Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Siebdrucker-Ausbildungsverordnung
Anlagen & Schlussformeln
12nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes undnach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 „Siebdrucker“ der Anlage B 1 der HandwerksordnungDer Ausbildungsberuf Medientechnologe Siebdruck und Medientechnologin Siebdruck wirdstaatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
123Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowieeine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.Die Berufsausbildung gliedert sich in
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Abschnitt AAbschnitt BAbschnitt C1234567Planen des Ablaufs von Druckaufträgen,Siebdruckvorstufe und Druckformherstellung,Vorbereiten des Siebdruckprozesses,Steuern des Siebdruckprozesses,Siebdruckweiterverarbeitung,Drucktechnologien und -prozesse,Instandhalten von Druckmaschinen;12I.1I.2I.3I.4I.5I.6I.7I.8I.9I.10I.11Standardisierter Siebdruck,Druckveredelung,Produktbearbeitung,Druckweiterverarbeitung,Kundenberatung,Schneidplotttechnik,Transfertechnik,Rotativer Siebdruck,Tampondruck,Datenvorbereitung Digitaldruck,Großformatiger Digitaldruck;zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I:II.1II.2II.3II.4II.5II.6II.7Bogensiebdruck,Rollensiebdruck,Körpersiebdruck,Technischer Siebdruck,Textilsiebdruck,Keramischer Siebdruck,Glassiebdruck;eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II:12345Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Betriebliche Kommunikation.(2) Die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12Arbeitsplanung undSiebdrucktechnik(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichenstatt.
123a)b)c)d)Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Materialien auszuwählen, Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,Druckdaten und Druckformen zu erstellen und zu prüfen sowie gegebene Produkt- und Prozessdaten im Planungsprozess umzusetzen,Einrichte- und Steuerungsprozesse an Druckmaschinen zu planen, dabei Wechselwirkungen von Materialien, Druckfarben, Bedruckstoffen und Druckmaschinen im Druckprozess zu berücksichtigen,siebdruckspezifische Berechnungen durchzuführen;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)in der Siebdruckvorstufe Daten zu übernehmen, Produktionsdaten zu erstellen und zu bearbeiten, Siebdruckformen herzustellen und zu prüfen,Druckmaschinen auftragsbezogen einzurichten, das Druckergebnis unter Berücksichtigung von Druckfarben, Bedruckstoffen und Maschineneinstellungen abzustimmen und den Fortdruck zu starten,Druckprozesskontrollen während des Fortdrucks durchzuführen, Parameter zu messen, zu prüfen und Ergebnisse zu dokumentieren sowie den Druckprozess und das Druckergebnis zu optimieren;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.(5) Für den Prüfungsbereich Siebdrucktechnik bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- und Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
1234Siebdruckproduktion,Auftragsplanung und Kommunikation,Prozesstechnologie undWirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
123a)b)mehrfarbige Siebdruckprodukte unter Einbeziehung der Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung zu fertigen,seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll ein Prüfungsstück entsprechend der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2 anfertigen, dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen;die Prüfungszeit beträgt zwölf Stunden.(4) Für den Prüfungsbereich Siebdruckproduktion bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Arbeitsprozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben kundenorientiert zu planen und zu dokumentieren,Arbeitsschritte als integrierten Produktionsablauf unter Einbeziehung von Informationen der vor- und nachgelagerten Produktionsbereiche zu planen,Auftragsdaten zu strukturieren, auszuwerten und zu dokumentieren,Eigenschaften von Materialien, Druckfarben und Bedruckstoffen sowie deren Wechselwirkungen untereinander und mit den eingesetzten Druckmaschinen zu berücksichtigen,planungsrelevante Berechnungen durchzuführen;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)f)g)Druckverfahren hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete zu unterscheiden und Hauptproduktgruppen zuzuordnen,verfahrensspezifische Parameter sowie Produktionsbedingungen in Bezug auf Druckmaschinen, Materialien, Bedruckstoffe, Druckfarben einschließlich Farbmischsysteme sowie Trocknung, betriebliche Rahmenbedingungen und Produktionsvorgaben zu berücksichtigen und zu nutzen,qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimierung von Druckergebnissen anzuwenden; prozessbezogene Mess- und Kontrollelemente zu nutzen,die sich aus den eingesetzten Techniken ergebenden Produktionsmöglichkeiten zu nutzen,Anforderungen der Druckweiterverarbeitung zu berücksichtigen,Funktionen von Maschinenelementen sowie Maßnahmen zur Instandhaltung von Maschinen und Anlagen zu beurteilen,prozessbezogene Berechnungen durchzuführen;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Prozesstechnologie bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1Prüfungsbereich Siebdruckproduktion50 Prozent,2Prüfungsbereich Auftragsplanungund Kommunikation20 Prozent,3Prüfungsbereich Prozesstechnologie20 Prozent,4Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde10 Prozent.(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Siebdruckproduktion mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Die im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikation Tampondruck oder Großformatiger Digitaldruck nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 kann als Zusatzqualifikation vermittelt werden.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt die in der Anlage Abschnitt B Nummer 1 enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.
