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Verordnung

UVP-Portale-Verordnung

Abkürzung
UVPPortV
Ausfertigungsdatum
11. November 2020
Paragrafen
6
§ 1Anwendungsbereich

12für das zentrale Internetportal des Bundes, das nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzurichten ist, undfür die zentralen Internetportale der Länder, die nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzurichten sind.(1) Diese Verordnung gilt

(2) Verpflichtungen nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen bleiben unberührt.

§ 2Begriffsbestimmungen

12345a)b)c)d)zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,der Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens nach § 27 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,bei ausländischen Vorhaben nach § 59 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung undder Entscheidung der ausländischen Behörde nach § 59 Absatz 5 in Verbindung mit § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für die Form der Bekanntmachung nicht etwas Abweichendes regeln,der Inhalt der Bekanntmachungder UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,die übermittelten Unterlagen nach § 59 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowiea)b)zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens nach § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung undder ausländischen Behörde, der nach § 59 Absatz 5 in Verbindung mit § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auszulegen ist, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für die Form der Zugänglichmachung des Bescheids nicht etwas Abweichendes regeln.der Bescheid(1) Daten im Sinne dieser Verordnung sind

12für den Bund nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung das Umweltbundesamt undfür die Länder die Behörde, die dafür zuständig ist, das zentrale Internetportal des Landes aufzubauen und zu betreiben.(2) Portalbetreibende Behörde im Sinne dieser Verordnung ist

§ 3Funktionen der zentralen Internetportale

123456einen kosten- und anmeldefreien Zugang,eine interaktive Kartenansicht, auf der die Vorhaben markiert sind,a)b)die jeweilige Bezeichnung des Vorhabens unddie allgemein verständliche Bezeichnung der Kategorie des Vorhabens,eine Listenansicht aller Vorhaben, in der zu jedem Vorhaben angezeigt werdena)b)c)die in Nummer 3 genannten Bezeichnungen,eine kurze Beschreibung des Vorhabens unddie im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde sowie ihre Kontaktdaten,eine Vorhaben-Detailseite, auf der gesammelt zu einem Vorhaben angezeigt werdeneine Suchfunktion in der Listenansicht aller Vorhaben, mit der Vorhaben nach der Vorhabenbezeichnung gesucht werden können, undeine Filterfunktion in der Listenansicht aller Vorhaben, mit der Vorhaben nach der Vorhabenkategorie gefiltert werden können.(1) Zur Ermöglichung eines einfachen Zugangs zu den Daten werden die zentralen Internetportale von der portalbetreibenden Behörde so aufgebaut und betrieben, dass sie die folgenden Funktionen umfassen:

(2) Die portalbetreibende Behörde kann weitere Funktionen im zentralen Internetportal zur Verfügung stellen, insbesondere um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und den Zugang zu den Daten weiter zu erleichtern.

§ 4Art und Weise der Zugänglichmachung der Daten

(1) Die im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde stellt sicher, dass die Daten über das zentrale Internetportal in einer solchen Art und Weise zugänglich gemacht werden und zugänglich bleiben, dass sie von den Nutzern des zentralen Internetportals gespeichert und ausgedruckt werden können. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.

(2) Die portalbetreibende Behörde stellt durch einen entsprechenden Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 sicher, dass die im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde ihre Verpflichtung nach Absatz 1 erfüllen kann.

§ 5Dauer der Zugänglichkeit der Daten

(1) Die Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 bis 4 sind von der im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Behörde bis zum Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 73 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf dem zentralen Internetportal zugänglich zu halten.

(2) Die Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d sowie Nummer 5 sind von der im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Behörde bis zum Ablauf der jeweiligen Rechtsbehelfsfrist gemäß § 70 oder § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung auf dem zentralen Internetportal zugänglich zu halten.

(3) Wird der Antrag auf Zulassungsentscheidung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist vom Vorhabenträger zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, so sind die Unterlagen nur bis zum Ablauf des Tages der Rücknahme des Antrags oder der anderweitigen Erledigung zugänglich zu halten.

§ 6Speicherung der Daten

12wie sie für die Öffentlichkeit über das zentrale Internetportal zugänglich sind undwie es zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist; sie darf die Daten jedoch längstens speichern jeweils bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Angaben im Sinne des § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung dem für Umweltschutz zuständigen Bundesministerium mitgeteilt worden sind.Die portalbetreibende Behörde kann die Daten so lange speichern,

6 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

UVP-Portale-Verordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-uvpportv

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