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Gesetz

Waffenregistergesetz

Abkürzung
WaffRG
Ausfertigungsdatum
17. Februar 2020
Paragrafen
34
§ 1Zweck des Waffenregisters

12Waffen und wesentliche Teile zurückzuverfolgen sowiesich untereinander über die verarbeiteten Daten auszutauschen.(1) Das Nationale Waffenregister dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung ersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es

12Waffen und wesentliche Teile den waffenrechtlichen Erlaubnissen undwaffenrechtliche Erlaubnisse den Personen.(2) Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen werden wie folgt einander zugeordnet:

§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Waffenregister im Sinne dieses Gesetzes ist das Nationale Waffenregister.

(2) Waffenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 40 Absatz 4, den §§ 48, 49 und 57 Absatz 1 Satz 4 des Waffengesetzes zuständigen Behörden.

12Waffen und wesentliche Teile, die nach den §§ 37 bis 37d des Waffengesetzes einer Anzeigepflicht unterfallen sowieWaffen, für die eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes erteilt wird.(3) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind:

12345a)b)c)d)e)f)g)h)§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes,§ 10 Absatz 2 Satz 2 des Waffengesetzes,§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,§ 26 Absatz 1 des Waffengesetzes,§ 27 Absatz 1 Satz 3 des Waffengesetzes,§ 32 Absatz 6 des Waffengesetzes sowie§ 40 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,Erlaubnisse, die zum Erwerb und Besitz von Waffen berechtigen, nach:a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes,§ 10 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,§ 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes,§ 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffengesetzes,§ 11 Absatz 1 des Waffengesetzes,§ 21a des Waffengesetzes,§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes,§ 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,§ 30 des Waffengesetzes,§ 32 Absatz 1 des Waffengesetzes,§ 42 Absatz 2 des Waffengesetzes sowiesonstige waffenrechtliche Erlaubnisse nach:die Anerkennung nach § 3 Absatz 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,die Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes unddie Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes.(4) Waffenrechtliche Erlaubnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:

12Anträge auf erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Waffenbehörde undBenennungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes.(5) Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind

§ 3Registerbehörde

(1) Das Waffenregister wird von der Registerbehörde geführt.

(2) Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.

(3) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 4Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister

12die Unterstützung der Waffenbehörden bei der Sicherstellung der Richtigkeit der Daten sowiedie Unterstützung der sonstigen zum Ersuchen berechtigten öffentlichen Stellen, wenn diese ein konkretes Übermittlungsersuchen stellen.(1) Wenn die nach diesem Gesetz zur Datenverarbeitung berechtigten Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch eine zu diesem Zweck eingerichtete Stelle (Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister) unterstützt werden, übermittelt die Registerbehörde der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister in geeigneter Weise die im Waffenregister gespeicherten Daten, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist:

(2) Die Registerbehörde hat der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister auf deren Verlangen nicht-personenbezogene Daten der Waffen und der wesentlichen Teile zu übermitteln, soweit dies zur Sicherstellung der richtigen Erfassung dieser Daten im Waffenregister erforderlich ist.

§ 5Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister

123456789ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gestellt wird,eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes benannt wird,a)b)c)erteilt,nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlängert oderaa)bb)§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder mit Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes,versagt, sofern die Versagung erfolgt auf Grund vondie Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnisa)b)c)ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 des Waffengesetzes,ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffengesetzes oderein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,die Waffenbehörde eines der folgenden Verbote erteilt:a)b)c)d)e)f)Rücknahme,Widerruf,Zeitablauf,Erklärung eines Verzichts während oder außerhalb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens,anderweitige Aufhebung oderauf andere Weise,die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durcha)b)c)Beschränkungen erlässt,Nebenbestimmungen erlässt oderAnordnungen erlässt,die Waffenbehördegegenüber der Waffenbehörde eine Anzeige nach den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 oder § 37d des Waffengesetzes erfolgt,der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes benennt oderdie Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach § 37h Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes erteilt.Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt voraus, dass