(1) Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen der Abschluss- oder Gesellenprüfung gesondert geprüft, wenn die in der Anlage Abschnitt B Nummer 1 enthaltenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend vermittelt worden sind.
123Der Prüfling soll für die Zusatzqualifikation Tampondruck nachweisen, dass er mehrfarbige Tampondruckprodukte unter Einbeziehung der Vorstufe und Formherstellung fertigen kann;der Prüfling soll für die Zusatzqualifikation Großformatiger Digitaldruck nachweisen, dass er mehrfarbige großformatige Digitaldruckprodukte unter Einbeziehung der Datenbearbeitung herstellen kann;a)b)der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen,die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.für die gewählte Zusatzqualifikation gilt:(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation bestehen folgende Vorgaben:
(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(4) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung der Zusatzqualifikation ist eine gesonderte Bescheinigung zu erteilen.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Siebdrucker/zur Siebdruckerin vom 2. Mai 2000 (BGBl. I S. 679) außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 594 - 604)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im1. bis 18.Monat19. bis 36.Monat12341Planen des Ablaufsvon Druckaufträgen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Realisierbarkeit der Produktionsvorgaben kontrollierenDruckdaten oder Druckformen auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfenSeiten- und Nutzenanordnung unter Berücksichtigung von Druckweiterverarbeitungsvorgaben sowie Kontrollelemente für den Druck und die Druckweiterverarbeitung prüfenMaschinenbelegung planen und festlegenMaterialien für die Produktion auswählen, bereitstellen und auf Verwendbarkeit prüfenProduktionsbedingungen, insbesondere bezüglich der Wechselwirkungen von Druckmaschine, Bedruckstoff, Druckfarbe und Klima, beurteilenProdukt- und Prozessdaten bei der Planung von Aufträgen, insbesondere unter Berücksichtigung von Colormanagement, Farbsystemen, Trocknung, Härtung und Veredelung, nutzentechnische Abläufe als integrierten Produktionsprozess unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte darstellenMaterial lagern und innerbetriebliche logistische Prozesse nutzen62Siebdruckvorstufe und Druckformherstellung(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Daten erstellen, übernehmen, konvertieren und transferierenDaten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen, dabei verfahrensspezifische Besonderheiten berücksichtigenOriginaldaten sichern, daraus Produktionsdaten erzeugen und archivierenText-, Bild- und Grafikelemente kombinierenEinteilungsbogen herstellenNutzen herstellen, standrichtig positionieren, auf Passer prüfen, Kontrollelemente integrieren und als Datensatz oder Kopiervorlage ausgeben und prüfenDruckformträger, Gewebe und Gewebespannung auswählen, prüfen und vorbereitenSiebdruckform herstellen, messen, prüfen und beurteilen, bei Abweichungen korrigierenSiebdruckform reinigen, Druckformträger entschichten und für die Wiederverwendung vorbereiten, dabei Umweltschutzaspekte berücksichtigen263Vorbereiten desSiebdruckprozesses(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Druckfarben entsprechend ihrer Eigenschaften verwendungsbezogen auswählen und einsetzenFarbtöne nach Rezept und Vorlage mischen, abstimmen und andruckenDruckfarben und spezielle Verdruckstoffe messen und prüfen, insbesondere Konsistenz, Trocknung, Beständigkeit und Haftung; für den Druckprozess auf den Bedruckstoff einstellenFarbverbrauch ermittelnBedruckstoffe entsprechend ihrer Eigenschaften verwendungsbezogen auswählen und einsetzenMengen- und Formatberechnungen durchführen und Material für den Produktionsprozess bereitstellenBedruckstoffe für den Druckprozess vorbehandelnDruckrakel auswählen und vorbereitenDruckmaschine, insbesondere Druckform, Materialdurchlauf, Rakeleinstellung, Farbführung und Trockeneinrichtung, auftragsbezogen einrichten144Steuern