Auf Grund des § 30 Abs. 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
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Versorgungsmedizin-Verordnung
Anlagen & Schlussformeln
Diese Verordnung regelt die medizinischen Grundsätze und Kriterien, die bei der ärztlichen Begutachtung nach Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden sind, sowie das dafür maßgebende Verfahren.
Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnungals deren Bestandteil festgelegt.
(weggefallen)
(weggefallen)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008,bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorbemerkung
Diese Verordnung geht von einem Verständnis von Behinderung aus, das sich aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ableitet und sich in § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch widerspiegelt. Danach entsteht eine Behinderung aus der Wechselwirkung von langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen mit verschiedenen Barrieren. Dadurch können Menschen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gehindert werden(Artikel 1 Satz 2 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen).
Die im Folgenden verwendeten Begriffe orientieren sich an den Definitionen der Internationalen Klassifikationen der Weltgesundheitsorganisation (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme – ICD, Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit – ICF), die sich ergänzen.
Als Maß für die Teilhabebeeinträchtigung wird in den neu gefassten Teilen dieser Verordnung einheitlich die Abkürzung GdB verwendet, in den noch nicht überarbeiteten Teilen einheitlich die Abkürzung GdS.
1. Grad der Behinderung (GdB), Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
1.1 Der Grad der Behinderung (GdB) gibt die nach Zehnergraden von 10 bis 100 abgestufte Beeinträchtigung der Teilhabe unabhängig von der Ursache der Gesundheitsstörung wieder (finale Betrachtungsweise). Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) gibt die nach Zehnergraden von 10 bis 100 abgestufte Beeinträchtigung der Teilhabe durch die Schädigungsfolge wieder (kausale Betrachtungsweise). Als Schädigungsfolge wird im Sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis steht. Zu den Schädigungsfolgen gehören auch Gesundheitsstörungen, die keine Teilhabebeeinträchtigung mit einem GdS von mindestens 10 bedingen. Alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen, seelischen und Sinnesbeeinträchtigungen sind zu berücksichtigen. Die in Teil B genannten GdB bzw. GdS sind Anhaltswerte. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung.
1.2 GdB und GdS werden nach den gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Teilhabebeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. Sie setzen voraus, dass der Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und dadurch die Teilhabe mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate (dauerhaft) beeinträchtigt ist.
1.3 Die in Teil B genannten GdB stellen alters-, geschlechts- und trainingsunabhängige typische Werte dar. Sie wurden teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik unter Berücksichtigung versorgungsmedizinischer Erfordernisse festgelegt (§ 153a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch). Sie berücksichtigen bereits:
1.3.1 Störungen des psychischen Befindens und einzelne psychische Symptome als Begleiterscheinungen von Gesundheitsstörungen. Sind die psychischen Begleiterscheinungen erheblich höher, als aufgrund der körperlichen Veränderungen zu erwarten wäre, und erfüllen sie die Kriterien einer eigenständigen Diagnose aus der ICD, liegt eine Komorbidität vor. Diese ist getrennt zu ermitteln und im Rahmen der Bildung des Gesamt-GdB nach Nummer 3.3 zu bewerten.
1.3.2 die üblichen Schmerzen als Symptom einer Gewebeschädigung oder Gewebeerkrankung. Dies schließt auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände mit ein. Sind die Schmerzen erheblich höher, als aufgrund der körperlichen Veränderungen zu erwarten wäre, und erfüllen sie die Kriterien einer eigenständigen Diagnose aus der ICD, liegt eine Komorbidität vor. Diese ist getrennt zu ermitteln und im Rahmen der Bildung des Gesamt-GdB nach Nummer 3.3 zu bewerten. Wenn der Schmerz Leitsymptom einer psychischen Störung ist, ist die durch den Schmerz verursachte Teilhabebeeinträchtigung im GdB für die psychische Störung enthalten.
1.3.3 eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes, soweit in Teil B nicht anders angegeben. Sind die psychischen Begleiterscheinungen erheblich höher, als aufgrund der Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes zu erwarten wäre, ist Nummer 1.3.1 zu berücksichtigen.
1.3.4 die typischerweise mit der Behandlung einhergehenden Folgen oder Begleiterscheinungen. Bei außergewöhnlichen Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung ist ein höherer GdB gerechtfertigt.
1.4 Je nach Einzelfall kann von den in Teil B genannten GdB mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden.
1.5 Aus dem GdB ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. Individuell neben der Gesundheitsstörung vorliegende Gegebenheiten wie zum Beispiel der ausgeübte oder angestrebte Beruf sowie die Wohnsituation sind nicht zu berücksichtigen.
1.6 Bei Gesundheitsstörungen, die in Teil B nicht genannt sind, ist die Teilhabebeeinträchtigung in Analogie zu dort genannten vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu bewerten.
1.7 Bei Gesundheitsstörungen mit einer im Verlauf typischerweise unterschiedlich stark ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung ist als GdB ein Wert festzusetzen, der die Beeinträchtigungen in ihrem Verlauf am ehesten abbildet. Bei abklingenden Gesundheitsstörungen ist für den GdB der Wert festzusetzen, der der über sechs Monate hinaus (dauerhaft) verbliebenen oder voraussichtlich verbleibenden Teilhabebeeinträchtigung entspricht.
1.8 Zukünftig zu erwartende Funktionsbeeinträchtigungen sind nicht zu berücksichtigen. Jedoch sind innerhalb von sechs Monaten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schnell voranschreitende Teilhabebeeinträchtigungen wie in Teil B angegeben zu berücksichtigen.
1.9 Stirbt ein Antragsteller oder eine Antragstellerin innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist für diese Gesundheitsstörung der GdB anzusetzen, der nach ärztlicher Erfahrung nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Gesundheitsstörung zu erwarten gewesen wäre. Fallen Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod zusammen, kann ein GdB nicht angenommen werden. Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod fallen nicht nur dann zusammen, wenn beide Ereignisse im selben Augenblick eintreten, sondern auch dann, wenn die Gesundheitsstörung in so rascher Entwicklung zum Tode führt, dass der Eintritt der Gesundheitsstörung und des Todes einen untrennbaren Vorgang darstellen.
2. Heilungsbewährung
2.1 Heilungsbewährung ist ein begrenzter Zeitraum, der nach Behandlung von Gesundheitsstörungen (insbesondere bösartigen Neubildungen und Transplantationen innerer Organe) abgewartet werden muss, um den Behandlungserfolg beurteilen zu können.
2.2 Während der Heilungsbewährung wird der GdB in Anbetracht der Ungewissheit über den künftigen Verlauf pauschal höher bewertet als es aus der bloßen Funktionsbeeinträchtigung und damit auch dem Körperschaden folgen würde. Dadurch wird die damit einhergehende Teilhabebeeinträchtigung gewürdigt, ohne dass sie im Einzelnen nachgewiesen sein muss. Nach Ablauf des Zeitraums der Heilungsbewährung wird bei rezidivfreiem bzw. im Fall von Transplantationen innerer Organe üblichem Verlauf die dann noch bestehende Teilhabebeeinträchtigung unter Beachtung von Teil B berücksichtigt. Die pauschale Bewertung während der Heilungsbewährung entfällt. Die Heilungsbewährung beginnt erneut, wenn ein Rezidiv aufgetreten ist und kurativ behandelt wurde oder eine Re-Transplantation durchgeführt wurde.
2.3 Der GdB beträgt bei bösartigen Neubildungen und Transplantation innerer Organe im Allgemeinen mindestens 50, in höheren Krankheitsstadien und bei aufwendigeren Transplantationen im Allgemeinen 80, soweit in Teil B nicht anders angegeben.
2.4 Der Zeitraum der Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre, soweit in Teil B nicht anders angegeben.
2.5 Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt der Transplantation bzw. der Zeitpunkt, an dem die bösartige Neubildung durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann. Eine zusätzliche adjuvante Therapie hat keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung. Für andere Gesundheitsstörungen ist der maßgebliche Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung in Teil B angegeben.
2.6 Ein Carcinoma in situ rechtfertigt grundsätzlich kein Abwarten einer Heilungsbewährung, soweit in Teil B nicht anders angegeben.
3. Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen
3.1 Der GdB als Maß für die Teilhabebeeinträchtigung soll zuerst für die in Teil B genannten Funktionssysteme ermittelt werden. Liegen mehrere Gesundheitsstörungen in einem Funktionssystem vor, ist der GdB für das Funktionssystem in seiner Gesamtheit zu ermitteln. Hierbei gelten die Regelungen für die Bildung des Gesamt-GdB entsprechend.
3.2 Liegen Beeinträchtigungen der Teilhabe aufgrund der Störung mehrerer Funktionssysteme vor, geht die im GdB für das Funktionssystem in seiner Gesamtheit ermittelte Teilhabebeeinträchtigung in den Gesamt-GdB ein. Dabei ist von der Teilhabebeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander ist zu prüfen, ob und inwieweit die aus einer weiteren Gesundheitsstörung folgende Teilhabebeeinträchtigung das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärkt, also eine Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 bewirkt. Berechnungsmethoden wie zum Beispiel Addition oder Mittelung sind nicht zulässig.
3.3 Um das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung der Teilhabe zu beurteilen, muss aus der gutachterlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen sich wechselseitig in unterschiedlicher Weise beeinflussen können:
3.3.1 Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies hat in der Regel eine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur Folge.
3.3.2 Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche des täglichen Lebens betreffen. Dies hat häufig eine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur Folge.
3.3.3 Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich teilweise überschneiden. Dies kann eine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur Folge haben.
3.3.4 Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich vollständig überschneiden. Dies hat in der Regel keine erhöhte Teilhabebeeinträchtigung zur Folge.
3.4 Die in Teil B genannten Werte sind bei der Bildung des Gesamt-GdB als Vergleich heranzuziehen.
3.5 Von Ausnahmefällen abgesehen, führen zusätzliche leichte Funktionsbeeinträchtigungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Funktionsbeeinträchtigungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Teilhabebeeinträchtigung zu schließen. Dies ist jedoch in jedem Fall zu prüfen.
4567Hilflosigkeita)b)c)d)e)f)g)h)(weggefallen)Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen - nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I X) und dem Einkommensteuergesetz „nicht nur vorübergehend" - für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt im oben genannten Sinne auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft ist z. B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist.Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (z. B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.aa)bb)bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern,Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Dies gilt stetsaa)bb)bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen,Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits. (Als Verlust einer Gliedmaße gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand oder des ganzen Fußes).in der Regel auchFührt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann.Stirbt ein behinderter Mensch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist die Frage der Hilflosigkeit analog Nummer 2 Buchstabe g zu beurteilen.Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichena)b)c)d)e)Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind nicht nur die bei der Hilflosigkeit genannten „Verrichtungen" zu beachten. Auch die Anleitung zu diesen „Verrichtungen", die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung (z. B. durch Anleitung im Gebrauch der Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt und zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind.Stets ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich sein. Bereits im ersten Lebensjahr können infolge der Behinderung Hilfeleistungen in solchem Umfang erforderlich sein, dass dadurch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt sind.Die Besonderheiten des Kindesalters führen dazu, dass zwischen dem Ausmaß der Behinderung und dem Umfang der wegen der Behinderung erforderlichen Hilfeleistungen nicht immer eine Korrelation besteht, so dass - anders als bei Erwachsenen - auch schon bei niedrigerem GdS Hilflosigkeit vorliegen kann.aa)bb)cc)dd)ee)ff)gg)hh)ii)jj)kk)ll)mm)nn)oo)pp)qq)rr)ss)Bei geistiger Behinderung kommt häufig auch bei einem GdS unter 100 - und dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - Hilflosigkeit in Betracht, insbesondere wenn das Kind wegen gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Hilflosigkeit kann auch schon im Säuglingsalter angenommen werden, z. B. durch Nachweis eines schweren Hirnschadens.Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdS von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen.Bei hirnorganischen Anfallsleiden ist häufiger als bei Erwachsenen auch bei einem GdS unter 100 unter Berücksichtigung der Anfallsart, Anfallsfrequenz und eventueller Verhaltensauffälligkeiten die Annahme von Hilflosigkeit gerechtfertigt.Bei sehbehinderten Kindern und Jugendlichen mit Einschränkungen des Sehvermögens, die für sich allein einen GdS von wenigstens 80 bedingen, ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Hilflosigkeit anzunehmen.Bei Taubheit und an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ist Hilflosigkeit ab Beginn der Frühförderung und dann - insbesondere wegen des in dieser Zeit erhöhten Kommunikationsbedarfs - in der Regel bis zur Beendigung der Ausbildung anzunehmen. Zur Ausbildung zählen in diesem Zusammenhang: der Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch, eine berufliche Erstausbildung und Weiterbildung sowie vergleichbare Maßnahmen der beruflichen Bildung.Bei Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und kompletter Gaumensegelspalte ist bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) Hilflosigkeit anzunehmen. Die Kinder benötigen während dieser Zeit in hohem Maße Hilfeleistungen, die weit über diejenigen eines gesunden gleichaltrigen Kindes hinausgehen, vor allem bei der Nahrungsaufnahme (gestörte Atmung, Gefahr des Verschluckens), bei der Reinigung der Mundhöhle und des Nasen-Rachenraumes, beim Spracherwerb sowie bei der Überwachung beim Spielen.Beim Bronchialasthma schweren Grades ist Hilflosigkeit in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen.Bei angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Herzschäden ist bei einer schweren Leistungsbeeinträchtigung entsprechend den in Teil B Nummer 9.1.1 angegebenen Gruppen 3 und 4 Hilflosigkeit anzunehmen, und zwar bis zu einer Besserung der Leistungsfähigkeit (z. B. durch Operation), längstens bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.Bei Behandlung mit künstlicher Niere ist Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen. Bei einer Niereninsuffizienz, die für sich allein einen GdS von 100 bedingt, sind Hilfeleistungen in ähnlichem Umfang erforderlich, sodass auch hier bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres die Annahme von Hilflosigkeit begründet ist.Beim Diabetes mellitus ist Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen.Bei Phenylketonurie ist Hilflosigkeit ab Diagnosestellung - in der Regel bis zum 14. Lebensjahr - anzunehmen. Über das 14. Lebensjahr hinaus kommt Hilflosigkeit in der Regel nur noch dann in Betracht, wenn gleichzeitig eine relevante Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung vorliegt.Bei der Mukoviszidose ist bei der Notwendigkeit umfangreicher Betreuungsmaßnahmen - im Allgemeinen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres -Hilflosigkeit anzunehmen. Das ist immer der Fall bei Mukoviszidose, die für sich allein einen GdS von wenigstens 50 bedingt (siehe Teil B Nummer 15.5). Nach Vollendung des 16. Lebensjahres kommt Hilflosigkeit bei schweren und schwersten Einschränkungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Betracht.Bei malignen Erkrankungen (z. B. akute Leukämie) ist Hilflosigkeit für die Dauer der zytostatischen Intensiv-Therapie anzunehmen.Bei angeborenen, erworbenen oder therapieinduzierten schweren Immundefekten ist Hilflosigkeit für die Dauer des Immunmangels, der eine ständige Überwachung wegen der Infektionsgefahr erforderlich macht, anzunehmen.Bei der Hämophilie ist bei Notwendigkeit der Substitutionsbehandlung - und damit schon bei einer Restaktivität von antihämophilem Globulin von 5 % und darunter - stets bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, darüber hinaus häufig je nach Blutungsneigung (zwei oder mehr ausgeprägte Gelenkblutungen pro Jahr) und Reifegrad auch noch weitere Jahre, Hilflosigkeit anzunehmen.Bei der juvenilen chronischen Polyarthritis ist Hilflosigkeit anzunehmen, solange die Gelenksituation eine ständige Überwachung oder andauernd Hilfestellungen beim Gebrauch der betroffenen Gliedmaßen sowie Anleitungen zu Bewegungsübungen erfordert, in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Bei der systemischen Verlaufsform (Still-Syndrom) und anderen systemischen Bindegewebskrankheiten (z.B. Lupus erythematodes, Sharp-Syndrom, Dermatomyositis) ist für die Dauer des aktiven Stadiums Hilflosigkeit anzunehmen.Bei der Osteogenesis imperfecta ist die Hilflosigkeit nicht nur von den Funktionseinschränkungen der Gliedmaßen sondern auch von der Häufigkeit der Knochenbrüche abhängig. In der Regel bedingen zwei oder mehr Knochenbrüche pro Jahr Hilflosigkeit. Hilflosigkeit aufgrund einer solchen Bruchneigung ist solange anzunehmen, bis ein Zeitraum von zwei Jahren ohne Auftreten von Knochenbrüchen abgelaufen ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.Bei klinisch gesicherter Typ-I-Allergie gegen schwer vermeidbare Allergene (z.B. bestimmte Nahrungsmittel), bei der aus dem bisherigen Verlauf auf die Gefahr lebensbedrohlicher anaphylaktischer Schocks zu schließen ist, ist Hilflosigkeit - in der Regel bis zum Ende des 12. Lebensjahres - anzunehmen.Bei der Zöliakie kommt Hilflosigkeit nur ausnahmsweise in Betracht. Der Umfang der notwendigen Hilfeleistungen bei der Zöliakie ist regelmäßig wesentlich geringer als etwa bei Kindern mit Phenylketonurie oder mit Diabetes mellitus.Bei angeborenen oder im Kindesalter aufgetretenen Behinderungen ist im Einzelnen folgendes zu beachten:Wenn bei Kindern und Jugendlichen Hilflosigkeit festgestellt worden ist, muss bei der Beurteilung der Frage einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse Folgendes beachtet werden: Die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit können nicht nur infolge einer Besserung der Gesundheitsstörungen entfallen, sondern auch dadurch, dass behinderte Jugendliche infolge des Reifungsprozesses - etwa nach Abschluss der Pubertät - ausreichend gelernt haben, die wegen der Behinderung erforderlichen Maßnahmen selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen, die vorher von Hilfspersonen geleistet oder überwacht werden mussten.Blindheit und hochgradige Sehbehinderunga)b)c)d)Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.aa)bb)cc)dd)ee)ff)gg)bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor:Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen.Für die Feststellung von Hilflosigkeit ist im Übrigen zu prüfen, ob eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleich zusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt.Wesentliche Änderung der Verhältnissea)b)c)Eine wesentliche Änderung im Ausmaß der Schädigungsfolgen oder der Behinderung liegt nur vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdS wenigstens 10 beträgt. Eine wesentliche Änderung ist auch gegeben, wenn die entscheidenden Voraussetzungen für weitere Leistungen im sozialen Entschädigungsrecht oder für Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen erfüllt werden oder entfallen sind.Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist auch bei gleichbleibenden Symptomen eine Neubewertung des GdS zulässig, weil der Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt.Bei Beurteilungen im sozialen Entschädigungsrecht ist bei einer Zunahme des Leidensumfangs zusätzlich zu prüfen, ob die Weiterentwicklung noch Folge einer Schädigung ist. Auch bei gleichbleibendem Erscheinungsbild kann eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse vorliegen, wenn sich die schädigungsbedingte Störung, die dem Erscheinungsbild zunächst zugrunde lag, gebessert oder ganz zurückgebildet hat, das Leidensbild jedoch aufgrund neuer Ursachen bestehen geblieben ist („Verschiebung der Wesensgrundlage").