§ 6Grunddaten des Waffenregisters

1234567der Anlass und das Datum der Verarbeitung nach § 5,a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Nachname,frühere Namen,Geburtsname,Vornamen,Doktorgrad,Geburtsdatum und Geburtsort,Geschlecht,jede Staatsangehörigkeit,Todesdatum sowieStraße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie bei einer ausländischen Adresse der betreffende Staat (Anschrift),zu einer natürlichen Person folgende Grunddaten (Grunddaten der Person):a)b)c)d)Namen oder Firma,frühere Namen oder Firma,Anschrift undbei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins,zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung folgende Grunddaten (Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen):a)b)c)d)e)f)g)h)Herstellerbezeichnung,Modellbezeichnung,Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,Seriennummer,Jahr der Fertigstellung,Jahr des Verbringens in den Geltungsbereich des Waffengesetzes,Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz undArt der Waffe,zu Waffen folgende Grunddaten (Grunddaten der Waffe):zu wesentlichen Teilen neben den Angaben nach Nummer 4 auch die Bezeichnung des wesentlichen Teils (Grunddaten des wesentlichen Teils),die Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne des Waffengesetzes,a)b)c)d)Angaben verschiedener Waffenbehörden zu derselben Person, derselben Waffe oder derselben waffenrechtlichen Erlaubnis im Waffenregister gespeichert sind,mehrere Personen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes),eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Waffengesetzes benannt ist odereine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes benannt ist.Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 bis 5, wenn von dem Anlass der Speicherung mehrere Personen betroffen sind; das ist insbesondere der Fall, wenn(1) Im Waffenregister werden die folgenden Grunddaten gespeichert:

123die Bezeichnung der Waffenbehörde,die Anschrift der Waffenbehörde sowiedas Datum, an dem die Waffenbehörde die Daten der Registerbehörde übermittelt hat.(2) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden jeweils gespeichert

§ 7Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern

1234Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4, 8 oder Nummer 9 zu übermitteln sind: eine Waffenrechtliche-Entscheidung-Ordnungsnummer,die Grunddaten der Person: eine Personen-Ordnungsnummer,die Grunddaten der Waffe: eine Waffen-Ordnungsnummer,die Grunddaten des wesentlichen Teils: eine Waffenteil-Ordnungsnummer.(1) Die Registerbehörde vergibt jeweils Ordnungsnummern für die im Waffenregister gespeicherten Daten. Die Registerbehörde vergibt insbesondere jeweils für

(2) Die Ordnungsnummer wird jeweils zu diesen Daten gespeichert.

(3) Die Ordnungsnummern dürfen keine personenbezogenen Angaben enthalten.

(4) Die Registerbehörde und die Waffenbehörden sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Waffengesetz sowie diesem Gesetz berechtigt, die Ordnungsnummern zu verarbeiten. Die Waffenbehörde ist darüber hinaus berechtigt, diese Ordnungsnummern auf den waffenrechtlichen Erlaubnisdokumenten sowie den Anzeigebescheinigungen einzutragen.

(5) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Waffengesetz sowie diesem Gesetz berechtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Ordnungsnummern zu verarbeiten.

§ 8Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde

(1) Tritt ein in § 5 benannter Anlass ein, übermitteln die Waffenbehörden der Registerbehörde unverzüglich die Daten, die zu einer Speicherung, Veränderung oder Löschung von Daten im Waffenregister führen. Ist Anlass der Verarbeitung der Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes, sind die Daten erst zu übermitteln, wenn sie mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden können. Wird in den Fällen des § 5 Nummer 4 und 5 Buchstabe a und b die sofortige Vollziehung angeordnet, sind die Daten zu den Verwaltungsakten mit Anordnung der sofortigen Vollziehung zu übermitteln.

123die Daten, die der Waffenbehörde nach den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 und § 37d in Verbindung mit § 37f des Waffengesetzes angezeigt werden,den Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister (§ 5) unddie jeweils erforderlichen Daten nach § 6 Absatz 1.(2) Die Waffenbehörden übermitteln folgende Daten:

123dieser Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister,die Grunddaten der Person unddie Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen.(3) Ist Anlass für die Verarbeitung § 5 Nummer 1 oder Nummer 2, sind nur folgende Daten zu übermitteln:

(4) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnummern nach § 7 vergeben worden, haben die Waffenbehörden insoweit jeweils nur diese Ordnungsnummern zu übermitteln.

§ 9Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden

(1) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes haben zur Erfüllung ihrer elektronischen Anzeigepflichten nach den §§ 37, 37b, 37c Absatz 1 und § 37d des Waffengesetzes das von den Waffenbehörden bereitgestellte automatisierte Fachverfahren zu nutzen. Das automatisierte Fachverfahren übermittelt diese Daten im Auftrag der Waffenbehörden an die Registerbehörde.

(2) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnummern nach § 7 vergeben worden, hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 bei der Datenübermittlung nach Absatz 1 insoweit jeweils nur diese Ordnungsnummern zu übermitteln. Zusätzlich zur Waffen-Ordnungsnummer sind Herstellerbezeichnung, Kaliber- oder Munitionsbezeichnung und Art der Waffe zu übermitteln.