desSiebdruckprozesses(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)a)b)c)d)e)f)g)h)Auftrag standgerecht einpassen, andrucken und nach Vorgabe anhand von Druckkontrollelementen abstimmenDruckmaschine, insbesondere mechanische, pneumatische, hydraulische und elektrische Funktionen, einstellen und prüfenDruckprozesskontrolle durchführen, dabei Fehler im Prozessablauf, des Druckergebnisses und Störungen im Maschinenablauf erkennen und behebenDruckergebnis visuell und messtechnisch prüfen, Messparameter auswählen, Messtechnik anwenden, Messresultate auswerten, Vergleich zwischen Druckergebnis und Sollvorgaben vornehmen, Maßnahmen zur Korrektur des Fortdruckergebnisses ableitenWechselbeziehung zwischen Druckmaschine, verfahrensspezifischer Druckform, Druckfarbe und Bedruckstoff bei der Änderung von Einstellungen berücksichtigenMaterialeinsatz auf den Produktionsprozess abstimmen, dabei zeitliche, ökonomische und ökologische Bedingungen berücksichtigenTrocknung, insbesondere Farbhaftung, Glanzgrad, Durchtrocknung, prüfen, bei Abweichungen Einstellungen korrigierenFertigungsprozess dokumentieren265Siebdruckweiter-verarbeitung(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 5)a)b)c)d)Arbeitsabläufe material- und produktionsbezogen festlegenDruckweiterverarbeitungstechniken anwendenFertigungsstörungen identifizieren und behebenArbeitsergebnisse prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentieren66Drucktechnologienund -prozesse(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 6)a)b)c)d)e)f)g)Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität des Druckproduktes einschließlich Kosten und Ressourcenschonung beurteilenDruckmaschinen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau, Steuerung und Regelung sowie Einsatzmöglichkeiten, Mengenausbringung und Kosten, beurteilenMaterialverhalten bezüglich des Fertigungsprozesses und der geforderten Qualität beurteilenBedruckstoffe hinsichtlich Verwendbarkeit für den Druckprozess, Lagerung und Druckweiterverarbeitung sowie der Gebrauchsnutzung des Endproduktes beurteilenDruckfarben nach Produktanforderungen unterscheiden und hinsichtlich der Verarbeitbarkeit im gesamten Produktionsablauf sowie der Gebrauchsnutzung des Endproduktes beurteilenFarbwirkung im Zusammenspiel mit Bedruckstoff und Beleuchtung beurteilenFarbräume und Farbsysteme anwenden, Standards und Normen beachten107Instandhalten von Druckmaschinen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 7)a)b)c)d)e)f)g)Zusammenwirken unterschiedlicher Maschinenelemente und Baugruppen zur Gesamtfunktion prüfenFunktionen von Druckmaschinenteilen unter Beachtung von Sicherheitsvorgaben, insbesondere von Sensoren, mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen, elektronischen und elektropneumatischen Maschinenelementen, prüfenStörungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen und beschreiben, Fehler beseitigen und Behebung veranlassenGrundeinstellungen der Druckmaschine überprüfen, Maschine nach Vorgaben justierenWartung durchführen, Verschleißteile austauschenSicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfenÄnderungen an Maschineneinstellungen und Austausch von Maschinenteilen sowie Prüfergebnisse dokumentieren10
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Wahlqualifikationen
1. Auswahlliste I (Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2)Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im1. bis 18.Monat19. bis 36.Monat1234I.1StandardisierterSiebdruck(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer I.1)a)b)c)Aufgabenstellung analysieren, standardisierten Prozess anhand der betrieblichen Bedingungen festlegenDaten übernehmen, kontrollieren und auf den Standardisierungsprozess anpassenDruckkapazitäten ermitteln und für den Standardprozess festlegend)e)f)g)Siebdruckmaschine nach Standards einrichten, Maschinenparameter festlegen und dokumentierenstandardisierte Bedruckstoffe und Druckfarben auftragsbezogen auswählen und festlegenstandardisierte Siebdruckform zum Druckprodukt auswählen und festlegenDruckkontrollelemente im Fortdruck visuell und messtechnisch