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Gesetz

Erlaß über die Stiftung der Silbermedaille für den Behindertensport

Abkürzung
SiMedErl
Ausfertigungsdatum
13. April 1978
Paragrafen
8

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Silbermedaille für den Behindertensport.In dem Wunsche, den Behindertensport als ein wichtiges Mittel zur Rehabilitation behinderter Menschen hervorzuheben, stifte ich auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), die

Art I

Die Silbermedaille für den Behindertensport ist ein Ehrenzeichen. Sie wird an Behinderte verliehen, die durch besondere sportliche Leistungen in hervorragender Weise die Fähigkeit bewiesen haben, ihre Behinderung zu meistern und dadurch anderen ein Beispiel zu geben.

Art II

Das Ehrenzeichen ist eine Medaille aus Silber, die auf der Vorderseite den Bundesadler und auf der Rückseite die Aufschrift "Der Bundespräsident" sowie das Verleihungsdatum trägt. Die Medaille ist von einem silbernen Lorbeerkranz umgeben. Das Ehrenzeichen wird an einem Band mit den olympischen Farben getragen. Eine Abbildung des im Bundesministerium des Innern verwahrten amtlichen Musters wird als Anlage veröffentlicht.

Art III

Der Ausgezeichnete erhält eine Verleihungsurkunde. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über.

Art IV

Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens können die Sportverbände dem Chef des Bundespräsidialamtes oder dem Bundesminister des Innern unterbreiten.

Art V

Die Ausführungsbestimmungen erläßt der Bundesminister des Innern.

Schlußformel

Der BundespräsidentDer BundeskanzlerDer Bundesminister des Innern

Anlage

(Fundstelle: BGBl. I 1978, 589)

8 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Erlaß über die Stiftung der Silbermedaille für den Behindertensport (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-simederl

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