123456einen kosten- und anmeldefreien Zugang,eine interaktive Kartenansicht, auf der die Vorhaben markiert sind,a)b)die jeweilige Bezeichnung des Vorhabens unddie allgemein verständliche Bezeichnung der Kategorie des Vorhabens,eine Listenansicht aller Vorhaben, in der zu jedem Vorhaben angezeigt werdena)b)c)die in Nummer 3 genannten Bezeichnungen,eine kurze Beschreibung des Vorhabens unddie im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde sowie ihre Kontaktdaten,eine Vorhaben-Detailseite, auf der gesammelt zu einem Vorhaben angezeigt werdeneine Suchfunktion in der Listenansicht aller Vorhaben, mit der Vorhaben nach der Vorhabenbezeichnung gesucht werden können, undeine Filterfunktion in der Listenansicht aller Vorhaben, mit der Vorhaben nach der Vorhabenkategorie gefiltert werden können.(1) Zur Ermöglichung eines einfachen Zugangs zu den Daten werden die zentralen Internetportale von der portalbetreibenden Behörde so aufgebaut und betrieben, dass sie die folgenden Funktionen umfassen:
(2) Die portalbetreibende Behörde kann weitere Funktionen im zentralen Internetportal zur Verfügung stellen, insbesondere um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und den Zugang zu den Daten weiter zu erleichtern.