen.

§ 2Umfang des Anspruchs

12nur für Verbindungen, die auf der Internetseite der Deutschen Bahn AG ausschließlich für Soldatinnen und Soldaten zur kostenlosen Buchung angeboten werden, undnur für die Buchung einer einzigen Zugverbindung für die jeweilige Fahrt vom Abfahrtsort zum Zielort.(1) Der Anspruch auf Ermöglichung der unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen bestehtEin Anspruch auf die Buchung einer alternativen Zugverbindung besteht nur, wenn die gebuchte Verbindung nicht wahrgenommen werden kann, weil dem zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die zum Zeitpunkt der Buchung nicht vorhersehbar gewesen sind.

123für die niedrigste Beförderungsklasse,mit Zugbindung undohne Sitzplatzreservierung.(2) Es besteht nur Anspruch auf einen Fahrschein

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Soldaten-Eisenbahnfreifahrscheinverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-seffv

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