kontrollieren, nach Prozessstandard auswerten und Ergebnisse dokumentieren13I.2Druckveredelung(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer I.2)a)b)c)d)e)f)g)Druckprodukte und Bedruckstoffe auf Veredelungsfähigkeit prüfenSiebdruckveredelungsverfahren anwendenEffektfarben und Lacke produktspezifisch einsetzenEigenschaften von Effektfarben und Lacken, insbesondere Viskosität, prüfenDruckergebnis kontrollieren, Ursachen für Abweichungen erkennen und beseitigenveredeltes Druckprodukt, insbesondere auf Trocknung, Glanz, Block- und Scheuerfestigkeit, prüfenVeredelungsprozess dokumentieren13I.3Produktbearbeitung(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer I.3)a)b)c)d)e)f)Verfahrenswege und Arbeitsschritte, insbesondere für Schneiden, Stanzen, Rillen, Nuten, Abkanten, Tiefziehen, Sägen, Fräsen, Lasern, Schneidplotten, Kaschieren, Laminieren, Ösen, Börteln, Umsäumen und Nähen, auftragsspezifisch für die Produktbearbeitung festlegenproduktspezifische Materialien, Maschinen und Arbeitsgeräte auswählen und einsetzenDruckprodukte unter Berücksichtigung spezifischer Verarbeitungsschritte bearbeitenArbeitsergebnisse prüfen und beurteilenQualitätskontrolle nach Kundenvorgaben und Qualitätsstandards durchführenProdukte material- und transportgerecht lagern13I.4Druckweiterverarbeitung(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer I.4)a)b)c)d)e)f)g)Verfahrenswege und Arbeitsschritte auftragsspezifisch für die Weiterverarbeitung von Druckprodukten festlegenDruckprodukte mit unterschiedlichen Druckweiterverarbeitungstechniken zum Endprodukt verarbeitenproduktspezifische Materialien auswählen und einsetzenEinrichtungen für die Druckweiterverarbeitung nach Vorgabe der Auftragsbeschreibung rüstenMaschinenlauf überwachen und optimieren, ablaufbedingte Störungen erkennen und behebenArbeitsergebnisse prüfen und beurteilen, Qualitätskontrolle nach Kundenvorgaben und Qualitätsstandards durchführenProdukte material- und transportgerecht lagern13I.5Kundenberatung(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer I.5)a)b)c)d)e)f)Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereitenSchriftverkehr durchführenUnterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen und auswertenauftragsbezogene Kosten abschätzen und Angebote erstellenDaten und Vorlagen für die weitere Verwendung prüfen, bewerten und daraus einen Arbeitsauftrag erstellenUrheberrechte und verwandte Schutzrechte sowie den Datenschutz bei der Auftragsvorbereitung berücksichtigen13I.6Schneidplotttechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer I.6)a)b)c)d)e)Daten übernehmen und für die Verwendung im Schneideplotter konvertierenVorlagen vektorisierenGestaltung auf die technischen Möglichkeiten des Schneideplotters abstimmenSchrift mit grafischen Elementen kombinieren und mit dem Plotter als Schneidefilm herstellenSchrift und grafische Elemente in Selbstklebefolie schneiden, entgittern und produktspezifisch weiterverarbeiten13I.7Transfertechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer I.7)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Druckdaten für das Transfer- oder Sublimationsverfahren produktionsbezogen erstellenspezifische Druckfarben und Farbreihenfolge festlegenDruckformträger und Druckform auswählen, herstellen und prüfenTransfer- oder Sublimationspapier auftragsbezogen auswählen, vorbehandeln und bereitstellenTrocknung bestimmen und einhaltenverfahrensspezifische Druckfarbsysteme und Verdruckstoffe entsprechend der Verwendung und Weiterverarbeitung auswählen, Farbtöne mischen und unter Verwendung von Zusatzstoffen druckfertig einstellen und andruckenDruckergebnis mit Vorgaben abstimmen, insbesondere Farbeinstellung, Stand, Passgenauigkeit sowie Trocknung, prüfenDruckprodukt während des Fortdrucks nach Qualitätsstandards und Vorlagen prüfen und optimieren sowie Trocknung kontrollierenDruckobjekt auswählen, vorbehandeln und das Druckbild auf das Druckobjekt transferieren, dabei Anpressdruck und Temperatur an Kalander oder Transferpresse kontrollierenProdukte material- und transportgerecht lagern13I.8Rotativer