Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Anlagen & Schlussformeln
Anlage B 1Der Ausbildungsberuf des Textilgestalters und der Textilgestalterin im Handwerk wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Textilgestalter, derder Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
123456Filzen,Klöppeln,Posamentieren,Sticken,Stricken,Weben.Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen:
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Abschnitt AAbschnitt BAbschnitt CAbschnitt DAbschnitt EAbschnitt FAbschnitt GAbschnitt H123456Textile Rohstoffe und Produkte,Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,Experimentelles Arbeiten,Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,Anwenden von Fertigungstechniken,Instandsetzen von Produkten;123Gestalten von Filzen,Herstellen von FilzenFertigstellen von Filzen;123Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen,Herstellen von Klöppelspitzen,Fertigstellen von Klöppelspitzen;123Gestalten und Konstruieren von Posamenten,Herstellen von Posamenten,Fertigstellen von Posamenten;123Gestalten von Stickereien;Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen,Fertigstellen von Stickereien;123Gestalten und Konstruieren von Gestricken,Herstellen von Gestricken,Konfektionieren von Gestricken;123Gestalten und Konstruieren von Geweben,Herstellen von Geweben,Fertigstellen von Geweben;123456789Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen,Beraten von Kunden,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,Verkaufen von Produkten.(2) Die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
1234a)b)c)d)e)f)g)h)technische Unterlagen anfertigen und anwenden,Arbeitsschritte planen und festlegen,Skizzen anfertigen und Berechnungen durchführen,Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Wirkungen auswählen,Fertigungstechniken anwenden,Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen auswählen und einsetzen,Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowiefachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1234Herstellen und Präsentieren,Gestalten und Konstruieren,Planen und Fertigen,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1234a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,Entwürfe erstellen und umsetzen,Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,Filzproben und Vorfilze erstellen,Schnitte und Schablonen berechnen und erstellen,unterschiedliche Filztechniken bei mehrlagigen Hohlkörpern anwenden,Effekte durch Nachbehandlung erzielen,Filzteile fertigstellen,Produkte präsentieren sowieMaßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Entwerfen und Fertigen eines mehrlagigen Hohlkörpers mit dekorativen und funktionalen Elementen unter Anwendung verschiedener Techniken;der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Kunden beraten,Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowietechnische Unterlagen erstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowieFertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, C und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1234Herstellen und PräsentierenGestalten und Konstruieren,Planen und Fertigen,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1234a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,Entwürfe erstellen und umsetzen,Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,technische Zeichnungen, Klöppelbriefe und Fadenzeichnungen erstellen,Klöppeltechniken anwenden,Ecken und Rundungen in Variationen konstruieren,Anfänge, Abschlüsse, Verbindungen und Verzierungen in Variationen ausführen,hergestellte Spitzen mustergerecht verbinden und montieren,Produkte präsentieren sowieMaßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Entwerfen und Fertigen von mindestens zwei aufeinander abgestimmten Klöppelspitzen unter Anwendung von drei verschiedenen Techniken;der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Kunden beraten,Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowietechnische Unterlagen erstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowieFertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, D und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1234Herstellen und Präsentieren,Gestalten und Konstruieren,Planen und Fertigen,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1234a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,Entwürfe erstellen und umsetzen,Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,Webstühle oder Galonmaschinen aufbauen und umrüsten,Bänder, Fransen und Borten, insbesondere Bogencrepinen, zurichten und weben,Seile und Spikatchore herstellen,Quastenköpfe in Auflegetechniken, in gekettelten Formen und in Spikattechniken fertigen,Überstengel, insbesondere Blütenstengel für Quasten und Fransen, herstellen,Posamente fertigstellen, Fransen dämpfen und zuschneiden,Produkte präsentieren sowieMaßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Entwerfen und Fertigen eines Ensembles von Posamenten unter Anwendung verschiedener Web-, Dreh- und Stechtechniken;der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 18 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Kunden beraten,Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowietechnische Unterlagen erstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowieFertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, E und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1234Herstellen und Präsentieren,Gestalten und Konstruieren,Planen und Fertigen,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1234a)b)c)d)e)f)g)h)i)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,Entwürfe erstellen und umsetzen,Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,Entwürfe auf Stickböden übertragen, Stickböden in den Stickrahmen einspannen,Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen,Stickereien versäubern, spannen und glätten,Stickereien fertigstellen,Produkte präsentieren sowieMaßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Entwerfen von einer oder zwei Stickereien und Ausführen von Hand und mit handgeführten Maschinen unter Anwendung kombinierter Sticktechniken;der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Kunden beraten,Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowietechnische Unterlagen erstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowieFertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, F und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1234Herstellen und Präsentieren,Gestalten und Konstruieren,Planen und Fertigen,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1234a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,Entwürfe erstellen und umsetzen,Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,Handstrickmaschinen muster- und garnbezogen einstellen,Schnitte erstellen und gradieren,Gestricke in kombinierten Techniken, verschiedenen Materialien und Mustern herstellen,Schmuck- und Funktionselemente stricken und anbringen,Gestricke konfektionieren,Produkte präsentieren sowieMaßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Entwerfen, Herstellen und Konfektionieren von zwei aufeinander abgestimmten Gestricken unter Anwendung kombinierter Techniken;der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Kunden beraten,Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowietechnische Unterlagen erstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowieFertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, G und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1234Herstellen und Präsentieren,Gestalten und Konstruieren,Planen und Fertigen,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1234a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren,Entwürfe erstellen und umsetzen,Bindungen entwickeln und patronieren, Konstruktionsmerkmale festlegen,Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln,Webketten schären und bäumen,Webstühle einrichten,Webarbeiten mit mindestens acht Schäften ausführen oder Bildgewebe herstellen,Gewebe fertigstellen,Produkte präsentieren sowieMaßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Entwerfen und Fertigen eines mindestens achtbindigen Gewebes und einer Kettdichte von mindestens zwölf Fäden pro Zentimeter oderEntwerfen und Fertigen eines Bildgewebes mit spitzen, runden und freien Formen;der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Kunden beraten,Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen,Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren,Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowietechnische Unterlagen erstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen,materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen,Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen,Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowieFertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren50 Prozent,2Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren20 Prozent,3Prüfungsbereich Planen und Fertigen20 Prozent,4Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
123im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Über das in § 4 Absatz 2 beschriebene Berufsbild hinaus kann die Zusatzqualifikation „Paramentik“ vermittelt werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Auszubildenden im Zusammenhang mit der Gesellenprüfung gesondert geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
1234a)b)c)d)Paramente unter Berücksichtigung liturgischer Symbolik entwerfen,religiöse Symbole und Gestaltungselemente einsetzen, Formen variieren,Paramente durch Stick- und Webtechniken anfertigen sowieParamente fertigstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;Der Prüfung der Zusatzqualifikation sind folgende Tätigkeiten zugrunde zulegen:Erstellen eines Entwurfs für die Ausgestaltung eines Kirchenraumes oder eines Gewandes und Ausarbeitung eines Details als Musterprobe;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(3) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation bestehen folgende Vorgaben:
(4) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(5) Das Ergebnis der bestandenen Prüfung über die Zusatzqualifikation ist durch eine gesonderte Bescheinigung zu dokumentieren.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Sticker-Ausbildungsverordnung vom 29. Dezember 1983 (BGBl. 1984 I S. 2), die Stricker-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1640) und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk vom 19. Juli 2001 (BGBl. I S. 1675) außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1187 - 1195)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken
Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken
Abschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben
Abschnitt H: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1196)
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