Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Veranstaltungstechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
12berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieintegrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
1234567Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten,Bereitstellen der Energieversorgung,Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen,Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe,Einrichten von Szenerien,Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen sowieDurchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich.(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
123456Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,Umweltschutz und Nachhaltigkeit,digitalisierte Arbeitswelt,Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen sowieKommunikation und Kooperation.(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
12die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
12Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung sowieBereitstellen der Veranstaltungstechnik.Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1234nichtstationäre elektrische Anlagen der Veranstaltungstechnik zu planen und entsprechende Unterlagen zu erstellen,aus vorgegebenen Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen und Materialien auszuwählen und die Auswahl zu begründen,Stromverteilungen und die Vernetzung von elektrischen Betriebsmitteln zu planen sowiePrüfschritte bezüglich der elektrischen Sicherheit zu beschreiben und zu begründen sowie Messergebnisse zu bewerten.(1) Im Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
1234Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte festzulegen,a)b)c)Anlagen der Beleuchtungstechnik,Anlagen der Beschallungstechnik oderAnlagen der Medien- und Präsentationstechnik,veranstaltungstechnische Aufbauten und folgende veranstaltungstechnische Anlagen betriebssicher aufzubauen:die veranstaltungstechnischen Anlagen und Aufbauten einzurichten, deren Sicherheit und Funktionalität zu prüfen und elektrisch in Betrieb zu nehmen unddie Vorgehensweise zu begründen.(1) Im Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 45 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
12die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
12345Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts,Planen der Veranstaltungstechnik,Planen der Veranstaltungsdurchführung,Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik sowieWirtschafts- und Sozialkunde.Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
12345technische und inhaltliche Anforderungen auszuwerten,den Einsatz der Veranstaltungstechnik unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und der Sicherheitsanforderungen zu planen und zu realisieren,die Stromversorgung für veranstaltungstechnische Einrichtungen zu konzipieren und nichtstationäre elektrische Anlagen der Veranstaltungstechnik zu errichten und in Betrieb zu nehmen,logistische und Veranstaltungsabläufe unter Beachtung ökonomischer Aspekte und rechtlicher Vorgaben zu planen und abzustimmen undtechnische Unterlagen zu erstellen sowie Abläufe zu dokumentieren und zu kommunizieren.(1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und seine Arbeit mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag mit Dokumentation beträgt 35 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages haben die Ausbildenden dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
12345veranstaltungstechnische Konzepte und Ablaufpläne unter rechtlichen und organisatorischen Aspekten zu beurteilen,Beschallungs-, Beleuchtungs-, Projektions- und medientechnische Systeme zu konzipieren und zu berechnen sowie Betriebsmittel auszuwählen,den Aufbau, die Vernetzung und Konfiguration von Systemen der Veranstaltungstechnik darzustellen,Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter Berücksichtigung technischer Vorgaben und unter Berücksichtigung der Standsicherheit festzulegen undTraversensysteme und maschinentechnische Betriebsmittel unter Berücksichtigung der geforderten Tragfähigkeit, Standsicherheit und der vorhandenen Abhängepunkte einzusetzen.(1) Im Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
1234Abläufe für das Errichten von Anlagen und Aufbauten zu planen,Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort zu überprüfen,die Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Einrichtungen zu gewährleisten undszenische und technische Gefahren zu erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung der Gefahr zu beschreiben.(1) Im Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
12345den Energiebedarf für Veranstaltungen zu ermitteln und nichtstationäre Stromversorgung zu planen und Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen festzulegen,Geräte und Betriebsmittel unter Beachtung der Einsatzbedingungen festzulegen,die Errichtung nichtstationärer elektrischer Anlagen zu planen,die sicherheitstechnische Überprüfung installierter nichtstationärer elektrischer Anlagen zu beschreiben und Messergebnisse zu bewerten sowieMaßnahmen bei Störungen im Betrieb elektrischer Anlagen zu beschreiben.(1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
12345Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit50 Prozent,Planen der Veranstaltungstechnik mit15 Prozent,Planen der Veranstaltungsdurchführung mit15 Prozent,Sicherstellen der Energieversorgungfür Veranstaltungstechnik mit10 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
12345im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen der Veranstaltungstechnik“, „Planen der Veranstaltungsdurchführung“, „Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2699) außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1311 - 1317;bezüglich der Änderungen vgl. Fußnote)
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