123(weggefallen)Kopf und Gesicht2.1Narben nach Warzenfortsatzaufmeißelung0Einfache Schädelbrüche ohne Komplikationen im Heilverlauf0Kleinere Knochenlücken, Substanzverluste (auch größere gedeckte) am knöchernen Schädel0-10Schädelnarben am Hirnschädel mit erheblichem Verlust von Knochenmasse ohne Funktionsstörung des Gehirns (einschließlich entstellender Wirkung)30Hierzu gehören insbesondere alle traumatisch entstandenen erheblichen (nicht gedeckten) Substanzverluste am Hirnschädel, die auch das innere Knochenblatt betreffen.Einfache Gesichtsentstellungnur wenig störend10sonst20-30Hochgradige Entstellung des Gesichts502.2Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereichleicht0-10ausgeprägt, den oralen Bereich einschließend20-30Gesichtsneuralgien (z. B. Trigeminusneuralgie)leicht (seltene, leichte Schmerzen)0-10mittelgradig(häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar)20-40schwer(häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken)50-60besonders schwer(starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich)70-802.3Echte Migräneje nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen.leichte Verlaufsform(Anfälle durchschnittlich einmal monatlich)0-10mittelgradige Verlaufsform(häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend)20-40schwere Verlaufsform(lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen)50-602.4Periphere Fazialispareseeinseitigkosmetisch nur wenig störende Restparese0-10ausgeprägtere Restparese oder Kontrakturen20-30komplette Lähmung oder ausgeprägte Kontraktur40beidseitig komplette Lähmung50Nervensystem und Psyche3.1a)b)c)d)e)Ein Hirnschaden ist nachgewiesen, wenn Symptome einer organischen Veränderung des Gehirns - nach Verletzung oder Krankheit nach dem Abklingen der akuten Phase - festgestellt worden sind. Wenn bei späteren Untersuchungen keine hirnorganischen Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen mehr zu erkennen sind beträgt der GdS dann - auch unter Einschluss geringer z. B. vegetativer Beschwerden - 20; nach offenen Hirnverletzungen nicht unter 30.Bestimmend für die Beurteilung des GdS ist das Ausmaß der bleibenden Ausfallserscheinungen. Dabei sind der neurologische Befund, die Ausfallserscheinungen im psychischen Bereich unter Würdigung der prämorbiden Persönlichkeit und ggf. das Auftreten von zerebralen Anfällen zu beachten. Bei der Mannigfaltigkeit der Folgezustände von Hirnschädigungen kommt ein GdS zwischen 20 und 100 in Betracht.Bei Kindern ist zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen eines Hirnschadens abhängig vom Reifungsprozess sehr verschieden (Besserung oder Verschlechterung) entwickeln können, so dass in der Regel Nachprüfungen in Abständen von wenigen Jahren angezeigt sind.Bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus ist ein GdS von wenigstens 30 anzusetzen.Nicht nur vorübergehende vegetative Störungen nach Gehirnerschütterung (reversible und morphologisch nicht nachweisbare Funktionsstörung des Gesamthirns) rechtfertigen im ersten Jahr nach dem Unfall einen GdS von 10 bis 20.Hirnschäden4567891011121314151617183.1.1Grundsätze der Gesamtbewertung von HirnschädenHirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung30-40Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung50-60Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung70-1003.1.2Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen(bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht auch zur Feststellung der Schwerstbeschädigtenzulage)Hirnschäden mit psychischen Störungenleicht (im Alltag sich gering auswirkend)30-40mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend)50-60schwer70-100Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens (z. B. Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus, der Vasomotorenregulation oder der Schweißregulation)leicht30mittelgradig, auch mit vereinzelten synkopalen Anfällen40mit häufigeren Anfällen oder erheblichen Auswirkungen auf den Allgemeinzustand50Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen (spino-) zerebellarer Ursache je nach dem Ausmaß der Störung der Ziel- und Feinmotorik einschließlich der Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen(siehe hierzu auch bei Hör- und Gleichgewichtsorgan)30-100Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen (z. B. Aphasie, Apraxie, Agnosie)leicht (z. B. Restaphasie)30-40mittelgradig (z. B. Aphasie mit deutlicher bis sehr ausgeprägter Kommunikationsstörung)50-80schwer (z. B. globale Aphasie)90-100Zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungenleichte Restlähmungen und Tonusstörungen der Gliedmaßen30bei ausgeprägteren Teillähmungen und vollständigen Lähmungen ist der GdS aus Vergleichen mit dem GdS bei Gliedmaßenverlusten, peripheren Lähmungen und anderen Funktionseinbußen der Gliedmaßen abzuleiten. vollständige Lähmung von Arm und Bein (Hemiplegie)100Parkinson-Syndromein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung30-40deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung50-70schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität80-100Andere extrapyramidale Syndrome - auch mit Hyperkinesen - sind analog nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit ihrer Unterdrückung zu bewerten; bei lokalisierten Störungen (z. B. Torticollis spasmodicus) sind niedrigere GdS als bei generalisierten (z. B. choreatische Syndrome) in Betracht zu ziehen.Epileptische Anfälleje nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilungsehr selten (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von mehr als einem Jahr; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten)40selten(generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen)50-60mittlere Häufigkeit(generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Tagen)60-80häufig(generalisierte [große] oder komplex-fokale Anfälle wöchentlich oder Serien von generalisierten Krampfanfällen, von fokal betonten oder von multifokalen Anfällen; kleine und einfach-fokale Anfälle täglich)90-100nach drei Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer Notwendigkeit antikonvulsiver Behandlung30Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit besteht. Ohne nachgewiesenen Hirnschaden ist dann kein GdS mehr anzunehmen.3.2NarkolepsieJe nach Häufigkeit, Ausprägung und Kombination der Symptome (Tagesschläfrigkeit, Schlafattacken, Kataplexien, automatisches Verhalten im Rahmen von Ermüdungserscheinungen, Schlaflähmungen - häufig verbunden mit hypnagogen Halluzinationen) ist im Allgemeinen ein GdS von 50 bis 80 anzusetzen.3.3HirntumorenDer GdS von Hirntumoren ist vor allem von der Art und Dignität und von der Ausdehnung und Lokalisation mit ihren Auswirkungen abhängig.Nach der Entfernung gutartiger Tumoren (z. B. Meningeom, Neurinom) richtet sich der GdS allein nach dem verbliebenen Schaden.Bei Tumoren wie Oligodendrogliom, Ependymom, Astrozytom II, ist der GdS, wenn eine vollständige Tumorentfernung nicht gesichert ist, nicht niedriger als 50 anzusetzen.Bei malignen Tumoren (z. B. Astrozytom III, Glioblastom, Medulloblastom) ist der GdS mit wenigstens 80 zu bewerten.Das Abwarten einer Heilungsbewährung (von fünf Jahren) kommt in der Regel nur nach der Entfernung eines malignen Kleinhirntumors des Kindesalters (z. B. Medulloblastom) in Betracht. Der GdS beträgt während dieser Zeit (im Frühstadium) bei geringer Leistungsbeeinträchtigung 50.3.4Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit im Kindes- und JugendalterDie GdS-Beurteilung der Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung darf nicht allein vom Ausmaß der Intelligenzminderung und von diesbezüglichen Testergebnissen ausgehen, die immer nur Teile der Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfassen können. Daneben muss stets auch die Persönlichkeitsentwicklung auf affektivem und emotionalem Gebiet, wie auch im Bereich des Antriebs und der Prägung durch die Umwelt mit allen Auswirkungen auf die sozialen Einordnungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.3.4.1Entwicklungsstörungen im KleinkindesalterDie Beurteilung setzt eine standardisierte Befunderhebung mit Durchführung geeigneter Testverfahren voraus (Nachuntersuchung mit Beginn der Schulpflicht). Umschriebene Entwicklungsstörungen in den Bereichen Motorik, Sprache oder Wahrnehmung und Aufmerksamkeitleicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung0-10sonst - bis zum Ausgleich -je nach Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung20-40bei besonders schwerer Ausprägung50Globale Entwicklungsstörungen (Einschränkungen in den Bereichen Sprache und Kommunikation, Wahrnehmung und Spielverhalten, Motorik, Selbständigkeit, soziale Integration)je nach Ausmaß der sozialen Einordnungsstörung und der Verhaltensstörung (z. B. Hyperaktivität, Aggressivität)geringe Auswirkungen30-40starke Auswirkungen(z. B. Entwicklungsquotient [EQ] von 70 bis über 50)50-70schwere Auswirkungen (z. B. EQ 50 und weniger)80-1003.4.2Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit im Schul- und JugendalterKognitive Teilleistungsschwächen (z. B. Lese-Rechtschreib-Schwäche [Legasthenie], isolierte Rechenstörung)leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Schulleistungen0-10sonst - auch unter Berücksichtigung von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen - bis zum Ausgleich20-40bei besonders schwerer Ausprägung (selten)50Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit mit einem Intelligenzrückstand entsprechend einem Intelligenz-Alter (I.A.) von etwa 10 bis 12 Jahren bei Erwachsenen (Intelligenzquotient [IQ] von etwa 70 bis 60)wenn während des Schulbesuchs nur geringe Störungen, insbesondere der Auffassung, der Merkfähigkeit, der psychischen Belastbarkeit, der sozialen Einordnung, des Sprechens, der Sprache, oder anderer kognitiver Teilleistungen vorliegen30-40wenn sich nach Abschluss der Schule noch eine weitere Bildungsfähigkeit gezeigt hat und keine wesentlichen, die soziale Einordnung erschwerenden Persönlichkeitsstörungen bestehen30-40wenn ein Ausbildungsberuf unter Nutzung der Sonderregelungen für behinderte Menschen erreicht werden kann30-40wenn während des Schulbesuchs die oben genannten Störungen stark ausgeprägt sind oder mit einem Schulversagen zu rechnen ist50-70wenn nach Abschluss der Schule auf eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zu selbständiger Lebensführung oder sozialer Einordnung geschlossen werden kann50-70wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung trotz beruflicher Fördermöglichkeiten (z. B. in besonderen Rehabilitationseinrichtungen) nicht in der Lage ist, sich auch unter Nutzung der Sonderregelungen für behinderte Menschen beruflich zu qualifizieren50-70Intelligenzmangel mit stark eingeengter Bildungsfähigkeit, erheblichen Mängeln im Spracherwerb, Intelligenzrückstand entsprechend einem I.A. unter 10 Jahren bei Erwachsenen (IQ unter 60)bei relativ günstiger Persönlichkeitsentwicklung und sozialer Anpassungsmöglichkeit (Teilerfolg in einer Sonderschule, selbständige Lebensführung in einigen Teilbereichen und Einordnung im allgemeinen Erwerbsleben mit einfachen motorischen Fertigkeiten noch möglich)80-90bei stärkerer Einschränkung der Eingliederungsmöglichkeiten mit hochgradigem Mangel an Selbständigkeit und Bildungsfähigkeit, fehlender Sprachentwicklung, unabhängig von der Arbeitsmarktlage und auf Dauer Beschäftigungsmöglichkeit nur in einer Werkstatt für Behinderte1003.5Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und JugendDie Kriterien der Definitionen der ICD 10-GM Version 2011 müssen erfüllt sein. Komorbide psychische Störungen sind gesondert zu berücksichtigen. Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdS nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich.3.5.1––––ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 10–20,mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30–40,mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50–70,mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80–100.Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom)Bei tief greifenden EntwicklungsstörungenSoziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist.3.5.2––––ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit beträgt der GdS 10 – 20.mit Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen, beträgt der GdS 30 – 40.mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung oder umfassende Beaufsichtigung ermöglichen, beträgt der GdS 50 – 70.mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht ermöglichen, beträgt der GdS 80 – 100.Hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne HyperaktivitätOhne soziale Anpassungsschwierigkeiten liegt keine Teilhabebeeinträchtigung vor.Bei sozialen AnpassungsschwierigkeitenAb dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdS regelhaft nicht mehr als 50.3.5.3Störungen des Sozialverhaltens und Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit und Jugend sind je nach Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung, insbesondere der Einschränkung der sozialen Integrationsfähigkeit und dem Betreuungsaufwand, individuell zu bewerten.3.6Schizophrene und affektive PsychosenLangdauernde (über ein halbes Jahr anhaltende) Psychose im floriden Stadium je nach Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungsmöglichkeiten50-100Schizophrener Residualzustand (z. B. Konzentrationsstörung, Kontaktschwäche, Vitalitätseinbuße, affektive Nivellierung) mit geringen und einzelnen Restsymptomenohne soziale Anpassungsschwierigkeiten10-20mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten30-40mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten50-70mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten80-100Affektive Psychose mit relativ kurz andauernden, aber häufig wiederkehrenden Phasenbei 1 bis 2 Phasen im Jahr von mehrwöchiger Dauer je nach Art und Ausprägung30-50bei häufigeren Phasen von mehrwöchiger Dauer60-100Nach dem Abklingen lang dauernder psychotischer Episoden ist eine Heilungsbewährung von zwei Jahren abzuwarten.GdS während dieser Zeit, wenn bereits mehrere manische oder manische und depressive Phasen vorangegangen sind50sonst30Eine Heilungsbewährung braucht nicht abgewartet zu werden, wenn eine monopolar verlaufene depressive Phase vorgelegen hat, die als erste Krankheitsphase oder erst mehr als zehn Jahre nach einer früheren Krankheitsphase aufgetreten ist.3.7Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer TraumenLeichtere psychovegetative oder psychische Störungen0-20Stärker behindernde Störungenmit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit(z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen)30-40Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten50-70mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten80-1003.8Psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope SubstanzenDer schädliche Gebrauch psychotroper Substanzen ohne körperliche oder psychische Schädigung bedingt keinen Grad der Schädigungsfolgen. Die Abhängigkeit von Koffein oder Tabak sowie von Koffein und Tabak bedingt für sich allein in der Regel keine Teilhabebeeinträchtigung.––––––starker Wunsch (Drang), die Substanz zu konsumieren,verminderte Kontrollfähigkeit (Kontrollverlust) den Konsum betreffend,Vernachlässigung anderer sozialer Aktivitäten zugunsten des Substanzkonsums,fortgesetzter Substanzkonsum trotz des Nachweises schädlicher Folgen,Toleranzentwicklung,körperliche Entzugssymptome nach Beenden des Substanzkonsums.Abhängigkeit von psychotropen Substanzen liegt vor, wenn als Folge des chronischen Substanzkonsums mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind:Es gelten folgende GdS-Werte:Bei schädlichem Gebrauch von psychotropen Substanzen mit leichteren psychischen Störungen beträgt der GdS 0–20.–––mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30–40,mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50–70,mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80–100.Bei Abhängigkeit:Ist im Fall einer Abhängigkeit, die zuvor mit einem GdS von mindestens 50 zu bewerten war, Abstinenz erreicht, muss eine Heilungsbewährung von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Beginns der Abstinenz abgewartet werden. Während dieser Zeit ist ein GdS von 30 anzunehmen, es sei denn, die bleibenden psychischen oder hirnorganischen Störungen rechtfertigen einen höheren GdS. Weitere Organschäden sind unter Beachtung von Teil A Nummer 2 Buchstabe e der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu bewerten.Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle sind nach Teil B Nummer 3.7 zu bewerten.3.9RückenmarkschädenUnvollständige, leichte Halsmarkschädigung mit beidseits geringen motorischen und sensiblen Ausfällen, ohne Störungen der Blasen- und Mastdarmfunktion30-60Unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit Teillähmung beider Beine, ohne Störungen der Blasen- und Mastdarmfunktion30-60Unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit Teillähmung beider Beine und Störungen der Blasen- und/oder Mastdarmfunktion60-80Unvollständige Halsmarkschädigung mit gewichtigen Teillähmungen beider Arme und Beine und Störungen der Blasen- und/oder Mastdarmfunktion100Vollständige Halsmarkschädigung mit vollständiger Lähmung beider Arme und Beine und Störungen der Blasen- und/ oder Mastdarmfunktion100Vollständige Brustmark-, Lendenmark-, oder Kaudaschädigung mit vollständiger Lähmung der Beine und Störungen der Blasen und/oder Mastdarmfunktion1003.1Multiple SkleroseDer GdS richtet sich vor allem nach den zerebralen und spinalen Ausfallserscheinungen. Zusätzlich ist die aus dem klinischen Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen.3.11PolyneuropathienBei den Polyneuropathien ergeben sich die Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund motorischer Ausfälle (mit Muskelatrophien), sensibler Störungen oder Kombinationen von beiden. Der GdS motorischer Ausfälle ist in Analogie zu den peripheren Nervenschäden einzuschätzen. Bei den sensiblen Störungen und Schmerzen ist zu berücksichtigen, dass schon leichte Störungen zu Beeinträchtigungen - z. B. bei Feinbewegungen - führen können.SehorganDie Sehbehinderung umfasst alle Störungen des Sehvermögens. Für die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe maßgebend; daneben sind u. a. Ausfälle des Gesichtsfeldes und des Blickfeldes zu berücksichtigen.Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 zu bestimmen; Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern). Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten oder Methoden zu prüfen, die den Empfehlungen der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung erlauben.Hinsichtlich der Gesichtsfeldbestimmung bedeutet dies, dass zur Feststellung von Gesichtsfeldausfällen nur Ergebnisse der manuellkinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e verwertet werden dürfen.Bei der Beurteilung von Störungen des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörungen erklärt.Die Grundlage für die GdS-Beurteilung bei Herabsetzung der Sehschärfe bildet die „MdE-Tabelle der DOG".4.1Verlust eines Auges mit dauernder, einer Behandlung nichtzugänglichen Eiterung der Augenhöhle404.2LinsenverlustLinsenverlust korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder KontaktlinseLinsenverlust eines AugesSehschärfe 0,4 und mehr10Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,420Sehschärfe weniger als 0,125-30Linsenverlust beider AugenBeträgt der sich aus der Sehschärfe für beide Augen ergebende GdS nicht mehr als 60, ist dieser um 10 zu erhöhen.Die GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der Linsen voraus. Maßgebend ist der objektive Befund.Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der Sehschärfe für beide Augen sich ergebende GdS um 10 zu erhöhen, bei Blindheit oder Verlust des anderen Auges um 20.Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdS nach der Restsehschärfe.4.3Die augenärztliche Untersuchung umfasst die Prüfung der einäugigen und beidäugigen Sehschärfe. Sind die Ergebnisse beider Prüfungsarten unterschiedlich, so ist bei der Bewertung die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfewert des besseren Auges anzusetzen.4.4Augenmuskellähmungen, Strabismuswenn ein Auge wegen der Doppelbilder vom Sehen ausgeschlossen werden muss30bei Doppelbildern nur in einigen Blickfeldbereichen bei sonst normalem Binokularsehen ergibt sich der GdS aus dem nachstehenden Schema von Haase und Steinhorst:bei einseitiger Bildunterdrückung durch Gewöhnung (Exklusion) und entsprechendem Verschwinden der Doppelbilder10Einschränkungen der Sehschärfe (z. B. Amblyopie) oder eine erheblich entstellende Wirkung sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.Lähmung des Oberlides mit nicht korrigierbarem, vollständigemVerschluss des Auges30sonst10-20Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege mit Tränenträufelneinseitig0-10beidseitig10-204.5GesichtsfeldausfälleVollständige Halbseiten- und QuadrantenausfälleHomonyme Hemianopsie40Bitemporale Hemianopsie30Binasale Hemianopsiebei beidäugigem Sehen10bei Verlust des beidäugigen Sehens30Homonymer Quadrant oben20Homonymer Quadrant unten30Vollständiger Ausfall beider unterer Gesichtsfeldhälften60Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte bei Verlust oder Blindheit des anderen Augesnasal60temporal70Bei unvollständigen Halbseiten- und Quadrantenausfällen ist der GdS entsprechend niedriger anzusetzen.GesichtsfeldeinengungenAllseitige Einengung bei normalem Gesichtsfeld des anderen Augesauf 10° Abstand vom Zentrum10auf 5° Abstand vom Zentrum25Allseitige Einengung binokularauf 50° Abstand vom Zentrum10auf 30° Abstand vom Zentrum30auf 10° Abstand vom Zentrum70auf 5° Abstand vom Zentrum100Allseitige Einengung bei Fehlen des anderen Augesauf 50° Abstand vom Zentrum40auf 30° Abstand vom Zentrum60auf 10° Abstand vom Zentrum90auf 5° Abstand vom Zentrum100Unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle, Skotome im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians, binokularmindestens 1/3 ausgefallene Fläche20mindestens 2/3 ausgefallene Fläche50Bei Fehlen eines Auges sind die Skotome entsprechend höher zu bewerten.4.6Ausfall des Farbensinns0Einschränkung der Dunkeladaptation (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens0-104.7Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdS allein nach dem Sehvermögen.4.8Nach Entfernung eines malignen Augentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeitbei Tumorbegrenzung auf den Augapfel (auch bei Augapfelentfernung)50sonstwenigstens 80MdE-Tabelle der DOGRA1,00,80,630,50,40,320,250,20,160,10,080,050,020Sehschärfe5/55/65/85/105/125/155/205/255/305/501/121/201/500LA1,05/5000551010101520202525*250,85/60055101010152020253030300,635/8051010101015202025303030400,55/10551010101520202530303540400,45/125101010202025253030354050500,325/1510101015203030304040405050500,255/2010101520253040404050505060600,25/2510152020253040505050606070700,165/3015202025304040506060607080800,15/5020202530304050506070708090900,081/1220253030354050606070809090900,051/2025303035405050607080901001001000,021/50253030405050607080909010010010000*2530404050506070809090100100100Hör- und GleichgewichtsorganMaßgebend für die Bewertung des GdS bei Hörstörungen ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Nummer 5.2.4, Tabelle D) zugrunde zu legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten.Die in der GdS-Tabelle enthaltenen Werte zur Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit.Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen verbunden, z. B. Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen oder außergewöhnliche psychoreaktive Störungen, so kann der GdS entsprechend höher bewertet werden.5.1Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungenangeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben (schwere Störung des Spracherwerbs, in der Regel lebenslang)100später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz)100sonst je nach Sprachstörung80-905.2Hörverlust5.2.1Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus den Werten der sprachaudiometrischen Untersuchung (nach Boenninghaus u. Röser 1973):5.2.2Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm bei unregelmäßigem Verlauf der Tongehörskurve. Der prozentuale Hörverlust ergibt sich durch Addition der vier Teilkomponenten (4-Frequenztabelle nach Röser 1973):5.2.3.3Frequenztabelle nach Röser 1980 für die Beurteilung bei Hochtonverlusten vom Typ Lärmschwerhörigkeit:5.2.4Zur Ermittlung des GdS aus den Schwerhörigkeitsgraden für beide Ohren:5.3Gleichgewichtsstörungen(Normabweichungen in den apparativ erhobenen neurootologischen Untersuchungsbefunden bedingen für sich allein noch keinen GdS)ohne wesentliche Folgenbeschwerdefrei, allenfalls Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen (z. B. Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen, leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung) leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen (Schwanken) bei höheren Belastungen (z. B. Heben von Lasten, Gehen im Dunkeln, abrupte Körperbewegungen) stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinungen (Fallneigung, Ziehen nach einer Seite) erst bei außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Stehen und Gehen auf Gerüsten, sportliche Übungen mit raschen Körperbewegungen) keine nennenswerten Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen0-10mit leichten Folgenleichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stolpern, Ausfallsschritte bei alltäglichen Belastungen, stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen erst auf höherer Belastungsstufe20mit mittelgradigen Folgenstärkere Unsicherheit, Schwindelerscheinungen mit Fallneigung bereits bei alltäglichen Belastungen, heftiger Schwindel (mit vegetativen Erscheinungen, gelegentlich Übelkeit, Erbrechen) bei höheren und außergewöhnlichen Belastungen deutliche Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen bereits auf niedriger Belastungsstufe30-40mit schweren Folgenheftiger Schwindel, erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeiten bereits beim Gehen und Stehen im Hellen und bei anderen alltäglichen Belastungen, teilweise Gehhilfe erforderlich50-70bei Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder zu stehen80Ohrgeräusche (Tinnitus)ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen0-10mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen20mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägte depressive Störungen)30-40mit schweren psychischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeitenmindestens 50Menière-Krankheitein bis zwei Anfälle im Jahr0-10häufigere Anfälle, je nach Schweregrad20-40mehrmals monatlich schwere Anfälle50Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche (Tinnitus) sind zusätzlich zu bewerten.5.4Chronische Mittelohrentzündungohne Sekretion oder einseitige zeitweise Sekretion0einseitige andauernde Sekretion oder zeitweise beidseitige Sekretion10andauernd beidseitige Sekretion20Radikaloperationshöhlereizlos0bei unvollständiger Überhäutung und ständiger Sekretioneinseitig10beidseitig205.5Verlust einer Ohrmuschel20Hörverlust für Zahlen ind dB<ababababababababababab202025303540455055606570Gesamtwortverstehen<20100100100100100100100100100100100100ab209595959595959595959595100ab359090909090909090909095100ab508080808080808080809095100ab757070707070707070809095100ab1006060606060606070809095ab12550505050505060708090ab150404040404050607080ab1753030303040506070ab20020202030405060ab225101020304050ab250010203040Das Gesamtwortverstehen wird aus der Wortverständigungskurve errechnet. Es entsteht durch Addition der Verständnisquoten bei 60, 80 und 100 dB Lautstärke (einfaches Gesamtwortverstehen). Bei der Ermittlung von Schwerhörigkeiten bis zu einem Hörverlust von 40% ist das gewichtete Gesamtwortverstehen (FeIdmann 1988 anzuwenden: 3 x Verständnisquote bei 60dB + 2 x Verständnisquote bei 80 dB + 1 x Verständnisquote bei 100 dB. Summe dividiert durch 2.Tabelle ATonhörverlustdB500 Hz1000 Hz2000 Hz4000 Hz10000015232120355225487430610953581311640916137451118168501221189551424201060152623116517292512701832271375193228148019332914ab 8520353015Tabelle BTonverlust bei 1 kHzdB von05152535455565758595bis5102030405060708090100Summe bei 2 und 3 kHz0 - 15000055Hörverlust in %20 - 35000510203040 - 55000102025354560 - 75001015253540506080 - 95051525304050607080100 - 1155152030404555708090100120 - 135102030354555657590100100140 - 155202535455060758595100100160 - 175253540506070809510010010080 - 19530405055708090100100100100ab 200404555657590100100100100100Tabelle CRechtes OhrNormalhörigkeit0 - 20001010152010Geringgradige Schwerhörigkeit20 - 400152020303020Mittelgradige Schwerhörigkeit40 - 6010203030404040Hochgradige Schwerhörigkeit60-8010203050505060An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit80 - 9515304050707080Taubheit100203040507080Hörverlust in Prozent0 - 2020 - 4040 - 6060 - 8080 - 95100NormalhörigkeitGeringgradige SchwerhörigkeitMittelgradige SchwerhörigkeitHochgradige SchwerhörigkeitAn Taubheit grenzende SchwerhörigkeitTaubheitLinkes OhrTabelle DNase6.1Völliger Verlust der Nase50Teilverlust der Nase, Sattelnasewenig störend10sonst20-306.2Stinknase (Ozaena), je nach Ausmaß der Borkenbildung unddes Foetors20-40Verengung der Nasengängeeinseitig je nach Atembehinderung0-10doppelseitig mit leichter bis mittelgradiger Atembehinderung10doppelseitig mit starker Atembehinderung20Chronische Nebenhöhlenentzündungleichteren Grades(ohne wesentliche Neben- und Folgeerscheinungen)0-10schweren Grades(ständige erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinungen, Polypenbildung)20-406.3Völliger Verlust des Riechvermögens mit der damit verbundenenBeeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung15Völliger Verlust des Geschmackssinns10Mundhöhle, Rachenraum und obere LuftwegeVerletzungs- und Erkrankungsfolgen an den Kiefern, Kiefergelenken und Weichteilen der Mundhöhle, einschließlich der Zunge und der Speicheldrüsen, sind nach dem Grad ihrer Auswirkung auf Sprech-, Kau- und Schluckvermögen zu beurteilen. Eine Gesichtsentstellung ist gesondert zu berücksichtigen.7.1Lippendefekt mit ständigem Speichelfluss20-30Äußere Speichelfistel, Frey-Syndromgeringe Sekretion10sonst20Störung der Speichelsekretion(vermehrter Speichelfluss, Mundtrockenheit)0-207.2Schwere Funktionsstörung der Zunge durch Gewebsverlust, narbige Fixierung oder Lähmung je nach Umfang und Artikulationsstörung30-50Behinderung der Mundöffnung(Schneidekantendistanz zwischen 5 und 25 mm) mit deutlicher Auswirkung auf die Nahrungsaufnahme20-40Kieferklemme mit Notwendigkeit der Aufnahme flüssiger oder passierter Nahrung und entsprechenden Sprechstörungen507.3Verlust eines Teiles des Unterkiefers mit schlaffer Pseudarthroseohne wesentliche Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation0-10mit erheblicher Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation20-50Verlust eines Teiles des Oberkiefersohne wesentliche kosmetische und funktionelle Beeinträchtigung0-10mit entstellender Wirkung, wesentlicher Beeinträchtigung der Nasen- und Nebenhöhlen (Borkenbildung, ständige Sekretion)20-407.4Umfassender Zahnverlustüber 1/2 Jahr hinaus prothetisch nur unzureichend zu versorgen10-20Verlust erheblicher Teile des Alveolarfortsatzes mit wesentlicher, prothetisch nicht voll ausgleichbarer Funktionsbehinderung207.5Ausgedehnter Defekt des Gaumens mit gut sitzenderDefektprothese30Verlust des Gaumens ohne Korrekturmöglichkeit durch geeignete Prothese (Störung der Nahrungsaufnahme)507.6Lippen-, Kiefer-, Gaumen- und Segelspalten bei Kindern, bis zum Abschluss der BehandlungIsolierte voll ausgebildete Lippenspalte (ein- oder beidseitig)bis zum Abschluss der Behandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) je nach Trinkstörung, Beeinträchtigung der mimischen Muskulatur und Störung der Lautbildung30-50Lippen-Kieferspaltebis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation)60-70bis zum Verschluss der Kieferspalte50Lippen-Kiefer-Gaumenspaltebis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) unter Mitberücksichtigung der regelhaft damit verbundenen Hörstörung (Tubenfehlbelüftung) und der Störung der Nasenatmung100bis zum Verschluss der Kieferspalte50Komplette Gaumen- und Segelspalte ohne Kieferspaltewegen der bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) bestehenden mit der Lippen-Kiefer-Gaumenspalte vergleichbaren Auswirkungen100Isolierte Segelspalte, submuköse Gaumenspalte bis zum Abschluss der Behandlung je nach Ausmaß der Artikulationsstörung0-30Ausgeprägte Hörstörungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.Nach Abschluss der Behandlung richtet sich der GdS immer nach der verbliebenen Gesundheitsstörung.7.7Schluckstörungenohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Beschwerden0-10mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Auswirkung (Einschränkung der Kostform, verlängerte Essdauer)20-40mit häufiger Aspiration und erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes50-707.8Verlust des Kehlkopfesbei guter Ersatzstimme und ohne Begleiterscheinungen, unter Mitberücksichtigung der Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit (fehlende Bauchpresse)70in allen anderen Fällen80Anhaltende schwere Bronchitiden und Beeinträchtigungen durch Nervenlähmungen im Hals- und Schulterbereich sind zusätzlich zu berücksichtigen.Bei Verlust des Kehlkopfes wegen eines malignen Tumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten;GdB bzw. GdS während dieser Zeit100Teilverlust des Kehlkopfesje nach Sprechfähigkeit und Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit20-50Bei Teilverlust des Kehlkopfes wegen eines malignen Tumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten;GdS während dieser Zeitbei Geschwulstentfernung im Frühstadium (T1 N0 M0)50-60sonst807.9Tracheostomareizlos oder mit geringen Reizerscheinungen (Tracheitis, Bronchitis), gute Sprechstimme40mit erheblichen Reizerscheinungen und/oder erheblicher Beeinträchtigung der Sprechstimme bis zum Verlust der Sprechfähigkeit (z. B. bei schweren Kehlkopfveränderungen)50-80Einschränkungen der Atemfunktion sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.Trachealstenose ohne TracheostomaDer GdS ist je nach Atembehinderung analog der dauernden Einschränkung der Lungenfunktion zu beurteilen.7.1Funktionelle und organische Stimmstörungen (z. B. Stimmbandlähmung)mit geringer belastungsabhängiger Heiserkeit0-10mit dauernder Heiserkeit20-30nur Flüsterstimme40mit völliger Stimmlosigkeit50Atembehinderungen sind ggf. zusätzlich zu bewerten analog der dauernden Einschränkung der Lungenfunktion.7.11Artikulationsstörungendurch Lähmungen oder Veränderungen in Mundhöhle oder Rachenmit verständlicher Sprache10mit schwer verständlicher Sprache20-40mit unverständlicher Sprache50Stotternleicht0-10mittelgradig, situationsunabhängig20schwer, auffällige Mitbewegungen30-40mit unverständlicher Sprache50Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen einschließlich somatoformer Störungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigenBrustkorb, tiefere Atemwege und LungenBei chronischen Krankheiten der Bronchien und des Lungenparenchyms sowie bei Brustfellschwarten richtet sich der GdS vor allem nach der klinischen Symptomatik mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand. Außerdem sind die Einschränkung der Lungenfunktion, die Folgeerscheinungen an anderen Organsystemen (z. B. Cor pulmonale) und bei allergisch bedingten Krankheiten auch die Vermeidbarkeit der Allergene zu berücksichtigen.8.1Brüche und Defekte der Knochen des Brustkorbs (Rippen, Brustbein, Schlüsselbein)ohne Funktionsstörungen verheilt, je nach Ausdehnung des Defektes0-10Rippendefekte mit Brustfellschwartenohne wesentliche Funktionsstörung0-10bei sehr ausgedehnten Defekten einschließlich entstellender Wirkung20Brustfellverwachsungen und -schwartenohne wesentliche Funktionsstörung0-10Fremdkörper im Lungengewebe oder in der Brustkorbwandreaktionslos eingeheilt08.2Chronische Bronchitis, Bronchiektasenals eigenständige Krankheiten - ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion, leichte Form(symptomfreie Intervalle über mehrere Monate, wenig Husten, geringer Auswurf)0-10schwere Form(fast kontinuierlich ausgiebiger Husten und Auswurf, häufige akute Schübe)20-30Pneumokoniosen (z. B. Silikose, Asbestose)ohne wesentliche Einschränkung der Lungenfunktion0-108.3Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktiongeringen Gradesdas gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte,Blutgaswerte im Normbereich20-40mittleren Gradesdas gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte,respiratorische Partialinsuffizienz50-70schweren GradesAtemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als 2/3 niedriger als die Sollwerte,respiratorische Globalinsuffizienz80-1008.4Nach einer Lungentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression nicht niedriger als 70 zu bewerten.Nach Entfernung eines malignen Lungentumors oder eines Bronchialtumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.GdS während dieser Zeitwenigstens 80bei Einschränkung der Lungenfunktionmittleren bis schweren Grades90-1008.5Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion,Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oderleichten Anfällen0-20Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals pro Monat)und/oder schweren Anfällen30-40Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle50Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist zusätzlich zu berücksichtigen.8.6Bronchialasthma bei Kinderngeringen Grades(Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen, keine dauernde Einschränkung der Atemfunktion, nicht mehr als sechs Wochen Bronchitis im Jahr)20-40mittleren Grades(Hyperreagibilität mit häufigeren und/oder schweren Anfällen, leichte bis mittelgradige ständige Einschränkung der Atemfunktion, etwa 2 bis 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr)50-70schweren Grades(Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle, schwere Beeinträchtigung der Atemfunktion, mehr als 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr)80-1008.7Schlaf-Apnoe-Syndrom (Nachweis durch Untersuchung im Schlaflabor)ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung0-10mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung20bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung50Folgeerscheinungen oder Komplikationen (z. B. Herzrhythmusstörungen, Hypertonie, Cor pulmonale) sind zusätzlich zu berücksichtigen.8.8TuberkuloseTuberkulöse PleuritisDer GdS richtet sich nach den Folgeerscheinungen.Lungentuberkuloseansteckungsfähig (mehr als 6 Monate andauernd)100nicht ansteckungsfähigohne Einschränkung der Lungenfunktion0sonst je nach Einschränkung der Lungenfunktion.8.9SarkoidoseDer GdS richtet sich nach der Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und nach den Auswirkungen an den verschiedenen Organen.Bei chronischem Verlauf mit klinischen Aktivitätszeichen und Auswirkungen auf den Allgemeinzustand ist ohne Funktionseinschränkung von betroffenen Organen ein GdS von 30 anzunehmen.Herz und KreislaufFür die Bemessung des GdS ist weniger die Art einer Herz- oder Kreislaufkrankheit maßgeblich als die Leistungseinbuße. Bei der Beurteilung des GdS ist zunächst von dem klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Ergometerdaten und andere Parameter stellen Richtwerte dar, die das klinische Bild ergänzen. Elektrokardiographische Abweichungen allein gestatten keinen Rückschluss auf die Leistungseinbuße.9.1Krankheiten des Herzens9.1.1Einschränkung der Herzleistung:1. keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst bei gewohnter stärkerer Belastung (z. B. sehr schnelles Gehen [7-8 km/h], schwere körperliche Arbeit), keine Einschränkung der Solleistung bei Ergometerbelastung; bei Kindern und Säuglingen (je nach Alter) beim Strampeln, Krabbeln, Laufen, Treppensteigen keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung, keine Tachypnoe, kein Schwitzen0-102. Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten); bei Kindern und Säuglingen Trinkschwierigkeiten, leichtes Schwitzen, leichte Tachy- und Dyspnoe, leichte Zyanose, keine Stauungsorgane, Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 1 Watt/kg Körpergewicht20-403. Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 50 Watt (wenigstens 2 Minuten); bei Kindern und Säuglingen deutliche Trinkschwierigkeiten, deutliches Schwitzen, deutliche Tachy- und Dyspnoe, deutliche Zyanose, rezidivierende pulmonale Infekte, kardial bedingte Gedeihstörungen, Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 0,75 Watt/kg Körpergewicht50-70mit gelegentlich auftretenden, vorübergehend schweren Dekompensationserscheinungen804. Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe (Ruheinsuffizienz, z. B. auch bei fixierter pulmonaler Hypertonie); bei Kindern und Säuglingen auch hypoxämische Anfälle, deutliche Stauungsorgane, kardiale Dystrophie90-100(Die für Erwachsene angegebenen Wattzahlen sind auf mittleres Lebensalter und Belastung im Sitzen bezogen.)Liegen weitere objektive Parameter zur Leistungsbeurteilung vor, sind diese entsprechend zu berücksichtigen. Notwendige körperliche Leistungsbeschränkungen (z. B. bei höhergradiger Aortenklappenstenose, hypertrophischer obstruktiver Kardiomyopathie) sind wie Leistungsbeeinträchtigungen zu bewerten.9.1.2Nach operativen und anderen therapeutischen Eingriffen am Herzen ist der GdS von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung abhängig. Bei Herzklappenprothesen ist der GdS nicht niedriger als 30 zu bewerten; dieser Wert schließt eine Dauerbehandlung mit Antikoagulantien ein.9.1.3Nach einem Herzinfarkt ist der GdS von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung abhängig.9.1.4Nach Herztransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression nicht niedriger als 70 zu bewerten.9.1.5Fremdkörper im Herzmuskel oder Herzbeutelreaktionslos eingeheilt0mit Beeinträchtigung der Herzleistungsiehe oben9.1.6RhythmusstörungenDie Beurteilung des GdS richtet sich vor allem nach der Leistungsbeeinträchtigung des Herzens.Anfallsweise auftretende hämodynamisch relevante Rhythmusstörungen (z. B. paroxysmale Tachykardien) je nach Häufigkeit, Dauer und subjektiver Beeinträchtigungbei fehlender andauernder Leistungsbeeinträchtigung des Herzens10-30bei bestehender andauernder Leistungsbeeinträchtigung des Herzens sind sie entsprechend zusätzlich zu bewerten.nach Implantation eines Herzschrittmachers10nach Implantation eines Kardioverter-Defibrillatorswenigstens 50bei ventrikulären tachykarden Rhythmusstörungen im Kindesalter ohne Implantation eines Kardioverter-Defibrillatorswenigstens 609.2Gefäßkrankheiten9.2.1Arterielle Verschlusskrankheiten, Arterienverschlüsse an den Beinen (auch nach rekanalisierenden Maßnahmen)mit ausreichender Restdurchblutung, Pulsausfall ohne Beschwerden oder mit geringen Beschwerden (Missempfindungen in Wade und Fuß bei raschem Gehen) ein- oder beidseitig0-10mit eingeschränkter Restdurchblutung (Claudicatio intermittens) Stadium IISchmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von mehr als 500 m20Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von 100 bis 500 m30-40Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von 50 bis 100 m50-60Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von weniger als 50 m ohne Ruheschmerz70-80Schmerzen nach Gehen einer Wegstrecke unter 50 m mit Ruheschmerz (Stadium III) einschließlich trophischer Störungen (Stadium IV )einseitig80beidseitig90-100Apparative Messmethoden (z. B. Dopplerdruck) können nur eine allgemeine Orientierung über den Schweregrad abgeben.Bei Arterienverschlüssen an den Armen wird der GdS ebenfalls durch das Ausmaß der Beschwerden und Funktionseinschränkungen - im Vergleich mit anderen Schäden an den Armen - bestimmt.9.2.2Nach größeren gefäßchirurgischen Eingriffen (z. B. Prothesenimplantation) mit vollständiger Kompensation einschließlichDauerbehandlung mit Antikoagulantien20Arteriovenöse FistelnDer GdS richtet sich nach den hämodynamischen Auswirkungen am Herzen und/oder in der Peripherie.Aneurysmen (je nach Sitz und Größe)ohne lokale Funktionsstörung und ohne Einschränkung der Belastbarkeit0-10ohne oder mit nur geringer lokaler Funktionsstörung mit Einschränkung der Belastbarkeit20-40große Aneurysmenwenigstens 50Hierzu gehören immer die dissezierenden Aneurysmen der Aorta und die großen Aneurysmen der Aorta abdominalis und der großen Beckenarterien.9.2.3Unkomplizierte Krampfadern0Chronisch-venöse Insuffizienz (z. B. bei Krampfadern), postthrombotisches Syndrom ein- oder beidseitigmit geringem belastungsabhängigem Ödem, nicht ulzerösen Hautveränderungen, ohne wesentliche Stauungsbeschwerden0-10mit erheblicher Ödembildung, häufig (mehrmals im Jahr) rezidivierenden Entzündungen20-30mit chronischen rezidivierenden Geschwüren, je nach Ausdehnung und Häufigkeit (einschließlich arthrogenes Stauungssyndrom)30-50Lymphödeman einer Gliedmaßeohne wesentliche Funktionsbehinderung, Erfordernis einer Kompressionsbandage0-10mit stärkerer Umfangsvermehrung (mehr als 3 cm) je nach Funktionseinschränkung20-40mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße, je nach Ausmaß50-70bei Gebrauchsunfähigkeit der ganzen Gliedmaße80Entstellungen bei sehr ausgeprägten Formen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.9.3Hypertonie (Bluthochdruck)leichte Formkeine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung (höchstens leichte Augenhintergrundveränderungen)0-10mittelschwere Formmit Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades (Augenhintergrundveränderungen - Fundus hypertonicus I-II - und/oder Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie), diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 mm Hg trotz Behandlung, je nach Leistungsbeeinträchtigung20-40schwere Formmit Beteiligung mehrerer Organe (schwere Augenhintergrundveränderungen und Beeinträchtigung der Herzfunktion, der Nierenfunktion und/oder der Hirndurchblutung) je nach Art und Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigung50-100maligne Formdiastolischer Blutdruck konstant über 130 mm Hg; Fundus hypertonicus III-IV (Papillenödem, Venenstauung, Exsudate, Blutungen, schwerste arterielle Gefäßveränderungen); unter Einschluss der Organbeteiligung (Herz, Nieren, Gehirn)100Funktionelle kardiovaskuläre Syndrome, (z. B. orthostatische Fehlregulation)mit leichten Beschwerden0mit stärkeren Beschwerden und Kollapsneigung10-20Verdauungsorgane10.1SpeiseröhrenkrankheitenTraktionsdivertikel je nach Größe und Beschwerden0-10Pulsionsdivertikelohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Größe und Beschwerden0-10mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand20-40Funktionelle Stenosen der Speiseröhre (Ösophagospasmus, Achalasie)ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme0-10mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme20-40mit erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige Aspiration50-70Auswirkungen auf Nachbarorgane (z. B. durch Aspiration) sind zusätzlich zu bewerten.Organische Stenose der Speiseröhre (z. B. angeboren, nach Laugenverätzung, Narbenstenose, peptische Striktur)ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Größe und Beschwerden0-10mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Auswirkung (Einschränkung der Kostform, verlängerte Essdauer)20-40mit erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes50-70Refluxkrankheit der Speiseröhremit anhaltenden Refluxbeschwerden je nach Ausmaß10-30Auswirkungen auf Nachbarorgane sind zusätzlich zu bewerten.Nach Entfernung eines malignen Speiseröhrentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. GdS während dieser Zeitje nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes80-100SpeiseröhrenersatzDer GdS ist nach den Auswirkungen (z. B. Schluckstörungen, Reflux, Narben) jedoch nicht unter 20 zu bewerten.10.2Magen- und DarmkrankheitenBei organischen und funktionellen Krankheiten des Magen-Darmkanals ist der GdS nach dem Grad der Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, der Schwere der Organstörung und nach der Notwendigkeit besonderer Diätkost zu beurteilen. Bei allergisch bedingten Krankheiten ist auch die Vermeidbarkeit der Allergene von Bedeutung.10.2.1Magen- oder Zwölffingerdarmgeschwürsleiden (chronisch rezidivierende Geschwüre, Intervallbeschwerden)mit Rezidiven in Abständen von zwei bis drei Jahren0-10mit häufigeren Rezidiven und Beeinträchtigung des Ernährungs- und Kräftezustandes20-30mit erheblichen Komplikationen (z. B. Magenausgangsstenose) und andauernder erheblicher Minderung des Ernährungs- und Kräftezustandes40-50Nach einer selektiven proximalen Vagotomie kommt ein GdS nur in Betracht, wenn postoperative Darmstörungen oder noch Auswirkungen des Grundleidens vorliegen.Chronische Gastritis (histologisch gesicherte Veränderung der Magenschleimhaut)0-10Reizmagen (funktionelle Dyspepsie)0-10Teilentfernung des Magens, Gastroenterostomiemit guter Funktion, je nach Beschwerden0-10mit anhaltenden Beschwerden (z. B. Dumping-Syndrom, rezidivierendes Ulcus jejuni pepticum)20-40Totalentfernung des Magensohne Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes je nach Beschwerden20-30bei Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes und/oder Komplikationen (z. B. Dumping-Syndrom)40-50Nach Entfernung eines malignen Magentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren nach Entfernung eines Magenfrühkarzinoms50GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung aller anderen malignen Magentumoren jenach Stadium und Auswirkung auf den Allgemeinzustand80-10010.2.2Chronische Darmstörungen (irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis, Darmteilresektion)ohne wesentliche Beschwerden und Auswirkungen0-10mit stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen (z. B. Durchfälle, Spasmen)20-30mit erheblicher Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes40-50Angeborene Motilitätsstörungen des Darmes (z. B. Hirschsprung-Krankheit, neuronale Dysplasie)ohne wesentliche Gedeih- und Entwicklungsstörung10-20mit geringer Gedeih- und Entwicklungsstörung30-40mit mittelgradiger Gedeih- und Entwicklungsstörung50mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung60-70Kurzdarmsyndrom im Kindesaltermit mittelschwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung50-60mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung (z. B. Notwendigkeit künstlicher Ernährung)70-100Colitis ulcerosa, Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis)mit geringer Auswirkung (geringe Beschwerden, keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, selten Durchfälle)10-20mit mittelschwerer Auswirkung (häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufiger Durchfälle)30-40mit schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige, tägliche, auch nächtliche Durchfälle)50-60mit schwerster Auswirkung (häufig rezidivierende oder anhaltende schwere Beschwerden, schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Anämie)70-80Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände (z. B. Kurzdarmsyndrom, Stoma-komplikationen), extraintestinale Manifestationen (z. B. Arthritiden), bei Kindern auch Wachstums- und Entwicklungsstörungen, sind zusätzlich zu bewerten.Zöliakie, Sprueohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie20bei andauerndem, ungenügendem Ansprechen auf glutenfreie Kost (selten) sind - je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands - höhere Werte angemessen.Nach Entfernung maligner Darmtumoren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahrennach Entfernung eines malignen Darmtumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 oder von lokalisierten Darmkarzinoiden50mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt)70-80GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahrennach Entfernung anderer maligner Darmtumorenwenigstens 80mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt)10010.2.3Bauchfellverwachsungenohne wesentliche Auswirkung0-10mit erheblichen Passagestörungen20-30mit häufiger rezidivierenden Ileuserscheinungen40-5010.2.4Hämorrhoidenohne erhebliche Beschwerden, geringe Blutungsneigung0-10mit häufigen rezidivierenden Entzündungen, Thrombosierungen oder stärkeren Blutungen20Mastdarmvorfallklein, reponierbar0-10sonst20-40Afterschließmuskelschwächemit seltenem, nur unter besonderen Belastungen auftretendem, unwillkürlichem Stuhlabgang10sonst20-40Funktionsverlust des Afterschließmuskelswenigstens 50Fistel in der Umgebung des Aftersgeringe, nicht ständige Sekretion10sonst20-30Künstlicher Aftermit guter Versorgungsmöglichkeit50sonst (z. B. bei Bauchwandhernie, Stenose, Retraktion, Prolaps, Narben, ungünstige Position)60-80Bei ausgedehntem Mastdarmvorfall, künstlichem After oder stark sezernierenden Kotfisteln, die zu starker Verschmutzung führen, sind ggf. außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen zusätzlich zu berücksichtigen.10.3Krankheiten der Leber, Gallenwege und BauchspeicheldrüseDer GdS für Krankheiten der Leber, der Gallenwege und der Bauchspeicheldrüse wird bestimmt durch die Art und Schwere der Organveränderungen sowie der Funktionseinbußen, durch das Ausmaß der Beschwerden, die Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und die Notwendigkeit einer besonderen Kostform. Der serologische Nachweis von Antikörpern als Nachweis einer durchgemachten Infektion (Seronarbe) rechtfertigt allein noch keinen GdS.10.3.1Chronische HepatitisUnter dem Begriff „chronische Hepatitis" werden alle chronischen Verlaufsformen von Hepatitiden zusammengefasst (früher: „chronische Hepatitis ohne Progression" <chronisch-persistierende Hepatitis> und „chronische Hepatitis mit Progression" <chronisch aktive Hepatitis> Dazu gehören insbesondere die Virus-, die Autoimmun-, die Arzneimittel- und die kryptogene Hepatitis.Die gutachtliche Beurteilung einer chronischen Hepatitis beruht auf dem klinischen Befund einschließlich funktionsrelevanter Laborparameter, auf der Ätiologie sowie auf dem histopathologischen Nachweis des Grades der nekroinflammatorischen Aktivität (Grading) und des Stadiums der Fibrose (Staging). Zusätzlich sind engmaschige Verlaufskontrollen und die Beachtung der Differentialdiagnose erforderlich. Dies gilt auch für geltend gemachte Verschlimmerungen im Leidensverlauf. Der GdS und die Leidensbezeichnung ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle, wobei bereits übliche Befindlichkeitsstörungen - nicht aber extrahepatische Manifestationen - berücksichtigt sind.Chronische Hepatitisohne (klinisch-) entzündliche Aktivität20ehemals: chronische Hepatitis ohne Progressionmit geringer (klinisch-) entzündlicher Aktivität30ehemals: chronische Hepatitis mit Progression, gering entzündliche Aktivitätmit mäßiger (klinisch-) entzündlicher Aktivität40ehemals: chronische Hepatitis mit Progression, mäßig entzündliche Aktivitätmit starker (klinisch-) entzündlicher Aktivitätehemals: chronische Hepatitis mit Progression, stark entzündliche Aktivitätje nach Funktionsstörung50-70Alleinige Virus-Replikation („gesunder Virusträger")10bei Hepatitis-C-Virus nur nach histologischem Ausschluss einer Hepatitis.Bei Vorliegen eines histologischen Befundes gelten für die Virus-Hepatitiden folgende Besonderheiten:Die histopathologische Bewertung der chronischen Virushepatitis umfasst die nekroinflammatorische Aktivität (Grading) und den Grad der Fibrose (Staging). Der GdS ergibt sich aus folgender Tabelle, wobei die genannten GdS-Werte die üblichen klinischen Auswirkungen mit umfassen.Anmerkung:Die Auswertung des histologischen Befundes soll sich an dem modifizierten histologischen Aktivitätsindex (HAI) ausrichten. Eine geringe nekro-inflammatorische Aktivität entspricht einer Punktzahl von 1 bis 5, eine mäßige nekro-inflammatorische Aktivität einer Punktzahl von 6 bis 10 und eine starke nekro-inflammatorische Aktivität einer Punktzahl von 11 