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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin

Abkürzung
SoftwareentwAusbV
Ausfertigungsdatum
14. März 2007
Paragrafen
11

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Mathematisch-technischer Softwareentwickler/Mathematisch-technische Softwareentwicklerin wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Abschnitt AAbschnitt B12341.11.21.31.41.5Mathematische Modellierung,Methoden, Modelle und Algorithmen der Diskreten Mathematik,Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Analysis,Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Linearen Algebra,Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Stochastik;Entwurf, Anwendung und programmtechnische Umsetzung mathematischer Methoden, Modelle und Algorithmen:2.12.22.32.42.52.6Bedarfsanalyse,Datenschutz, Datensicherheit und Urheberrecht,DV-Konzept,Algorithmen,Datenmodellierung über Datenstrukturen und in Datenbanken,Systemkomponenten für die Softwareentwicklung;Software-technische Analyse und Planung von Softwarelösungen:3.13.23.3Programmiersprachen,Programmsysteme,Softwarequalität und Test;Softwareerstellung:4.14.2Softwaredokumentation und Benutzerunterstützung,Mathematische Dokumentation und Interpretation der Ergebnisse.Softwareübergabe und Support:1231.11.21.31.4Stellung, Rechtsform und Struktur,Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,Umweltschutz;Der Ausbildungsbetrieb:2.12.2Leistungsprozesse,Betriebliche Organisation;Geschäftsprozesse:3.13.23.3Information und Kommunikation,Arbeitsplanung,Teamarbeit, Projektmanagement.Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:(2) Die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

§ 4Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12Mathematische Methoden,Objektorientierte Modelle und Algorithmen(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichenstatt.

123Der Prüfling soll nachweisen, dass er bei vorgegebenen mathematischen Modellen anwendungsbezogene Aufgaben lösen sowie die Ergebnisse darstellen und bewerten kann;der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Mathematische Methoden bestehen folgende Vorgaben:

123Der Prüfling soll nachweisen, dass er vorgegebene Lösungsalgorithmen programmieren sowie Programme dokumentieren kann;der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Objektorientierte Modelle und Algorithmen bestehen folgende Vorgaben:

§ 6Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

1234Mathematische Modelle und Methoden,Softwareentwurf und Programmierung,Entwicklung eines Softwaresystems,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

123a)b)c)Problemstellungen aus unterschiedlichen Anwendungsbereichen erfassen, analysieren und in mathematische Modelle umsetzen,mathematische Methoden und Algorithmen auswählen und anwenden undErgebnisse darstellen und mathematisch interpretierenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;die Prüfungszeit beträgt höchstens 135 Minuten.(3) Für den Prüfungsbereich Mathematische Modelle und Methoden bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)Verfahren und Lösungsalgorithmen programmtechnisch umsetzen,aa)bb)cc)dd)Entwerfen und Implementieren objektorientierter Modelle,Darstellen von Vorgehensmodellen des Softwareengineerings,Modellieren von Datenbanken,Anwenden von Techniken verteilter ApplikationenMethoden und Modelle der Informatik auswählen und einsetzen, unter Verwendung mindestens einer der nachfolgenden VorgehensweisenundDatenschutz beachten und Maßnahmen zur Datensicherheit ergreifenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;die Prüfungszeit beträgt höchstens 120 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Softwareentwurf und Programmierung bestehen folgende Vorgaben:

1234a)b)c)d)e)f)g)ein Softwaresystem auf der Grundlage von Modellen aus Mathematik und Informatik zu Problemstellungen aus einem vom Prüfungsausschuss festzulegenden Anwendungsbereich konzipieren und algorithmisch beschreiben,Softwaresysteme realisieren und dokumentieren,Vorgehensmodelle des Softwareengineerings nutzen,Methoden des Projektmanagements anwenden,Qualitätssicherungsmaßnahmen planen und durchführen,Testprinzipien und -verfahren sowie Testtools einsetzen undErgebnisse darstellen und mathematisch interpretierenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen, seine Vorgehensweisen begründen, zugrunde liegende mathematische Modelle und Methoden erläutern und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachten kann;a)b)c)im Rahmen der schriftlichen Aufgabe die Aufgabenanalyse und einen Lösungsentwurf erstellen und dabei die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllen,seinen Lösungsentwurf in einem Prüfungsprodukt realisieren undin dem auftragsbezogenen Fachgespräch Aufgabenanalyse und Lösungsentwurf begründen und das Prüfungsprodukt erläuterndie Prüfung besteht aus einer Aufgabenstellung, die sich in eine schriftliche Aufgabe, ein Prüfungsprodukt und ein auftragsbezogenes Fachgespräch gliedert, wobei der Prüflingsoll;die Prüfungszeit, die im Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen liegen soll, beträgt für die schriftliche Aufgabe höchstens sieben Stunden und für das Prüfungsprodukt höchstens 28 Stunden; die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt darüber hinaus höchstens 30 Minuten;bei der Ermittlung des Ergebnisses in diesem Prüfungsbereich werden die schriftliche Aufgabe mit 30 Prozent, das Prüfungsprodukt und das auftragsbezogene Fachgespräch mit insgesamt 70 Prozent gewichtet.(5) Für den Prüfungsbereich Entwicklung eines Softwaresystems bestehen folgende Vorgaben:

123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1PrüfungsbereichMathematische Methoden und Modelle25 Prozent,2PrüfungsbereichSoftwareentwurf und Programmierung15 Prozent,3PrüfungsbereichEntwicklung eines Softwaresystems50 Prozent,4PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1234im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",im Prüfungsbereich Mathematische Methoden und Modelle mit mindestens "ausreichend",in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" undin keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 7Nichtanwenden von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Mathematisch-technischer Assistent/Mathematisch-technische Assistentin sind vorbehaltlich des § 8 nicht mehr anzuwenden.