Siebdruck(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer I.8)a)b)c)Druckdaten für rotative Siebdruckform erstellenVorgaben für die Druckvorstufe aus dem Druck- und dem Weiterverarbeitungsprozess ableiten und anpassenrotative Druckform messen, prüfen und beurteilen, bei Abweichungen korrigierend)e)f)g)h)i)j)Druckfarbsysteme unterscheiden und entsprechend der Verwendung und Weiterverarbeitung auswählenDruckmaschine auf Bedruckstoff einstellen, auftragsbezogen einrichten und bedienenZusatz- und Weiterverarbeitungsaggregate einsetzen, einrichten und bedienenFarbtöne mischen und unter Verwendung von Zusatzstoffen druckfertig einstellenFarbzuführeinrichtung einstellen, regeln und reinigenDruckprodukt während des Fortdrucks nach Qualitätsstandards und Vorlagen prüfen und optimierenDruckprodukt material- und transportgerecht lagern13I.9Tampondruck(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer I.9)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Verfahrenswege und Arbeitsschritte auftragsspezifisch festlegen und auf vor- und nachgelagerte Produktionsschritte abstimmenDruckvorlagen oder -daten prüfenTampondruckform herstellen und für den Druck vorbereiten sowie Drucktampon auswählenDruckobjekte auswählen und bereitstellenTampondruckmaschine einrichtenDruckfarben auf das Material abstimmen und Beständigkeit prüfenFarbtöne mischen und andruckenFortdruck, Maschinenlauf, Druckergebnis und Trocknung überwachen und optimieren, dabei Qualitätsstandards einhaltenMaschineneinstellungen sowie Prüfergebnisse dokumentierenbedruckte Objekte material- und transportgerecht lagern13I.10DatenvorbereitungDigitaldruck(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer I.10)a)b)c)d)e)Daten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit, insbesondere auf Einhaltung drucktechnischer Grundparameter, prüfenDaten für druckkonforme Ausgabe aufbereiten sowie in Format und Nutzen platzieren, Motiv für mehrteilige Druckbogen aufteilen sowie systemspezifische Weiterverarbeitungs- und Kontrollelemente integrierenDruckausgabedateien erstellenRevisionsmuster erstellen und prüfenProduktionsdaten sichern und archivieren13I.11GroßformatigerDigitaldruck(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer I.11)a)b)c)d)e)Verfahrenswege und Arbeitsschritte auftragsspezifisch für den großformatigen Digitaldruck festlegenDruckprofile für unterschiedliche Druckmaterialien erstellenDrucksystem auf ausgewählten Bedruckstoff einstellen und kalibrierenDigitaldrucke erstellen und während des Fortdrucks nach Qualitätsstandards und Vorlagen prüfen und optimierenMaschinenlauf und Trocknung überwachen sowie Farbhaftung und Beständigkeiten prüfen und optimieren13f)g)h)i)systemspezifische Wartungs- und Reinigungsarbeiten ausführenArbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Umsetzung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und optimierenProduktionsdaten sichern und archivierenDruckprodukte material- und transportgerecht lagern
2. Auswahlliste II (Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 3)Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im1. bis 18.Monat19. bis 36.Monat1234II.1Bogensiebdruck(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer II.1)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)l)Druckbogen auftragsbezogen auswählen, zuschneiden, vorbehandeln und bereitstellenBogendruckmaschine auf unterschiedliche Bedruckstoffarten einstellen, auftragsbezogen einrichten und bedienenFarbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegenDruckfarbsysteme unterscheiden und entsprechend der Verwendung und Weiterverarbeitung auswählen, Farbtöne mischen und unter Verwendung von Zusatzstoffen druckfertig einstellenmehrfarbige Stricharbeiten andrucken, Farbdeckung und Farbtransparenz mit Vorgaben abstimmen und prüfenvierfarbige Rastermotive andrucken, Druckergebnis mit Vorgaben abstimmen, insbesondere Farbeinstellung, Stand und Passergenauigkeit sowie Trocknung prüfenStandardisierungsvorgaben in Druckvorstufe, Druckformherstellung und Fortdruck anwenden, Maschineneinstellungen sowie Prüfergebnisse