bis 18. Eine fehlende bzw. geringe Fibrose entspricht einer Punktzahl 0 bis 2, eine mäßige Fibrose der Punktzahl 3 und eine starke Fibrose einer Punktzahl von 4 bis 5.Für die Virushepatitis C gelten bei fehlender Histologie im Hinblick auf die chemischen Laborparameter folgende Besonderheiten:ALAT-/GPT-Werte im Referenzbereich entsprechen bei nachgewiesener Hepatitis-C-Virus-Replikation einer chronischen Hepatitis ohne (klinisch-) entzündliche Aktivität.ALAT-/GPT-Werte bis zum 3-fachen der oberen Grenze des Referenzbereichs entsprechen einer geringen (klinisch-) entzündlichen AktivitätALAT-/GPT-Werte vom 3-fachen bis zum 6-fachen der oberen Grenze des Referenzbereichs entsprechen einer mäßigen (klinisch-) entzündlichen AktivitätALAT-/GPT-Werte von mehr als dem 6-fachen der oberen Grenze des Referenzbereichs entsprechen einer starken (klinisch-) entzündlichen AktivitätDiese Bewertungen sind nur zulässig, wenn sie sich in das klinische Gesamtbild des bisherigen Verlaufs einfügen.10.3.2Fibrose der Leber ohne Komplikationen0-10Leberzirrhosekompensiertinaktiv30gering aktiv40stärker aktiv50dekompensiert (Aszites, portale Stauung, hepatische Enzephalopathie)60-10010.3.3Fettleber (auch nutritiv-toxisch) ohne Mesenchymreaktion0-10Toxischer LeberschadenDer GdS ist je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose zu beurteilen.Zirkulatorische Störungen der Leber (z. B. Pfortaderthrombose)Der GdS ist analog zur dekompensierten Leberzirrhose zu beurteilen.Nach Leberteilresektion ist der GdS allein davon abhängig, ob und wieweit Funktionsbeeinträchtigungen verblieben sind.10.3.4Nach Entfernung eines malignen primären Lebertumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit 100Nach Lebertransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); GdS während dieser Zeit 100. Danach selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression wenigstens 6010.3.5Primäre biliäre Zirrhose, primäre sklerosierende CholangitisGdS ist je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischenHepatitis oder Leberzirrhose zu beurteilen.Gallenblasen- und Gallenwegskrankheiten (Steinleiden, chronisch rezidivierende Entzündungen)mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten, Entzündungen in Abständen von Jahren0-10mit häufigeren Koliken und Entzündungen sowie mit Intervallbeschwerden20-30mit langanhaltenden Entzündungen oder mit Komplikationen40-50Angeborene intra- und extrahepatische Transportstörungen der Galle (z. B. intra-, extrahepatische Gallengangsatresie), metabolische Defekte (z. B. Meulengracht-Krankheit)ohne Funktionsstörungen, ohne Beschwerden0-10mit Beschwerden (Koliken, Fettunverträglichkeit, Juckreiz),ohne Leberzirrhose20-40mit Leberzirrhose50mit dekompensierter Leberzirrhose60-100Folgezustände sind zusätzlich zu bewerten.Verlust der Gallenblase ohne wesentliche Störungen0bei fortbestehenden Beschwerden wie bei GallenwegskrankheitenNach Entfernung eines malignen Gallenblasen-, Gallenwegs- oder Papillentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeitbei Gallenblasen- und Gallenwegstumor100bei Papillentumor8010.3.6Chronische Krankheit der Bauchspeicheldrüse (exkretorische Funktion) je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand, Häufigkeit und Ausmaß der Schmerzenohne wesentlichen Beschwerden, keine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes0-10geringe bis erhebliche Beschwerden, geringe bis mäßige Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes20-40starke Beschwerden, Fettstühle, deutliche bis ausgeprägte Herabsetzung des Kräfte- und Ernährungszustandes50-80Nach teilweiser oder vollständiger Entfernung der Bauchspeicheldrüse sind ggf. weitere Funktionsbeeinträchtigungen (z. B. bei Diabetes mellitus, Osteopathie, oder infolge chronischer Entzündungen der Gallenwege, Magenteilentfernung und Milzverlust) zusätzlich zu berücksichtigen.Nach Entfernung eines malignen Bauchspeicheldrüsentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit 100.nekro-inflammatorische AktivitätFibrosenull - geringmäßigstarkgering202030mäßig304040stark506070Brüche (Hernien)11.1Leisten- oder Schenkelbruch je nach Größe und Reponierbarkeitein- oder beidseitig0-10bei erheblicher Einschränkung der Belastungsfähigkeit2011.2Nabelbruch oder Bruch in der weißen Linie0-10Bauchnarbenbruch, angeborene Bauchwandbrüche und -defekteohne wesentliche Beeinträchtigung, je nach Größe0-10mit ausgedehnter Bauchwandschwäche und fehlender oder stark eingeschränkter Bauchpresse20mit Beeinträchtigung der Bauchorgane bei Passagestörungen ohne erhebliche Komplikationen20-30bei häufigen rezidivierenden Ileuserscheinungen40-50Bei schweren angeborenen Bauchwanddefekten mit entspechender Beeinträchtigung der Bauch- und Brustorgane kommt auch ein höherer GdS in Betracht.11.3Zwerchfellbrüche (einschl. Zwerchfellrelaxation)Speiseröhrengleithernie0-10andere kleine Zwerchfellbrüche ohne wesentliche Funktionsstörung0-10größere Zwerchfellbrüche je nach Funktionsstörung20-30Komplikationen sind zusätzlich zu bewerten.Angeborene Zwerchfelldefekte mit Verlagerung von inneren Organen in den Brustkorb und Minderentwicklung von Lungengewebemit geringer Einschränkung der Lungenfunktion40sonst je nach Funktionsbeeinträchtigung der betroffenen Organe50-100HarnorganeDie Beurteilung des GdS bei Schäden der Harnorgane richtet sich nach dem Ausmaß der Störungen der inkretorischen und exkretorischen Nierenfunktion und/oder des Harntransportes, das durch spezielle Untersuchungen zu erfassen ist.Daneben sind die Beteiligung anderer Organe (z. B. Herz/Kreislauf, Zentralnervensystem, Skelettsystem), die Aktivität eines Entzündungsprozesses, die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die notwendige Beschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen.Unter dem im Folgenden verwendeten Begriff „Funktionseinschränkung der Nieren" ist die Retention harnpflichtiger Substanzen zu verstehen.12.1Nierenschäden12.1.1Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Gesundheit deranderen Niere25Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Schaden der anderen Niere, ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit krankhaftem Harnbefund30Nierenfehlbildung (z. B. Erweiterung des Nierenhohlsystems bei Ureterabgangsstenose, Nierenhypoplasie, Zystennieren, Nierenzysten, Beckenniere), Nephroptoseohne wesentliche Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung0-10mit wesentlichen Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung20-30Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkung der Nieremit Koliken in Abständen von mehreren Monaten0-10mit häufigeren Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholten Harnwegsinfekten20-30Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion (z. B. Glomerulopathien, tubulointerstitielle Nephropathien, vaskuläre Nephropathien), ohne Beschwerden, mit krankhaftem Harnbefund (Eiweiß und/oder Erythrozyten- bzw. Leukozytenausscheidung)0-1012.1.2Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit Beschwerden rezidivierende Makrohämaturie, je nach Häufigkeit10-30Nephrotisches Syndromkompensiert (keine Ödeme)20-30dekompensiert (mit Ödemen)40-50bei Systemerkrankungen mit Notwendigkeit einer immunsuppressiven Behandlung5012.1.3Nierenschäden mit Einschränkung der NierenfunktionEine geringfügige Einschränkung der Kreatininclearance auf 50-80 ml/min bei im Normbereich liegenden Serumkreatininwerten bedingt keinen messbaren GdS.Nierenfunktionseinschränkungleichten Grades(Serumkreatininwerte unter 2 mg/dl [Kreatininclearance ca. 35-50 ml/min], Allgemeinbefinden nicht oder nicht wesentlich reduziert, keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit)20-30(Serumkreatininwerte andauernd zwischen 2 und 4 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden wenig reduziert, leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit)40mittleren Grades(Serumkreatininwerte andauernd zwischen 4 und 8 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden stärker beeinträchtigt, mäßige Einschränkung der Leistungsfähigkeit)50-70schweren Grades(Serumkreatininwerte dauernd über 8 mg/dl, Allgemeinbefinden stark gestört, starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bei Kindern keine normalen Schulleistungen mehr)80-100Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere mit Funktionseinschränkung der anderen Niereleichten Grades40-50mittleren Grades60-80schweren Grades90-100Notwendigkeit der Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren (z. B. Hämodialyse, Peritonealdialyse)100Bei allen Nierenschäden mit Funktionseinschränkungen sind Sekundärleiden (z. B. Hypertonie, ausgeprägte Anämie [Hb-Wert unter 8 g/dl], Polyneuropathie, Osteopathie) zusätzlich zu bewerten.12.1.4Nach Nierentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS entscheidend abhängig von der verbliebenen Funktionsstörung; unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression ist jedoch der GdS nicht niedriger als 50 zu bewerten.Nach Entfernung eines malignen Nierentumors oder Nierenbeckentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahrennach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) im Stadium T1 N0 M0 (Grading G1)50nach Entfernung eines Nierenbeckentumors im Stadium Ta N0 M0 (Grading G1)50GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom)im Stadium (T1 [Grading ab G2], T2) N0 M060in höheren Stadienwenigstens 80nach Entfernung eines Nierenbeckentumorsim Stadium (T1 bis T2) N0 M060in höheren Stadienwenigstens 80nach Entfernung eines Nephroblastomsim Stadium I und II60in höheren Stadienwenigstens 8012.2Schäden der Harnwege12.2.1Chronische Harnwegsentzündungen (insbesondere chronische Harnblasenentzündung)leichten Grades (ohne wesentliche Miktionsstörungen)0-10stärkeren Grades(mit erheblichen und häufigen Miktionsstörungen)20-40chronische Harnblasenentzündung mit Schrumpfblase(Fassungsvermögen unter 100 ml, Blasentenesmen)50-7012.2.2Bei Entleerungsstörungen der Blase (auch durch Harnröhrenverengung) sind Begleiterscheinungen (z. B. Hautschäden, Harnwegsentzündungen) ggf. zusätzlich zu bewerten.Entleerungsstörungen der Blaseleichten Grades(z. B. geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln)10stärkeren Grades(z. B. Notwendigkeit manueller Entleerung, Anwendung eines Blasenschrittmachers, erhebliche Restharnbildung, schmerzhaftes Harnlassen)20-40mit Notwendigkeit regelmäßigen Katheterisierens, eines Dauerkatheters, eines suprapubischen Blasenfistelkatheters oder Notwendigkeit eines Urinals, ohne wesentliche Begleiterscheinungen5012.2.3Nach Entfernung eines malignen Blasentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren nachEntfernung des Tumors im Frühstadium unter Belassung der Harnblase (Ta bis T1) N0 M0, Grading G150GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahrennach Entfernung im Stadium Tis oder T1 (Grading ab G2)50nach Entfernung in den Stadien (T2 bis T3a) N0 M060mit Blasenentfernung einschließlich künstlicher Harnableitung80nach Entfernung in höheren Stadien10012.2.4Harninkontinenzrelativeleichter Harnabgang bei Belastung (z. B. Stressinkontinenz Grad I)0-10Harnabgang tags und nachts (z. B. Stressinkontinenz Grad II-III)20-40völlige Harninkontinenz50bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit60-70nach Implantation einer Sphinkterprothese mit guter Funktion20Harnröhren-Hautfistel der vorderen Harnröhre bei Harnkontinenz10Harnweg-Darmfistel bei Analkontinenz, je nach Luft- und Stuhlentleerung über die Harnröhre30-50Künstliche Harnableitung (ohne Nierenfunktionsstörung)in den Darm30nach außenmit guter Versorgungsmöglichkeit50sonst (z. B. bei Stenose, Retraktion, Abdichtungsproblemen)60-80Darmneoblase mit ausreichendem Fassungsvermögen, ohne Harnstau, ohne wesentliche Entleerungsstörungen30Männliche Geschlechtsorgane13.1Verlust des PenisTeilverlust des Penis50Teilverlust der Eichel10Verlust der Eichel20Sonst30-40Nach Entfernung eines malignen Penistumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit nach Entfernung im Frühstadium (T1 bis T2) N0 M0bei Teilverlust des Penis50bei Verlust des Penis60mit vollständiger Entfernung der Corpora cavernosa80nach Entfernung in höheren Stadien90-10013.2Unterentwicklung, Verlust oder Schwund eines Hodens bei intaktem anderen Hoden0Unterentwicklung, Verlust oder vollständiger Schwund beider Hodenin höherem Lebensalter (etwa ab 8. Lebensjahrzehnt)10sonst je nach Ausgleichbarkeit des Hormonhaushalts durch Substitution20-30vor Abschluss der körperlichen Entwicklung20-40Verlust oder Schwund eines Nebenhodens0Verlust oder vollständiger Schwund beider Nebenhoden und/oder Zeugungsunfähigkeit (Impotentia generandi)0in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch20Impotentia coeundi bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung2013.3Hydrozele (sog. Wasserbruch)0-10Varikozele (sog. Krampfaderbruch)0-1013.4Nach Entfernung eines malignen Hodentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahrennach Entfernung eines Seminoms oder nichtseminomatösenTumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M050GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernungeines Seminoms im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M050nach Entfernung eines nichtseminomatösen Tumors im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M060in höheren Stadien8013.5Chronische bakterielle Entzündung der Vorsteherdrüse oder abakterielle Prostatopathieohne wesentliche Miktionsstörung0-10mit andauernden Miktionsstörungen und Schmerzen20ProstataadenomDer GdS richtet sich nach den Harnentleerungsstörungen und der Rückwirkung auf die Nierenfunktion.13.6Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahrennach Entfernung im Stadium T1a N0 M0 (Grading G1)50GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahrennach Entfernung in den Stadien T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M050nach Entfernung in höheren Stadienwenigstens 80Maligner Prostatatumorohne Notwendigkeit einer Behandlung50auf Dauer hormonbehandeltwenigstens 60Weibliche Geschlechtsorgane14.1Verlust der Brust (Mastektomie)einseitig30beidseitig40Segment- oder Quadrantenresektion der Brust0-20Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z. B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nerven-läsionen, Fehlhaltung) sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Prothese je nach Ergebnis (z. B. Kapselfibrose, Dislokation der Prothese, Symmetrie)nach Mastektomieeinseitig10-30beidseitig20-40nach subkutaner Mastektomieeinseitig10-20beidseitig20-30Nach Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Eigengewebe kommt ein geringerer GdS in Betracht.Nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.GdS während dieser Zeitbei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN0 M050bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN1 M060in höheren Stadienwenigstens 80Bedingen die Folgen der Operation und gegebenenfalls anderer Behandlungsmaßnahmen einen GdS von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.Nach Entfernung eines Carcinoma in situ der Brustdrüse ist in den ersten zwei Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Der GdS beträgt während dieser Zeit 50.14.2Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität0in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch20Nach Entfernung eines malignen Gebärmuttertumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren nach Entfernung eines Zervixtumors (Mikrokarzinom) im Stadium T1a N0 M050nach Entfernung eines Korpustumors im Frühstadium (Grading G1, Infiltration höchstens des inneren Drittels des Myometrium)50GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahrennach Entfernung eines Zervixtumorsim Stadium (T1b bis T2a) N0 M050im Stadium T2b N0 M060in höheren Stadien80nach Entfernung eines Korpustumorsim Stadium T1 N0 M0 (Grading ab G2, Infiltration über das innere Drittel des Myometrium hinaus)50im Stadium T2 N0 M060in höheren Stadien8014.3Verlust eines Eierstockes0Unterentwicklung, Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke, ohne Kinderwunsch und ohne wesentliche Auswirkung aufden Hormonhaushalt - immer in der Postmenopause10im jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch oder bei unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls durch Substitution20-30vor Abschluss der körperlichen Entwicklung je nach Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls20-40Endokrin bedingte Funktionsstörungen der Eierstöcke sind gut behandelbar, so dass im Allgemeinen anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Komplikationen (z. B. Sterilität, abnormer Haarwuchs) sind gesondert zu beurteilen.Nach Entfernung eines malignen Eierstocktumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeitnach Entfernung im Stadium T1 N0 M050in anderen Stadien8014.4Chronischer oder chronisch-rezidivierender entzündlicher Prozess der Adnexe und/oder der Parametrien je nach Art, Umfang und Kombination der Auswirkungen (z. B. Adhäsionsbeschwerden, chronische Schmerzen, Kohabitationsbeschwerden)10-4014.5Endometrioseleichten Grades(geringe Ausdehnung, keine oder nur geringe Beschwerden)0-10mittleren Grades20-40schweren Grades(z. B. Übergreifen auf die Nachbarorgane, starke Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, Sterilität)50-6014.6ScheidenfistelnHarnweg-Scheidenfistel50-60Mastdarm-Scheidenfistel60-70Harnweg-Mastdarm-Scheidenfistel (Kloakenbildung)100Fisteln mit geringer funktioneller Beeinträchtigung sind entsprechend niedriger zu bewerten.Senkung der Scheidenwand, Vorfall der Scheide und/oder der Gebärmutterohne Harninkontinenz oder mit geringer Stressinkontinenz (Grad I)0-10mit stärkerer Harninkontinenz und/oder stärkeren Senkungsbeschwerden20-40mit völliger Harninkontinenz50-60bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit70Ulzerationen sind ggf. zusätzlich zu bewerten.Isolierte Senkung der Scheidenhinterwand mit leichten Defäkationsstörungen0-10Scheiden-Gebärmutteraplasie, ohne Plastik, nach Vollendung des 14. Lebensjahres (einschließlich Sterilität)40Kraurosis vulvaegeringen Grades (keine oder nur geringe Beschwerden)0-10mäßigen Grades (erhebliche Beschwerden, keine Sekundärveränderungen)20-30stärkeren Grades (starke Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Sekundärveränderungen)40Vollständige Entfernung der Vulva40Nach Beseitigung eines malignen Scheidentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeitnach Beseitigung im Stadium T1 N0 M060in höheren Stadien80Nach Entfernung eines malignen Tumors der äußeren Geschlechtsteile ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeitnach Entfernung im Stadium (T1 bis T2) N0 M050sonst80Stoffwechsel, innere SekretionIn diesem Abschnitt nicht erwähnte angeborene Stoffwechselstörungen sind analog und unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Auswirkungen zu beurteilen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich allein noch keinen GdS.15.1Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS beträgt 0.Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 20.Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis 40.Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50.Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS-Werte bedingen.15.2GichtBei der Beurteilung des GdS sind die Funktionseinschränkungen der betroffenen Gelenke, Schmerzen, Häufigkeit und Schwere der entzündlichen Schübe und eine Beteiligung der inneren Organe zu berücksichtigen.15.3FettstoffwechselkrankheitDer GdS ist grundsätzlich abhängig von dem Ausmaß der Folgekrankheiten.Bei Notwendigkeit einer LDL-Apherese30Alimentäre Fettsucht, AdipositasDie Adipositas allein bedingt keinen GdS. Nur Folge- und Begleitschäden (insbesondere am kardiopulmonalen System oder am Stütz- und Bewegungsapparat) können die Annahme eines GdS begründen. Gleiches gilt für die besonderen funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna.15.4Phenylketonurieohne fassbare Folgeerscheinungenim Kindesalter bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres30danach bei Notwendigkeit weiterer Diäteinnahme10Beim Vorliegen eines Hirnschadens ist der GdS vor allem vom Ausmaß der geistigen Behinderung und weiterer Folgen (z. B. hirnorganische Anfälle) abhängig.15.5Mukoviszidose (zystische Fibrose)unter Therapie Aktivitäten, Gedeihen und Ernährung altersgemäß20unter Therapie Aktivitäten und Lungenfunktion leicht eingeschränkt, Gedeihen und Ernährung noch altersgemäß30-40Aktivitäten und Lungenfunktion deutlich eingeschränkt, häufig Gedeih- und Entwicklungsstörungen, Schulbesuch und Erwerbstätigkeit in der Regel noch möglich50-70schwere bis schwerste Einschränkung der Aktivitäten, der Lungenfunktion und des Ernährungszustandes80-100Folgekrankheiten (z. B. Diabetes mellitus, Impotenz, Leberzirrhose) sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.15.6SchilddrüsenkrankheitenSchilddrüsenfunktionsstörungen sind gut behandelbar, so dass in der Regel anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Organkomplikationen (z. B. Exophthalmus, Trachealstenose) sind gesondert zu beurteilen. Bei der nicht operativ behandelten Struma richtet sich der GdS nach den funktionellen Auswirkungen.Nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeitnach Entfernung eines papillären oder follikulären Tumors, ohne Lymphknotenbefall50sonst80Bedingt der nach der Entfernung verbliebene Organschaden einen GdS von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.TetanieSie ist gut behandelbar, so dass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind.15.7Chronische Nebennierenrindeninsuffizienz (Addison-Syndrom)Sie ist gut behandelbar, so dass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Funktionsstörungen sind analogen funktionellen Beeinträchtigungen (z. B. orthostatische Fehlregulation) entsprechend zu beurteilen.Cushing-SyndromDer GdS wird bestimmt von der Muskelschwäche und den Auswirkungen an den verschiedenen Organsystemen (Hypertonie, Herzinsuffizienz, Diabetes mellitus, Osteoporose, psychische Veränderungen).15.8PorphyrienErythropoetische Porphyrie (Günther-Krankheit)100Hepatische Porphyrienakut-intermittierende Porphyrie30Porphyria cutanea tarda ohne wesentliche Beschwerden10Organkomplikationen sind jeweils zusätzlich zu berücksichtigen.Blut, blutbildende Organe, ImmunsystemDie Höhe des GdS bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems richtet sich nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen.16.1Verlust der Milzbei Verlust im frühen Kindesalter, dann bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres20danach oder bei späterem Verlust1016.2Hodgkin-Krankheitim Stadium I bis IIIAbei mehr als sechs Monate andauernder Therapie, bis zum Ende der Intensiv-Therapie je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand60-100nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)50im Stadium IIIB und IVbis zum Ende der Intensiv-Therapie100nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)6016.3Non-Hodgkin-Lymphome16.3.1Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphomemit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine wesentliche Progredienz)30-40mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)50-70mit starken Auswirkungen, starke Progredienz (z. B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, rezidivierende Infektionen, starke Milzvergrößerung)80-100Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphomenach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)5016.3.2Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphomebis zum Ende der Intensiv-Therapie100nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)8016.4Plasmozytom (Myelom)mit geringen Auswirkungen (keine wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand, keine Behandlungsbedürftigkeit, ohne Beschwerden, keine wesentliche Progredienz)30-40mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)50-70mit starken Auswirkungen (z. B. schwere Anämie, starke Schmerzen, Nierenfunktionseinschränkung)80-10016.5Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative NeoplasienAuswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.16.5.1Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positivIm Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission beträgt der GdS 10 – 20.Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission beträgt der GdS 30 – 40.Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder bei Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie beträgt der GdS 50 – 80.In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100.16.5.2Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre LeukämieIm Stadium der kompletten hämatologischen Remission beträgt der GdS 40.Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organvergrößerung und Anämie, der Thrombozytenzahl und der Intensität der Therapie. Der GdS beträgt 50 – 80.In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100.16.5.3Primäre Myelofibrose (Chronische idiopathische Myelofibrose)Bei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 10 – 20.Bei mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 30 – 40.Bei stärkeren Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organomegalie) beträgt der GdS 50 – 70.Bei starken Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organomegalie) beträgt der GdS 80 – 100.16.5.4Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-SyndromDie Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt mindestens 50.16.5.5Polycythaemia vera––mit regelmäßigen Aderlässen. Der GdS beträgt 10.mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30 – 40.Bei BehandlungsbedürftigkeitÜbergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.16.5.6Essentielle Thrombozythämie––mit Thrombozytenaggregationshemmern. Der GdS beträgt 10.mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30 – 40.Bei BehandlungsbedürftigkeitÜbergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.16.5.7Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur akuten myeloischen Leukämie zu bewerten.16.6Akute Leukämien––bei unvollständiger klinischer Remission: Der GdS beträgt weiterhin 100,bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten Therapie: Der GdS beträgt 80 für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung).Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie, Erhaltungstherapie) beträgt der GdS 100.Nach dem ersten JahrDanach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung und kognitiver Funktionen) zu bewerten.16.7Myelodysplastische Syndromemit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)10-20mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen)30-40mit stärkeren Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, rezidivierende Infektionen)50-80mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, häufige Infektionen, Blutungsneigung, leukämische Transformation)100Aplastische Anämie (auch Panmyelopathie), AgranulozytoseDer GdS bei aplastischer Anämie oder Agranulozytose ist auch nach Therapie analog zu den myelodysplastischen Syndromen zu bewerten.16.8Knochenmark- und StammzelltransplantationNach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation ist der GdS entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen.Nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)100Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten.16.9AnämienSymptomatische Anämien (z. B. Eisenmangelanämie, vitaminabhängige Anämien) sind in der Regel gut behandelbar und nur vorübergehender Natur.Therapierefraktäre Anämien (z. B. bestimmte hämolytische Anämien, Thalassämie, Erythrozytenenzymdefekte)mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)0-10mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen)20-40mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit)50-7016.1Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten (je nach Blutungsneigung)leichte Formmit Restaktivität von antihämophilem Globulin (AHG) über 5 %20mittelschwere Form - mit 1-5 % AHGmit seltenen Blutungen30-40mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten Blutungen50-80schwere Form - mit weniger als 1 % AHG80-100Sonstige Blutungsleidenohne wesentliche Auswirkungen10mit mäßigen Auswirkungen20-40mit starken Auswirkungen (starke Blutungen bereits bei leichten Traumen)50-70mit ständiger klinisch manifester Blutungsneigung (Spontanblutungen, Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen)80-100Eine Behandlung mit Antikoagulantien ist bei der Grundkrankheit (z. B. bei Herzklappen- und Gefäßprothesen, Thrombophilie) berücksichtigt. Wenn die Grundkrankheit nicht mehr besteht bzw. keinen GdS mehr bedingt, aber eine Weiterbehandlung mit Antikoagulantien erforderlich ist, kann - analog den sonstigen Blutungsleiden - in der Regel ein GdS von 10 angenommen werden.16.11ImmundefekteAngeborene Defekte der humoralen und zellulären Abwehr (z. B. Adenosindesaminase-Defekt, DiGeorge-Syndrom, permanente B-Zell-Defekte, septische Granulomatose)ohne klinische Symptomatik0trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen20-40trotz Therapie neben erhöhter Infektanfälligkeit auch außergewöhnliche Infektionen (ein bis zwei pro Jahr)50Bei schwereren Verlaufsformen kommt ein höherer GdS in Betracht.Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik10HIV-Infektion mit klinischer Symptomatikgeringe Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei Lymphadenopathie syndrom [LAS])30-40stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei AIDS-related complex [ARC])50-80schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild)100HautBei der Beurteilung des GdS von Hautkrankheiten sind Art, Ausdehnung, Sitz, Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, Begleiterscheinungen (wie Jucken, Nässen, Brennen, unangenehme und abstoßende Gerüche) und die Rezidivbereitschaft bzw. die Chronizität sowie die Notwendigkeit wiederholter stationärer Behandlung zu berücksichtigen. Bei Hautkrankheiten mit stark schwankendem Leidensverlauf kommt ein Durchschnitts-GdS in Betracht. Bei Kindern können sich Hautkrankheiten schwerer auswirken als bei Erwachsenen.Narben können durch Ausdehnung, Beschaffenheit (z. B. Verhärtung, Verdünnung, Narbenzüge), Sitz oder Einwirkung auf ihre Umgebung zu Störungen führen. Bei flächenhaften Narben nach Verbrennungen, Verätzungen und ähnlichem muss außerdem die Beeinträchtigung der Haut als Schutz-, Ausscheidungs- und Sinnesorgan berücksichtigt werden. Diese Störungen bestimmen die Höhe des GdS.Bei Entstellungen ist zu berücksichtigen, dass sich Schwierigkeiten im Erwerbsleben, Unannehmlichkeiten im Verkehr mit fremden Menschen sowie seelische Konflikte ergeben können.17.1EkzemeKontaktekzeme (z. B. irritatives und allergisches Kontaktekzem)geringe Ausdehnung und bis zu zweimal im Jahr für wenigeWochen auftretend0-10Sonst20-30Atopisches Ekzem („Neurodermitis constitutionalis", „endogenes Ekzem")geringe, auf die Prädilektionsstellen begrenzte Ausdehnung bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend0-10bei länger dauerndem Bestehen20-30mit generalisierten Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall40mit klinischer oder vergleichbar intensiver ambulanter Behandlungsnotwendigkeit mehrmals im Jahr50Seborrhoisches Ekzemgeringe Ausdehnung und Beschränkung auf die Prädilektionsstellen0-10sonst, je nach Ausdehnung20-3017.2Chronisch rezidivierende Urtikaria/Quincke-Ödemselten, bis zu zweimal im Jahr auftretend, leicht vermeidbare Noxen oder Allergene0-10häufiger auftretende Schübe, schwer vermeidbare Noxen oder Allergene20-30schwerer chronischer, über Jahre sich hinziehender Verlauf40-50Eine systemische Beteiligung z. B. des Gastrointestinaltraktes oder des Kreislaufs ist ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.17.3AkneAcne vulgarisleichteren bis mittleren Grades0-10schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Knotenbildung und entsprechender erheblicher kosmetischer Beeinträchtigung20-30Acne conglobataauf die Prädilektionsstellen begrenzte häufige Abszess- und Fistelbildungen und lokalisationsbedingte Beeinträchtigungen30-40schwerste Formen mit rezidivierenden eitrigen, vernarbenden axilläringuinalen und nuchalen Abszessen (Acne triade) und ggf. zusätzlicher Beteiligung des Pilonidalsinus (Acne tetrade)wenigstens 5017.4Rosazea, Rhinophymgeringe Ausdehnung, kosmetisch nur wenig störend0-10stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung20-3017.5Hautveränderungen bei Autoimmunkrankheiten des Bindegewebes(z. B. Lupus erythematodes, Dermatomyositis, progressive systemische Sklerodermie)auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei geringer Ausdehnung0-10auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei stärkerer Ausdehnung, je nach kosmetischer und funktioneller Auswirkung20-40über die Prädilektionsstellen hinausgehend, ggf. Ulzerationen50-7017.6Blasenbildende Hautkrankheiten (z. B. Pemphigus, Pemphigoide)bei begrenztem Haut- und Schleimhautbefall mit geringer Ausdehnung10sonst20-40bei generalisiertem Haut- und Schleimhautbefall50-80in fortgeschrittenen Stadien bei schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes auch höher.17.7Psoriasis vulgarisauf die Prädilektionsstellen beschränkt0-10ausgedehnter, aber erscheinungsfreie Intervalle von Monaten20bei andauerndem ausgedehnten Befall oder stark beeinträchtigendem lokalen Befall (z. B. an den Händen)30-50Eine außergewöhnliche Nagelbeteiligung (mit Zerstörung der Nagelplatten) sowie eine Gelenk- und Wirbelsäulenbeteiligung sind zusätzlich zu bewerten.17.8Erythrodermienbei leichter Intensität des Krankheitsprozesses40bei mittlerer Intensität des Krankheitsprozesses ohne wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand50-60mit stärkerer Auswirkung auf den Allgemeinzustand70-8017.9Ichthyosisleichte Form,auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit trockener Haut, mäßiger Schuppung, ohne wesentliche Verfärbung0-10mittlere Formauf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit stärkerer Schuppung und Verfärbung20-40schwere Formmit ausgeprägter Schuppung und Verfärbung der gesamten Haut, insbesondere der Gelenkbeugen und des Gesichts50-8017.1Mykosenbei begrenztem Hautbefall0-10bei Befall aller Finger- und Fußnägel, ggf. mit Zerstörung von Nagelplatten20Chronisch rezidivierendes Erysipelohne bleibendes Lymphödem10sonst, je nach Ausprägung des Lymphödems20-40Chronisch rezidivierender Herpes simplexgeringe Ausdehnung, bis zu dreimal im Jahr rezidivierend0-10größere Ausdehnung, häufiger rezidivierend2017.11Totaler Haarausfall(mit Fehlen von Augenbrauen und Wimpern)3017.12NaevusDer GdS richtet sich allein nach dem Ausmaß einer eventuellen Entstellung.Pigmentstörungen (z. B. Vitiligo)an Händen und/oder Gesichtgering10ausgedehnter20sonst017.13Nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten (Ausnahmen: z. B. Basalzellkarzinome, Bowen-Krankheit, Melanoma in situ); GdS während dieser Zeitnach Entfernung eines Melanoms im Stadium I ([pT1 bis T2] pN0 M0) oder eines anderen Hauttumors in den Stadien (pT1 bis T2) pN0 bis N2 M050in anderen Stadien80Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten18.1AllgemeinesDieser Abschnitt umfasst Haltungsschäden, degenerative Veränderungen, osteopenische Krankheiten, posttraumatische Zustände, chronische Osteomyelitis, entzündlich-rheumatische Krankheiten, Kollagenosen und Vaskulitiden sowie nichtentzündliche Krankheiten der Weichteile.Der GdS für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen wird entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicher Weise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt.Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein.Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäule (z. B. Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen.Mit Bild gebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines GdS. Ebenso kann die Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße oder an der Wirbelsäule (z. B. Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt wurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdS begründen.Das Funktionsausmaß der Gelenke wird im Folgenden nach der Neutral-Null-Methode angegeben.Fremdkörper beeinträchtigen die Funktion nicht, wenn sie in Muskel oder Knochen reaktionslos eingeheilt sind und durch ihre Lage keinen ungünstigen Einfluss auf Gelenke, Nerven oder Gefäße ausüben.Der GdS bei Weichteilverletzungen richtet sich nach der Funktionseinbuße und der Beeinträchtigung des Blut- und Lymphgefäßsystems. Bei Faszienverletzungen können Muskelbrüche auftreten, die nur in seltenen Fällen einen GdS bedingen.Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Kollagenosen und Vaskulitiden.Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (z. B. Osteoporose, Osteopenie bei hormonellen Störungen, gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden) ist der GdS vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS.18.2.1Entzündlich-rheumatische Krankheiten (z. B. Bechterew-Krankheit)ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden10mit geringen Auswirkungen(leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität)20-40mit mittelgradigen Auswirkungen(dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität)50-70mit schweren Auswirkungen(irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz)80-100Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.18.2.2Kollagenosen (z. B. systemischer Lupus erythematodes, progressiv-systemische Sklerose, Polymyositis/Dermatomyositis),18.2.3Vaskulitiden (z. B. Panarteriitis nodosa, Polymyalgia rheumatica)Die Beurteilung des GdS bei Kollagenosen und Vaskulitiden richtet sich nach Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei auch eine Analogie zu den Muskelkrankheiten in Betracht kommen kann. Für die Dauer einer über sechs Monate anhaltenden aggressiven Therapie soll ein GdS von 50 nicht unterschritten werden.18.3Bei der Beurteilung nicht-entzündlicher Krankheiten der Weichteile kommt es auf Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie auf die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand an.18.4FibromyalgieDie Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome sind jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen.18.5Chronische OsteomyelitisBei der Beurteilung des GdS sind die aus der Lokalisation und Ausdehnung des Prozesses sich ergebende Funktionsstörung, die dem Prozess innewohnende Aktivität und ihre Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und außerdem etwaige Folgekrankheiten (z. B. Anämie, Amyloidose) zu berücksichtigen. Bei ausgeprägt schubförmigem Verlauf ist ein Durchschnitts-GdS zu bilden.Ruhende Osteomyelitis (Inaktivität wenigstens 5 Jahre)0-10Chronische Osteomyelitisgeringen Grades(eng begrenzt, mit geringer Aktivität, geringe Fisteleiterung)mindestens 20mittleren Grades(ausgedehnterer Prozess, häufige oder ständige Fisteleiterung, Aktivitätszeichen auch in Laborbefunden)mindestens 50schweren Grades(häufige schwere Schübe mit Fieber, ausgeprägter Infiltration der Weichteile, Eiterung und Sequesterabstoßung, erhebliche Aktivitätszeichen in den Laborbefunden)mindestens 70Eine wesentliche Besserung wegen Beruhigung des Prozesses kann erst angenommen werden, wenn nach einem Leidensverlauf von mehreren Jahren seit wenigstens zwei Jahren - nach jahrzehntelangem Verlauf seit fünf Jahren - keine Fistel mehr bestanden hat und auch aus den weiteren Befunden (einschließlich Röntgenbildern und Laborbefunden) keine Aktivitätszeichen mehr erkennbar gewesen sind. Dabei ist in der Regel der GdS nur um 20 bis 30 Punkte niedriger einzuschätzen und zwei bis vier Jahre lang noch eine weitere Heilungsbewährung abzuwarten, bis der GdS nur noch von dem verbliebenen Schaden bestimmt wird.18.6MuskelkrankheitenBei der Beurteilung des GdS ist von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen auszugehen:Muskelschwächemit geringen Auswirkungen (vorzeitige Ermüdung, gebrauchsabhängige Unsicherheiten)20-40mit mittelgradigen Auswirkungen (zunehmende Gelenkkontrakturen und Deformitäten, Aufrichten aus dem Liegen nicht mehr möglich, Unmöglichkeit des Treppensteigens)50-80mit schweren Auswirkungen (bis zur Geh- und Stehunfähigkeit und Gebrauchsunfähigkeit der Arme)90-100Zusätzlich sind bei einzelnen Muskelkrankheiten Auswirkungen auf innere Organe (z. B. Einschränkung der Lungenfunktion und/oder der Herzleistung durch Brustkorbdeformierung) oder Augenmuskel-, Schluck- oder Sprechstörungen (z. B. bei der Myasthenie) zu berücksichtigen.18.7KleinwuchsKörpergröße nach Abschluss des Wachstumsüber 130 bis 140 cm30-40über 120 bis 130 cm50Bei 120 cm und darunter kommen entsprechend höhere Werte in Betracht.Dieser GdS ist auf harmonischen Körperbau bezogen.Zusätzlich zu berücksichtigen sind (z. B. bei Achondroplasie, bei Osteogenesis imperfecta) mit dem Kleinwuchs verbundene Störungen wiemangelhafte Körperproportionen,Verbildungen der Gliedmaßen,Störungen der Gelenkfunktion, Muskelfunktion und Statik,neurologische Störungen,Einschränkungen der Sinnesorgane,endokrine Ausfälle undaußergewöhnliche psychoreaktive Störungen.18.8GroßwuchsGroßwuchs allein rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS. Auf psychoreaktive Störungen ist besonders zu achten.18.9WirbelsäulenschädenDer GdS bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten Postdiskotomiesyndrom) ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte.Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. Sogenannte Wirbelsäulensyndrome (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie, sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten.Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.Wirbelsäulenschädenohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität0mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome)10mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome)20mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome)30mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten30-40mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb])50-70bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit80-100Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z. B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen.Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) ein GdS über 30 in Betracht kommen.Das neurogene Hinken ist etwas günstiger als vergleichbare Einschränkungen des Gehvermögens bei arteriellen Verschlusskrankheiten zu bewerten.18.1Beckenschädenohne funktionelle Auswirkungen0mit geringen funktionellen Auswirkungen (z. B. stabiler Beckenring, degenerative Veränderungen der Kreuz-Darmbeingelenke)10mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen (z. B. instabiler Beckenring einschließlich Sekundärarthrose)20mit schweren funktionellen Auswirkungen und Deformierung30-4018.11Gliedmaßenschäden, AllgemeinesDer GdS bei Gliedmaßenschäden ergibt sich aus dem Vergleich mit dem GdS für entsprechende Gliedverluste. Trotz erhaltener Extremität kann der Zustand gelegentlich ungünstiger sein als der Verlust.Die aufgeführten GdS für Gliedmaßenverluste gehen - soweit nichts anderes erwähnt ist - von günstigen Verhältnissen des Stumpfes und der benachbarten Gelenke aus. Bei ausgesprochen ungünstigen Stumpfverhältnissen, bei nicht nur vorübergehenden Stumpfkrankheiten sowie bei nicht unwesentlicher Funktionsbeeinträchtigung des benachbarten Gelenkes sind diese Sätze im allgemeinen um 10 zu erhöhen, unabhängig davon, ob Körperersatzstücke getragen werden oder nicht.Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel mindern bei Verlust und Funktionsstörungen der Gliedmaßen sowie bei Funktionseinschränkungen des Rumpfes die Auswirkungen der Behinderung, ohne dass dadurch der durch den Schaden allein bedingte GdS eine Änderung erfährt.Bei der Bewertung des GdS von Pseudarthrosen ist zu berücksichtigen, dass straffe Pseudarthrosen günstiger sind als schlaffe.Bei habituellen Luxationen richtet sich die Höhe des GdS außer nach der Funktionsbeeinträchtigung der Gliedmaße auch nach der Häufigkeit der Ausrenkungen.18.12EndoprothesenEs werden Mindest-GdS angegeben, die für Endoprothesen bei bestmöglichem Behandlungsergebnis gelten. Bei eingeschränkter Versorgungsqualität sind höhere Werte angemessen.Die Versorgungsqualität kann insbesondere beeinträchtigt sein durch- Beweglichkeits- und Belastungseinschränkung,- Nervenschädigung,- deutliche Muskelminderung,- ausgeprägte Narbenbildung,Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die bei der jeweiligen Versorgungsart üblicherweise gebotenen Beschränkungen ein.Hüftgelenkbei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens10bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens20Kniegelenkbei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens20bei beidseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens30bei einseitiger Teilendoprothese beträgt der GdS mindestens10bei beidseitiger Teilendoprothese beträgt der GdS mindestens20Oberes Sprunggelenkbei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens10bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens20Schultergelenkbei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens20bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens40Ellenbogengelenkbei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens30bei beidseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens50Kleine GelenkeEndoprothesen bedingen keine wesentliche TeilhabebeeinträchtigungAseptische NekrosenHüftkopfnekrosen (z. B. Perthes-Krankheit) während der notwendigen Entlastung70Lunatum-Malazie während der notwendigen Immobilisierung3018.13Schäden der oberen GliedmaßenExtremitätenverlustVerlust eines Armes und Beines100Verlust eines Armes im Schultergelenk oder mit sehr kurzem Oberarmstumpf80Unter einem sehr kurzen Oberarmstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Armes im Schultergelenk zur Folge hat. Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Collum chirurgicum liegt.Verlust eines Armes im Oberarm oder im Ellenbogengelenk70Verlust eines Armes im Unterarm50Verlust eines Armes im Unterarm mit einer Stumpflänge bis 7 cm60Verlust der ganzen Hand50Versteifung des Schultergelenks in günstiger Stellung bei gut beweglichem Schultergürtel30Eine Versteifung im Schultergelenk in einem Abspreizwinkel um ca. 45° und leichter Vorhalte gilt als funktionell günstig.Versteifung des Schultergelenks in ungünstiger Stellung oder bei gestörter Beweglichkeit des Schultergürtels40-50Bewegungseinschränkung des Schultergelenks (einschließlich Schultergürtel)Armhebung nur bis zu 120° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit10Armhebung nur bis zu 90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit20Instabilität des Schultergelenksgeringen Grades, auch seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr)10mittleren Grades, auch häufigere Ausrenkung20-30schweren Grades (auch Schlottergelenk), auch ständige Ausrenkung40Schlüsselbeinpseudarthrosestraff0-10schlaff20Verkürzung des Armes bis zu 4 cm bei freier Beweglichkeit dergroßen Armgelenke0Oberarmpseudarthrosestraff20schlaff40Riss der langen Bizepssehne0-10Versteifung des Ellenbogengelenks einschließlich Aufhebung der Unterarmdrehbewegungin günstiger Stellung30in ungünstiger Stellung40-50Die Versteifung in einem Winkel zwischen 80° und 100° bei mittlerer Pronationsstellung des Unterarms ist als günstige Gebrauchsstellung aufzufassen.Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenkgeringen Grades (Streckung/Beugung bis 0-30-120 bei freier Unterarmdrehbeweglichkeit)0-10stärkeren Grades (insbesondere der Beugung einschließlich Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit)20-30Isolierte Aufhebung der Unterarmdrehbeweglichkeitin günstiger Stellung (mittlere Pronationsstellung)10in ungünstiger Stellung20in extremer Supinationsstellung30Ellenbogen-Schlottergelenk40Unterarmpseudarthrosestraff20schlaff40Pseudarthrose der Elle oder Speiche10-20Versteifung des Handgelenksin günstiger Stellung (leichte Dorsalextension)20in ungünstiger Stellung30Bewegungseinschränkung des Handgelenksgeringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 30-0-40)0-10stärkeren Grades20-30Nicht oder mit Deformierung verheilte Brüche oder Luxationen der Handwurzelknochen oder eines oder mehrerer Mittelhandknochen mit sekundärer Funktionsbeeinträchtigung10-30Versteifung eines Daumengelenks in günstiger Stellung0-10Versteifung beider Daumengelenke und des Mittelhand- Handwurzelgelenks in günstiger Stellung20Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung (mittlere Gebrauchsstellung)0-10Versteifungen der Finger in Streck- oder starker Beugestellung sind oft störender als ein glatter Verlust.Verlust des Daumenendgliedes0Verlust des Daumenendgliedes und des halben Grundgliedes10Verlust eines Daumens25Verlust beider Daumen40Verlust eines Daumens mit Mittelhandknochen30Verlust des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers oder Kleinfingers, auch mit Teilen des dazugehörigen Mittelhandknochens10Verlust von zwei Fingernmit Einschluss des Daumens30II+III, II+IV30sonst25Verlust von drei Fingernmit Einschluss des Daumens40II+III+IV40sonst30Verlust von vier Fingernmit Einschluss des Daumens50sonst40Verlust der Finger II bis V an beiden Händen80Verlust aller fünf Finger einer Hand50Verlust aller zehn Finger100Obige Sätze gelten für den Gesamtverlust der Finger bei reizlosen Stumpfverhältnissen. Bei Verlust einzelner Fingerglieder sind sie herabzusetzen, bei schlechten Stumpfverhältnissen zu erhöhen.Fingerstümpfe im Mittel- und Endgelenk können schmerzhafte Narbenbildung und ungünstige Weichteildeckung zeigen. Empfindungsstörungen an den Fingern, besonders an Daumen und Zeigefinger, können die Gebrauchsfähigkeit der Hand wesentlich beeinträchtigen.Nervenausfälle (vollständig)Armplexus80oberer Armplexus50unterer Armplexus60N. axillaris30N. thoracicus longus20N. musculocutaneus20N. radialisganzer Nerv30mittlerer Bereich oder distal20N. ulnarisproximal oder distal30N. medianusproximal40distal30Nn. radialis und axillaris50Nn. radialis und ulnaris50Nn. radialis und medianus50Nn. ulnaris und medianus50Nn. radialis, ulnaris und medianus im Vorderarmbereich60Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen; Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.18.14Schäden der unteren GliedmaßenVerlust beider Beine im Oberschenkel100Verlust eines Beines im Oberschenkel und eines Beines im Unterschenkel100Verlust eines Beines und Armes100Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit sehr kurzem Oberschenkelstumpf80Unter einem sehr kurzen Oberschenkelstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Beines im Hüftgelenk bedingt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Trochanter minor liegt.Verlust eines Beines im Oberschenkel (einschließlich Absetzung nach Gritti)70Notwendigkeit der Entlastung des ganzen Beines (z. B. Sitzbeinabstützung)70Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke50Notwendigkeit der Entlastung eines Unterschenkels (z. B. Schienbeinkopfabstützung)50Verlust eines Beines im Unterschenkel bei ungenügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke60Verlust beider Beine im Unterschenkel80bei einseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen90bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen100Teilverlust eines Fußes, Absetzungnach Pirogoweinseitig, guter Stumpf40beidseitig70nach Choparteinseitig, guter Stumpf30einseitig, mit Fußfehlstellung30-50beidseitig60nach Lisfranc oder im Bereich der Mittelfußknochen nach Sharpeinseitig, guter Stumpf30einseitig, mit Fußfehlstellung30-40beidseitig50Verlust einer Zehe0Verlust einer Großzehe10Verlust einer Großzehe mit Verlust des Köpfchens des I. Mittelfußknochens20Verlust der Zehen II bis V oder I bis III10Verlust aller Zehen an einem Fuß20Verlust aller Zehen an beiden Füßen30Versteifung beider Hüftgelenke je nach Stellung80-100Versteifung eines Hüftgelenksin günstiger Stellung40Die Versteifung eines Hüftgelenks in leichter Abspreizstellung von ca. 10°, mittlerer Drehstellung und leichter Beugestellung gilt als günstig.in ungünstiger Stellung50-60Ungünstig sind Hüftgelenkversteifungen in stärkerer Adduktions-, Abduktions- oder Beugestellung.Bewegungseinschränkung der Hüftgelenkegeringen Grades(z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)einseitig10-20beidseitig20-30mittleren Grades(z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-30-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)einseitig30beidseitig50stärkeren Gradeseinseitig40beidseitig60-100Hüftdysplasie (einschließlich sogenannte angeborene Hüftluxation)für die Dauer der vollständigen Immobilisierung100danach bis zum Abschluss der Spreizbehandlung50Anschließend und bei unbehandelten Fällen richtet sich der GdS nach der Instabilität und der Funktionsbeeinträchtigung.Hüftgelenksresektion je nach Funktionsstörung50-80Schnappende Hüfte0-10Beinverkürzungbis 2,5 cm0über 2,5 cm bis 4 cm10über 4 cm bis 6 cm20über 6 cmwenigstens 30Oberschenkelpseudarthrosestraff50schlaff70Faszienlücke (Muskelhernie) am Oberschenkel0-10Versteifung beider Kniegelenke80Versteifung eines Kniegelenksin günstiger Stellung (Beugestellung von 10-15°)30in ungünstiger Stellung40-60Lockerung des Kniebandapparatesmuskulär kompensierbar10unvollständig kompensierbar, Gangunsicherheit20Versorgung mit einem Stützapparat, je nach Achsenfehlstellung30-50Kniescheibenbruchnicht knöchern verheilt ohne Funktionseinschränkung des Streckapparates10nicht knöchern verheilt mit Funktionseinschränkung des Streckapparates20-40Habituelle Kniescheibenverrenkungseltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr)0-10häufiger20Bewegungseinschränkung im Kniegelenkgeringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90)einseitig0-10beidseitig10-20mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-10-90)einseitig20beidseitig40stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-30-90)einseitig30beidseitig50Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z. B. Chondromalacia patellae Stadium II - IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitigohne Bewegungseinschränkung10-30mit Bewegungseinschränkung20-40Schienbeinpseudarthrosestraff20-30schlaff40-50Teilverlust oder Pseudarthrose des Wadenbeins0-10Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung (Plantarflexion um 5° bis 15°)20Versteifung des unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung (Mittelstellung)10Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenksin günstiger Stellung30in ungünstiger Stellung40Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenkgeringen Grades0mittleren Grades (Heben/Senken 0-0-30)10stärkeren Grades20Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk0-10Klumpfuß je nach Funktionsstörungeinseitig20-40beidseitig30-60Andere Fußdeformitätenohne wesentliche statische Auswirkungen (z. B. Senk-Spreizfuß, Hohlfuß, Knickfuß, auch posttraumatisch)0mit statischer Auswirkung je nach Funktionsstörunggeringen Grades10stärkeren Grades20Versteifung aller Zehen eines Fußesin günstiger Stellung10in ungünstiger Stellung20Versteifungen oder Verkrümmungen von Zehen außer der Großzehe0Versteifung der Großzehengelenkein günstiger Stellung0-10in ungünstiger Stellung (z. B. Plantarflexion im Grundgelenk über 10°)20Narben nach größeren Substanzverlusten an Ferse und Fußsohlemit geringer Funktionsbehinderung10mit starker Funktionsbehinderung20-30Nervenausfälle (vollständig)Plexus lumbosacralis80N. glutaeus superior20N. glutaeus inferior20N. cutaneus femoralis lat10N. femoralis40N. ischiadicusproximal60distal (Ausfall der Nn. peronaeus communis und tibialis)50N. peronaeus communis oder profundus30N. peronaeus superficialis20N. tibialis30Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen. Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines80Bei der folgenden GdS-Tabelle der Hirnschäden soll die unter Nummer 3.1.1 genannte Gesamtbewertung im Vordergrund stehen. Die unter Nummer 3.1.2 angeführten isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndrome stellen eine ergänzende Hilfe zur Beurteilung dar.