§ 8Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 9Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Anlage(zu § 3 Abs. 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 329 - 334)Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisseund FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Entwurf, Anwendung und programmtechnische Umsetzung mathematischer Methoden, Modelle und Algorithmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)1.1Mathematische Modellierung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)b)betriebliche Aufgabenstellungen, insbesondere naturwissenschaftliche, wirtschaftliche oder technische, in interdisziplinärer Kooperation analysierenbetriebliche Aufgabenstellungen unter Anleitung auf mathematische Modelle übertragen81.2Methoden, Modelle und Algorithmen der Diskreten Mathematik(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)a)b)c)d)e)logische Probleme in die formalisierte Schreibweise überführen und gemäß den Gesetzen der elementaren Aussagenlogik modellieren und auswertenin verschiedenen Zahlenräumen und in verschiedenen Stellenwertsystemen rechnen sowie Gleichungen analytisch und iterativ lösenProblemstellungen mit Hilfe von Mengen modellieren und Operationen auf Mengen durchführenbetriebliche und alltägliche Sachverhalte zu Abbildungen oder Relationen abstrahierenMengen und auf ihnen definierte Operationen als Gruppen und Körper identifizieren und darin rechnen7f)g)Aufgabenstellung der Kombinatorik lösen und die Mächtigkeit von Mengen bestimmenFehlerarten bei der Verarbeitung von Messdaten unterscheiden und beachten21.3Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Analysis(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)a)b)kontinuierliche Vorgänge mit Hilfe von Funktionen modellieren, darstellen und auswertenstetige und unstetige Vorgänge unterscheiden und behandeln2c)d)e)f)g)h)diskrete Vorgänge mit Hilfe von Folgen und Reihen untersuchen und Grenzwerte ermittelnÄnderungsverhalten von Vorgängen mit Differentialrechnung beschreiben und berechnenbetriebliche Problemstellungen, die auf funktionalen Zusammenhängen auch mehrerer Größen beruhen, erkennen, grafisch darstellen und optimierenReihendarstellung von Funktionen berechnenMesswertreihen interpolieren und und approximierenProblemstellungen, insbesondere Wachstums- und Zerfallprozesse, die sich durch lineare explizite Differentialgleichungen erster Ordnung beschreiben lassen, mit Richtungsfeldern visualisieren, analytisch und mit dem Euler-Cauchy-Verfahren numerisch lösen11i)Integrale analytisch und numerisch berechnen91.4Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Linearen Algebra(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4)a)b)c)d)im dreidimensionalen Vektorraum rechnen, dabei Winkel, Flächen und Volumen berechnen sowie Lagebeziehungen und Abstände von Geraden und Ebenen ermittelnErkenntnisse auf betriebsspezifische Fälle von Vektorräumen höherer Dimensionen übertragenlineare Zusammenhänge mit Matrizen modellierenlineare Gleichungssysteme auf Lösbarkeit prüfen und durch Gauß- Elimination mit Spaltenpivotwahl lösen8e)iterative Lösungsverfahren rechnergestützt anwenden21.5Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Stochastik(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5)a)b)c)d)e)f)g)h)Methoden der beschreibenden Statistik anwendenWahrscheinlichkeiten berechnendiskrete und stetige zufallsabhängige Vorgänge mit Zufallsvariablen modellieren, Wahrscheinlichkeiten und Momente berechnenSimulationen von Zufallsexperimenten mit Hilfe von Zufallszahlengeneratoren für unterschiedliche Verteilungen programmierenGrundgesamtheit und Stichprobe unterscheiden, Punkt- und Konfidenzschätzungen für Erwartungswerte werte und Streuungen berechnenTests anhand eines Testverfahrens durchführen, Fehler erster und zweiter Art unterscheidenRegressionsparameter zu zufallsabhängigen Messgrößen in linearen Modellen nach der Methode der kleinsten Fehlerquadrate berechnen und testenKorrelationskoeffizienten als Maß für den linearen Zusammenhang von Messgrößen berechnen102Software-technische Analyse und Planung von Softwarelösungen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)2.1Bedarfsanalyse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)b)c)Anforderungen und Kundenaufträge analysieren und Lastenhefte auswertenIst-Analysen durchführen und dokumentierenSoll-Konzepte entwickeln62.2Datenschutz, Datensicherheit und Urheberrecht(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)b)c)rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwendenVorgaben und Vorschriften zur Datensicherheit, Datensicherung und Archivierung beim Umgang mit Daten beachtenVorschriften zum Urheberrecht anwenden2d)kryptografische Methoden anwenden22.3DV-Konzept(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)b)Objektmodellierungen durchführen, insbesondere mit einer standardisierten BeschreibungsspracheLösungsansätze entwickeln und mit standardisierten Methoden beschreiben4c)d)betriebliche Vorgaben zur programmtechnischen Implementierung beachtenQualitätsanforderungen berücksichtigen sowie Versionskontrolle planen42.4Algorithmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)a)die Grundkonstrukte wie Sequenz, Selektion und Iteration berücksichtigenAlgorithmen bei der Umsetzung von Pflichtenheften auswählen, insbesondere8b)c)d)e)iterative und rekursive Algorithmen einsetzenKomplexität von Algorithmen bezüglich Laufzeit und Speicherplatz sowie ihre Fehleranfälligkeit analysieren und den Programmieraufwand beurteilendie Algorithmen Binäres Suchen, Textsuche, Breiten- und Tiefensuche, Backtracking und Hash-Verfahren anwendenSortierverfahren in Abhängigkeit von Datenmengen und -struktur auswählen8f)parallele Algorithmen einsetzen22.5Datenmodellierung über Datenstrukturen und in