dokumentierenSpezialanwendungen, insbesondere Effekte und Veredelungen, materialbezogen einsetzenFortdruck überwachen und optimieren; störungsfreien Lauf der Bogendruckmaschine sicherstellenTrocknungszeiten bestimmen und einhaltenWeiterverarbeitung von Druckbogen festlegenbedruckte Produkte material- und transportgerecht lagern26II.2Rollensiebdruck(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer II.2)a)b)c)d)Rollenmaterialien auftragsbezogen auswählen und bereitstellenRollendruckmaschine auf unterschiedliche Bedruckstoffarten und Rollenbreiten einstellen, auftragsbezogen einrichten und bedienenFarbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegenDruckfarbsysteme unterscheiden und entsprechend der Verwendung und Weiterverarbeitung auswählen, Farbtöne mischen und unter Verwendung von Zusatzstoffen druckfertig einstellene)f)g)h)i)j)k)l)m)Bedruckstoffdurchlauf mit Passsystemen und Registersteuerung einrichtenmehrfarbige Motive andrucken, Druckergebnis mit Vorgaben abstimmen; Farbeinstellung, Farbdeckung, Stand- und Passergenauigkeit sowie Trocknung prüfenStandardisierungsvorgaben in Druckvorstufe, Druckformherstellung und Fortdruck anwenden, Maschineneinstellungen sowie Prüfergebnisse dokumentierenEinzelaggregate, insbesondere Abrollstation, Bahnzug- und Regelanlagen für Registersteuerung, Aufrollstation, Trocknungsstation und integrierte Weiterverarbeitungsstation, einsetzen, einrichten und bedienensteuerungs- und regelungstechnische Einrichtungen pflegen und justierenInstandhaltungsarbeiten an Zusatzaggregaten und Trocknungssystemen durchführenFortdruck und Trocknung überwachen und optimieren, störungsfreien Lauf der Rollensiebdruckmaschine sicherstellenDruckprodukte auf Verarbeitungsfähigkeit prüfenbedruckte Rollen material- und transportgerecht lagern26II.3Körpersiebdruck(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer II.3)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Körpersiebdruckmaschine und Materialaufnahmewerkzeug auftragsbezogen auswählenDruckobjekte bereitstellen, Bedruckbarkeit prüfen, Vorbehandlungstechniken anwendenDruckrakel objektbezogen auswählen und vorbereitenKörpersiebdruckmaschine einrichten, insbesondere Materialzuführung, Trocknung und Materialabführung, einstellenFarbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegenDruckfarbsysteme unterscheiden, Druckfarben auf das Druckobjekt abstimmen, Farbtöne mischen und unter Verwendung von Zusatzstoffen druckfertig einstellenMaschinenlauf, Materialtransport, Trocknung und Druckergebnis überwachen und optimieren, auf vor- und nachgelagerte Produktionsschritte abstimmenMaschineneinstellungen sowie Prüfergebnisse dokumentierenbedruckte Objekte material- und transportgerecht lagern26II.4Technischer Siebdruck(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer II.4)a)b)c)d)Bedruckstoffe auftragsbezogen auswählen, für den Druck vorbereiten und bereitstellenDruckmaschine auswählen, auf unterschiedliche Druckmaterialien einstellen, auftragsbezogen einrichten und bedienenZusatzaggregate für den technischen Siebdruck einrichtenDruckfarbsysteme und Verdruckstoffe unterscheiden und entsprechend der Verwendung und Weiterverarbeitung auswählen, Farbtöne mischen und unter Verwendung von Zusatzstoffen druckfertig einstellen und andruckene)f)g)h)i)j)mehrfarbige Arbeiten andrucken, Druckergebnis mit Vorgaben abstimmen; Farbeinstellung, Farbdeckung, Stand- und Passergenauigkeit sowie Trocknung prüfenSchichtstärke und Eigenschaften der Verdruckstoffe messen, optimieren und dokumentierenFortdruck und Trocknung überwachen und optimieren, störungsfreien Maschinenlauf sicherstellenMaschineneinstellungen sowie Prüfergebnisse dokumentierenfertigungsspezifische Weiterverarbeitungsschritte festlegenbedruckte Materialien transportgerecht lagern26II.5Textilsiebdruck(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer II.5)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Druckdaten produktbezogen erstellenDruckformträger und Druckform auswählen, herstellen und prüfenTextilien nach Material- und Bearbeitungseigenschaften auswählen und bereitstellenFarbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegenMehrfarben-Textildruckanlage einschließlich textilspezifischer Zusatzaggregate einrichten und bedienenDruckfarbsysteme und Verdruckstoffe unterscheiden und entsprechend der Verwendung und Weiterverarbeitung auswählen, Farbtöne mischen und unter Verwendung von Zusatzstoffen druckfertig einstellen und andruckenTextilien bedrucken, abhängig vom Farbsystem trocknen und fixieren sowie Waschechtheit prüfenFortdruck und Trocknung überwachen und optimieren, störungsfreien Maschinenlauf sicherstellenSpezialanwendungen materialbezogen einsetzen und Produktbearbeitung festlegenbedruckte Textilien material- und transportgerecht lagern26II.6KeramischerSiebdruck(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer II.6)a)b)c)d)e)f)g)h)Bedruckstoffe auftragsbezogen auswählen, für den Druck vorbereiten und bereitstellenVerfahrenswege für den direkten und indirekten Druck festlegenVorgaben für die Druckvorstufe aus dem Druck- und dem Weiterverarbeitungsprozess ableiten und anpassenFarbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegenSiebdruckform für keramische Farben herstellen, messen, prüfen und beurteilen, bei Abweichungen korrigierenDruckmaschine auswählen und einrichten, Materialtransport und Trocknung einstellen und überwachenZusatzaggregate einrichten und bedienenEinbrennfarben, keramische Druckfarben sowie Gold- und Silberfarben auswählen sowie druckfertig einstellen, andrucken, messen und prüfen26i)j)k)l)m)Freigabemuster für den Seriendruck erstellen und kontrollierenMaschinenlauf, Druck- und Farbverhalten überwachen und optimierenMaschineneinstellungen sowie Prüfergebnisse dokumentierenWeiterverarbeitungsschritte steuern, überwachen und optimieren, weitere Produktbearbeitung festlegenbedruckte Produkte material- und transportgerecht lagernII.7Glassiebdruck(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer II.7)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)Bedruckstoff auftragsbezogen bereitstellenVorgaben für die Druckvorstufe aus Druck- und Weiterverarbeitungsprozessen ableiten und anpassenFarbreihenfolge bei Mehrfarbdrucken festlegenDruckfarbsysteme unterscheiden, Druckfarben auf das Druckobjekt abstimmen, Farbtöne mischen und unter Verwendung von Zusatzstoffen druckfertig einstellenDruckmaschine auswählen und einrichten, Materialtransport sowie Trocknung einstellen und überwachenglasdruckspezifische Zusatzaggregate einrichtenFreigabemuster für den Seriendruck erstellen und kontrollierenMaschinenlauf, Druck- und Farbverhalten beim Fortdruck überwachen und optimieren, Maschineneinstellungen dokumentierenTrocknungsaggregate auftrags- und druckfarbenbezogen einstellenWeiterverarbeitungsschritte steuern, überwachen und optimieren, weitere Produktbearbeitung festlegenbedruckte Produkte material- und transportgerecht lagern26
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im1. bis 18.Monat19. bis 36.Monat12341Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau undOrganisation desAusbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährendder gesamtenAusbildungzu vermitteln3Sicherheit undGesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 3)a)b)c)d)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5BetrieblicheKommunikation(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 5)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen in deutscher und englischer Sprache, nutzenDokumentationen zusammenstellen und ergänzenInformationen auswerten und bewertenSachverhalte darstellenbetriebsübliche schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführenIT-gestützte Kommunikationssysteme nutzenGespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigenim Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen erarbeiten und Konflikte lösenTeambesprechungen durchführen, Sachverhalte und Lösungen visualisieren und präsentieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwendenmit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmen, Reklamationen beurteilen6
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