122.12.22.32.433.13.23.33.43.4.13.4.23.4.33.4.43.4.53.4.644.14.24.34.44.555.15.25.35.466.16.26.2.16.2.26.2.36.2.46.36.3.16.3.26.3.36.47891010.110.210.310.4Grundsätze zur Begutachtung im Sozialen EntschädigungsrechtDie Grundsätze, die im Sozialen Entschädigungsrecht zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung maßgebend sind, werden in diesem Teil der Versorgungsmedizinischen Grundsätze aufgestellt. Die Auswirkungen der als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen werden mit einem Grad der Schädigungsfolgen bewertet. Die ärztliche Bewertung der Auswirkungen der Schädigungsfolgen erfolgt nach Teil A und Teil B.Als Voraussetzung für die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs müssen alle Tatsachen festgestellt sein. Die Feststellung der Tatsachen erfolgt unabhängig von kausalen Erwägungen. Es muss unterschieden werden zwischen ärztlicher Begutachtung im Rahmen der Tatsachenermittlung und der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs.Tatsachen für die Begutachtung des ursächlichen ZusammenhangsTatsachena)b)c)das Ereignis, das bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang das schädigende Ereignis ist,die Gesundheitsstörung, die bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang die gesundheitliche Schädigung ist (primäre Gesundheitsstörung), unddie Gesundheitsstörung, die bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang die Schädigungsfolge ist (sekundäre Gesundheitsstörung).Vor der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs müssen folgende Tatsachen festgestellt und voll bewiesen sein:Ereignisa)b)c)ein zeitlich begrenztes Ereignis,ein über einen längeren Zeitraum einwirkendes Ereignis (andauerndes Ereignis) oderwiederkehrende Ereignisse, die sich in ihrer Gesamtheit auswirken.Die in Betracht kommenden schädigenden Ereignisse unterscheiden sich je nach den Voraussetzungen der verschiedenen Gesetze des Sozialen Entschädigungsrechts. Ereignis in diesem Sinne kann sein:Es gibt aktiv einwirkende Ereignisse und passive Ereignisse durch Unterlassen.Primäre GesundheitsstörungPrimäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft durch ein unter Nummer 2.2 beschriebenes Ereignis hervorgerufen werden können und zeitlich als erste auftreten.Sekundäre GesundheitsstörungSekundäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung entstehen können.Ursächlicher ZusammenhangAllgemeinesNur wenn die unter Nummer 2.1 genannten Tatsachen ermittelt und im Sinne von Nummer 2.1 bewiesen sind, kann die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs erfolgen. Die Gesundheitsstörungen, die vor Eintritt des schädigenden Vorgangs bestanden haben oder bei Eintritt bestehen, sind von der primären und sekundären Gesundheitsstörung abzugrenzen.KausalketteZwischen dem Ereignis, der primären und der sekundären Gesundheitsstörung muss ein nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht unterbrochener ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die primäre Gesundheitsstörung muss durch das Ereignis verursacht sein und die sekundäre Gesundheitsstörung muss durch die primäre Gesundheitsstörung verursacht sein. Erst in diesem Fall ist der ursächliche Zusammenhang gegeben.Schädigendes Ereignis, gesundheitliche Schädigung, Schädigungsfolgea)b)c)das Ereignis das schädigende Ereignis,die primäre Gesundheitsstörung die gesundheitliche Schädigung unddie sekundäre Gesundheitsstörung die Gesundheitsstörung als Folge der Schädigung (Schädigungsfolge).Ist der ursächliche Zusammenhang im Sinne von Nummer 3.2 zu bejahen, istWahrscheinlichkeit des ursächlichen ZusammenhangsFür die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs genügt entschädigungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Es reicht für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, dass dieser nur möglich ist.Haben konkurrierende Ursachen zur primären Gesundheitsstörung beigetragen und kommt einem Ereignis gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen eine mindestens gleichwertige Bedeutung zu, ist alleine jenes Ereignis schädigendes Ereignis und wesentliche Ursache im entschädigungsrechtlichen Sinn.Nummer 3.4.2 gilt entsprechend, wenn die sekundäre Gesundheitsstörung auf konkurrierenden Ursachen beruht.Bei der Anwendung der Vermutungsregelung des § 4 Absatz 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) gilt Folgendes: Bei einer psychischen Gesundheitsstörung wird der ursächliche Zusammenhang kraft Gesetzes vermutet, wenn die Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird (§ 4 Absatz 5 SGB XIV). Voraussetzung ist, dass die psychische Gesundheitsstörung nach einer der international anerkannten Klassifikationen (ICD-10 bzw. ICD-11 oder DSM-5) unter Verwendung der dortigen Bezeichnungen auf der Grundlage des aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstandes durch behandelnde Ärzte und Fachärzte diagnostiziert worden ist. Das schädigende Ereignis muss in seiner Art und Schwere nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sein, diese Gesundheitsstörung zu begründen. Die Diagnosesicherung beinhaltet auch die Differenzierung zwischen Entstehung und Verschlimmerung der psychischen Gesundheitsstörung. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne einer Kausalitätsprüfung (Nummer 3.4.1 bis 3.4.3) zu vermuten, wenn keine Anhaltspunkte für einen anderen ursächlichen Zusammenhang vorliegen.Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen anderen Kausalverlauf ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nach Nummer 3.4.1 bis 3.4.3 zu prüfen.a)b)c)d)wenn Art und Schwere des Ereignisses nicht geeignet sind, eine psychische Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge hervorzurufen,wenn sich bei der Tatsachenfeststellung nach Nummer 2 Hinweise auf eine bereits vor dem schädigenden Ereignis bestehende psychische Gesundheitsstörung ergeben,wenn sich bei der Tatsachenfeststellung nach Nummer 2 Hinweise auf ein anderes, jedoch nicht nach § 4 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes schädigendes Ereignis ergeben, das nach Art und Schwere für sich betrachtet geeignet ist, eine psychische Gesundheitsstörung hervorzurufen, oderwenn nach aktuellem medizinisch-wissenschaftlichem Kenntnisstand ein Ursachenzusammenhang zwischen einem auf die Psyche einwirkenden schädigenden Ereignis und einer psychischen Gesundheitsstörung nicht vorliegen kann, wie dies insbesondere bei der Entstehung von dementiellen und Intelligenzstörungen der Fall ist; das Auftreten einer komorbiden psychischen Gesundheitsstörung oder eine Verschlechterung der Auswirkungen von dementiellen oder Intelligenzstörungen auf die Teilhabe als Folge eines auf die Psyche einwirkenden schädigenden Ereignisses ist dadurch nicht ausgeschlossen.Anhaltspunkte für einen anderen Kausalverlauf liegen insbesondere dann vor,Kann-VersorgungIm Sozialen Entschädigungsrecht muss anhand des Sachverhaltes in jedem Einzelfall stets zuerst geprüft werden, ob nach Nummer 3.4 der ursächliche Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann. Lässt sich dabei die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bereits in ihrer Gesamtheit bejahen oder verneinen, ist die entsprechende Prüfung abgeschlossen und eine Kann-Versorgung kommt nicht in Betracht.Lässt sich die Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne von Nummer 3.4 nicht bejahen oder verneinen, kann in Ausnahmefällen eine Gesundheitsstörung im Sinne der Kann-Versorgung als Schädigungsfolge anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der festgestellten Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht.Eine Kann-Versorgung kommt nur dann in Betracht, wenn die einer Gesundheitsstörung zugrundeliegende Ursache (Ätiologie) nicht durch den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft gesichert ist und wenn fundierte wissenschaftliche Arbeitshypothesen einen ursächlichen Zusammenhang begründen. Eine von dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft abweichende subjektive Auffassung eines einzelnen Wissenschaftlers oder einer einzelnen Wissenschaftlerin ist nicht mit Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft gleichzusetzen.a)b)c)d)Zweifel über den Zeitpunkt der Entstehung der Gesundheitsstörung,mangelnde diagnostische Klärung,unzureichende Sachverhaltsaufklärung odersonstige Ungewissheiten im Sachverhalt.Eine Kann-Versorgung rechtfertigen nicht:Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur für einen Teil einer Gesundheitsstörung gegeben, so ist zu prüfen, ob für den verbleibenden Teil der Gesundheitsstörung die Voraussetzungen für eine Kann-Versorgung vorliegen.Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung und Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der VerschlimmerungAllgemeinesBei Vorliegen des ursächlichen Zusammenhangs ist auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen, ob das schädigende Ereignis zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Gesundheitsstörung geführt hat.Anerkennung im Sinne der EntstehungDie Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung setzt voraus, dass keine medizinischen Tatsachen festzustellen sind, die rückblickend nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft belegen, dass die Gesundheitsstörung zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits bestand.Anerkennung im Sinne der Verschlimmerunga)b)dass der Zeitpunkt vorverlegt wird, an dem die Gesundheitsstörung sonst in Erscheinung getreten wäre, oderdass die Gesundheitsstörung in stärkerer Ausprägung auftritt, als es sonst zu erwarten wäre.Wenn medizinische Tatsachen festzustellen sind, die rückblickend nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft belegen, dass die Gesundheitsstörung zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits – auch unbemerkt – bestand, kommt nur eine Anerkennung der Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung in Betracht. Eine solche Anerkennung setzt voraus, dass das schädigende Ereignis dazu führt,Zunahme der Ausprägung der GesundheitsstörungBei jeder weiteren Zunahme der Ausprägung der als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörung ist zu prüfen, ob auch diese Zunahme noch ursächlich auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Bei jeder weiteren Zunahme der Ausprägung der Gesundheitsstörung muss der ursächliche Zusammenhang dieser Weiterentwicklung beurteilt werden.Bestimmung des Grades der SchädigungsfolgenVorübergehende GesundheitsstörungenVorübergehende Gesundheitsstörungen sind bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.Bereits bestehende GesundheitsstörungenVor der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen ist zu prüfen, ob vor dem schädigenden Ereignis bereits eine Teilhabebeeinträchtigung durch eine nicht schädigungsbedingte Gesundheitsstörung (bereits bestehende Gesundheitsstörung) vorlag. Diese Teilhabebeeinträchtigung muss festgestellt werden. Auch für die Gesamtauswirkung der vorhandenen Gesundheitsstörungen ist ein Grad der Behinderung anzugeben. Der Grad der Schädigungsfolgen gibt allein das Ausmaß der Auswirkungen der Schädigungsfolgen wieder.Befinden sich die bereits bestehende Gesundheitsstörung und die Schädigungsfolge an verschiedenen Körperteilen und beeinflussen sich nicht gegenseitig, hat die bereits bestehende Gesundheitsstörung keine Auswirkung auf den Grad der Schädigungsfolgen.Hat die Schädigung eine Gliedmaße oder ein Organ mit bereits bestehender Gesundheitsstörung betroffen, muss der Grad der Schädigungsfolgen niedriger sein als der Grad der Behinderung, der sich aus der nun bestehenden gesamten Gesundheitsstörung ergeben würde. Der Grad der Schädigungsfolgen lässt sich dabei nicht einfach dadurch ermitteln, dass die Teilhabebeeinträchtigung der bereits bestehenden Gesundheitsstörung vom Grad der Behinderung der gesamten Gesundheitsstörung abgezogen wird. Maßgeblich ist vielmehr, zu welchen zusätzlichen Auswirkungen die Schädigung geführt hat. Wenn jedoch die bereits bestehende Gesundheitsstörung nach ihrem Umfang oder nach ihrer Art keine wesentliche Bedeutung für die gesamte Gesundheitsstörung hat, ist der Grad der Schädigungsfolgen genauso hoch wie der Grad der Behinderung, der sich aus der nun bestehenden gesamten Gesundheitsstörung ergibt.Sind durch die bereits bestehende schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung und durch die Schädigungsfolge verschiedene Organe, Gliedmaßen oder paarige Organe betroffen und verstärkt die bereits bestehende schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung die Auswirkungen der schädigungsbedingten Funktionsstörung, ist der Grad der Schädigungsfolgen höher zu bewerten als bei isolierter Betrachtung der Schädigungsfolge.Veränderung des Grades der SchädigungsfolgenEin schädigendes Ereignis kann zu einer zeitlich begrenzten Zunahme der Ausprägung einer Gesundheitsstörung führen und damit zu keinem oder nur zeitlich begrenzt zu einem Grad der Schädigungsfolgen.Ein schädigendes Ereignis kann anhaltend, aber abgrenzbar den weiteren Verlauf der Gesundheitsstörung beeinflussen und damit zu einem gleichbleibenden Grad der Schädigungsfolgen führen.Ein schädigendes Ereignis kann aber auch den weiteren Verlauf der Gesundheitsstörung richtunggebend bestimmen und damit Anlass für einen ansteigenden Grad der Schädigungsfolgen sein.Nachfolgende GesundheitsstörungEine Gesundheitsstörung, die zeitlich nach der Schädigungsfolge eingetreten ist und nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Schädigung steht, wird bei der Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen nicht berücksichtigt.FolgeschadenTritt nach einer Schädigung eine weitere Gesundheitsstörung ein und kommt der Schädigung oder deren Folgen für die Entstehung dieser Gesundheitsstörung eine mindestens gleichwertige Bedeutung gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen zu, handelt es sich um einen Folgeschaden. Dieser ist bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen zu berücksichtigen. In diesem Falle ist stets zu prüfen, ob die anerkannte Schädigungsfolge auch gemäß dem gegenwärtig aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannt würde.Folgen von medizinischen MaßnahmenHaben diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, die wegen Schädigungsfolgen durchgeführt werden, nachteilige gesundheitliche Folgen, so sind auch diese gesundheitlichen Folgen Schädigungsfolgen. Auch das Unterlassen einer medizinisch gebotenen Maßnahme kann zu einer gesundheitlichen Schädigung und damit zu einer Schädigungsfolge führen.Absichtlich herbeigeführte GesundheitsstörungenEine von der antragstellenden Person absichtlich herbeigeführte Schädigung führt entschädigungsrechtlich nicht zu einer Schädigungsfolge. Eine Selbsttötung, die Folgen eines Selbsttötungsversuchs oder eine absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörung können nur dann Schädigungsfolge sein, wenn eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung durch entschädigungsrechtlich geschützte Tatbestände wahrscheinlich ist.Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und TodHat eine als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung den Tod verursacht und liegt zum Zeitpunkt des Todes eine Anerkennung der Gesundheitsstörung vor, gilt der Tod als Schädigungsfolge. Eine erneute Begutachtung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges ist nicht erforderlich, es sei denn, die bisherige Anerkennung ist aus heutiger Sicht zweifelsfrei unrichtig.Stirbt eine geschädigte Person an einer im Sinne der Verschlimmerung anerkannten Gesundheitsstörung, so gilt der Tod als Schädigungsfolge, wenn die schädigungsbedingte Verschlimmerung für den Tod ursächlich gewesen ist.Haben mehrere Gesundheitsstörungen zum Tod beigetragen und sind nicht alle diese Gesundheitsstörungen auch Schädigungsfolgen, ist zu prüfen, ob die Schädigungsfolgen eine mindestens gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Todes hatten. In diesem Fall gilt der Tod als Schädigungsfolge.In Ausnahmefällen kann bei der Prüfung nach Nummer 10.2 auch der Zeitpunkt des Todes eine wichtige Rolle spielen, wenn neben den Schädigungsfolgen eine schwere, schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung vorgelegen hat, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft ohne die Schädigungsfolgen noch nicht zu diesem Zeitpunkt, jedoch in absehbarer Zeit für sich allein zum Tode geführt hätte. In diesem Fall gilt der Tod als Schädigungsfolge, wenn die geschädigte Person ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich mindestens ein Jahr länger gelebt hätte als mit den Schädigungsfolgen.
1234Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)a)b)c)d)e)f)Nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist zu beurteilen, ob ein behinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Hilflose und Gehörlose haben stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdS von wenigstens 70 zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Analoges gilt beim Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks.Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 und bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt. Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)a)b)c)Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G", „Gl" oder „H" vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.Querschnittgelähmten,Ohnhändern,Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei(aufgehoben)Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
Dieses Gesetz zitieren
Versorgungsmedizin-Verordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-versmedv
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