Datenbanken(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A -Nr. 2.5)a)Objektmodelle in die elementaren Datentypen und die zusammengesetzten Datenstrukturen umsetzen, hinsichtlich der Speicherungsarten beurteilen sowie Zugriffsmethoden anwenden4b)c)relationale oder objektorientierte Datenbankmodelle entwickelnein Datenbankmanagementsystem und eine Datenbanksprache anwenden62.6Systemkomponenten für die Software-entwicklung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.6)a)b)c)d)e)Systemkomponenten für die Softwareentwicklung einsetzenEigenschaften der genutzten Betriebssysteme berücksichtigendie Client-Server-Architektur beachtenProtokolle gemäß dem Schichtenmodell bei Datenkommunikationsanwendungen nutzenModelle und Protokolle zur Prozesskommunikation nutzen63Softwareerstellung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)3.1Programmiersprachen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)a)b)c)Programmiersprachen einordnen und unterscheidenin einer objektorientierten Sprache programmieren, Programme dokumentiereneine Entwicklungsumgebung zur Programmierung anwenden12d)eine Skriptsprache anwenden23.2Programmsysteme(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)a)b)c)d)e)Vorgehensmodelle des Softwareengineering einsetzen und Verfahren der Dokumentation, Planung und Organisation anwendenModularisierung und Komponentenbildung durchführenSoftwarekomponenten auswählenVersionsverwaltung durchführenWerkzeuge zum automatisierten Erzeugen von Programmen aus Quelltexten anwenden63.3Softwarequalität und Test(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3)a)b)c)Prüf- und Testmethoden planen und anwenden, Testwerkzeuge einsetzenMaßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich planen und anwendenQualitätskriterien bei der Entwicklung von Software anwenden64Softwareübergabe und Support(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)4.1Softwaredokumentation und Benutzerunterstützung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)a)b)c)d)Benutzerdokumentationen erstellenEntwicklerdokumentationen erstellenBenutzer beratenbeim Softwareeinsatz auftretende Fragen systematisieren, Antworten kundengerecht aufbereiten34.2Mathematische Dokumentation und Interpretation der Ergebnisse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)a)b)c)numerische Ergebnisse mit grafischen Mitteln veranschaulichen, Grafiktypen der Statistik verwendenAuftraggeber bei der mathematischen Interpretation der Ergebnisse unterstützen und mathematische Problemstellungen und Resultate interdisziplinär kommunizierenbetriebliche Werkzeuge zum Formalsatz einsetzen5Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)a)b)c)d)Aufgaben, Aufbau und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungsbetriebes erläuternRechtsform des Ausbildungsbetriebes beschreibendie Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Verbänden, Gewerkschaften und Behörden beschreibenZielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt erläutern1.2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)a)b)c)d)e)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis beachtenden betrieblichen Ausbildungsplan mit dem Ausbildungsrahmenplan vergleichenarbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, für das Unternehmen wichtige tarifvertragliche Regelungen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen sowie Mitbestimmungsrechte beachtenwesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennenBereitschaft zu lebensbegleitendem Lernen entwickeln und berufsgezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)a)b)c)d)Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere2Geschäftsprozesse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)2.1Leistungsprozesse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)a)b)c)den Prozess der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb beschreibenWirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beurteilendie Rolle von Kunden und Lieferanten für die Leistungserstellung erläutern22.2Betriebliche Organisation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)a)b)Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben im Ausbildungsbetrieb unterscheiden und die eigene Tätigkeit in Geschäftsprozesse einordnendie Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse darstellen3Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)3.1Information und Kommunikation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)a)b)c)d)e)f)g)fachbezogene, auch englischsprachige, Informationsquellen auswertenGespräche situationsgerecht führen und Informationen aufgabenbezogen bewerten, Protokolle anfertigenDaten und Sachverhalte adressatengerecht präsentierenbetriebsspezifische Dokumentationswerkzeuge auswählen und anwendenPräsentationswerkzeuge und -techniken einsetzenbetriebsspezifische Fachterminologie anwendenErgebnisse des Softwareentwicklungsprozesses präsentieren23.2Arbeitsplanung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2)a)b)c)d)Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen, Termine planen und abstimmenden eigenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte gestaltenMaßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsgestaltung vorschlagenArbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen23.3Teamarbeit, Projektmanagement(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3)a)b)Aufgabenanalyse durchführen und über die Form der Arbeitsorganisation entscheidenAufgaben planen und im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten3c)d)Methoden des Projektmanagements anwendenZusammenarbeit aktiv gestalten, Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden2

11 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-softwareentwausbv

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