(3) Soweit die örtliche Waffenbehörde den Zugang eröffnet hat, erteilt sie Inhabern einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes, die für sie Daten nach Absatz 1 übermitteln, auf Antrag Auskunft zu den zu deren Erlaubnis gespeicherten Waffendaten. Der Antrag darf in jedem Kalenderhalbjahr einmal gestellt werden. Die Beauskunftung erfolgt, in dem die entsprechenden Ordnungsnummern nach § 7 dem Erlaubnisinhaber schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

(4) Auskunftsrechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) bleiben unberührt.

§ 10Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten

(1) Die Waffenbehörden sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten verantwortlich, die diese nach den §§ 8 und 9 an die Registerbehörde übermitteln und von der Registerbehörde verarbeitet werden.

(2) Bevor die Registerbehörde die Daten speichert, prüft sie, ob die Daten plausibel sind. Die Registerbehörde prüft die Plausibilität ausschließlich automatisiert. Stellt die Registerbehörde fest, dass die Daten nicht plausibel sind, weist sie die Waffenbehörden darauf hin.

(3) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Person im Register mehrere Datensätze gespeichert sind, darf sie diese im Benehmen mit den Waffenbehörden zu einem Datensatz zusammenführen.

§ 11Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde

Verändert eine Waffenbehörde durch eine Datenübermittlung an die Registerbehörde Daten, die im Waffenregister gespeichert sind, unterrichtet die Registerbehörde diejenigen Waffenbehörden, die auch für diese Daten verantwortlich sind.

§ 12Protokollierungspflicht bei der Speicherung

1234das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung,die übermittelnde Stelle,die übermittelnde Person unddie übermittelten Daten.(1) Die Registerbehörde erstellt zu jeder Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9 Protokolle. Das Protokoll muss folgende Daten enthalten:

(2) Die Protokollierung muss nach dem jeweiligen Stand der Technik erfolgen.

123zur Auskunftserteilung an die betroffene Person,zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowiezur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Registers.(3) Die Registerbehörde darf die Protokolldaten nur zu den folgenden Zwecken verarbeiten:Die Registerbehörde hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten vor einer zweckfremden Verarbeitung und vor sonstigem Missbrauch geschützt sind.

(4) Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate zu speichern. Sie sind nach 18 Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

§ 13Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind

12345678die für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden zur Erfüllung der Strafrechtspflege,die zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren,die Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben,die Hauptzoll- und Zollfahndungsämter sowie dem Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Abgabenordnung,die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Gerichtsvollzieher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der tätigen Vollstreckungsbeamten,die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.Richten folgende öffentliche Stellen zu den genannten Datenverarbeitungszwecken ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde, übermittelt die Registerbehörde die im Waffenregister gespeicherten Daten und die jeweils zu diesen Daten vergebenen Ordnungsnummern:

§ 14Form des Übermittlungsersuchens

Ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.

§ 15Inhalt des Übermittlungsersuchens

123der Verarbeitungszweck,der Anlass des Übermittlungsersuchens sowieeine Ordnungsnummer nach § 7 Absatz 1.(1) In dem Übermittlungsersuchen sind anzugeben:

123a)b)Nachname oder Vorname undentweder Wohnort, Postleitzahl des Wohnortes, Geburtsdatum oder Geburtsort,odervon der betroffenen natürlichen Persona)b)Name oder Firma undentweder derzeitiger Sitz oder Postleitzahl der Niederlassung,odervon dem betroffenen Kaufmann oder der betroffenen juristischen Person oder der Personenvereinigunga)b)Seriennummer der Waffe oderfür den Fall, dass die vollständige Seriennummer nicht vorliegt, ein Bestandteil der Seriennummer und mindestens zwei weitere Grunddaten der Waffe.von der betroffenen Waffe(2) Liegt der ersuchenden Stelle keine der Ordnungsnummern vor, sind in dem Übermittlungsersuchen mindestens folgende Daten anzugeben:

(3) Sind der ersuchenden Stelle Grunddaten über Absatz 2 hinaus bekannt, hat sie diese zusätzlich anzugeben.

(4) In einem Übermittlungsersuchen können die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 mit den Grunddaten der Waffe oder den Grunddaten des wesentlichen Teils verknüpft werden.

§ 16Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle

12der im Übermittlungsersuchen angegebene Datenverarbeitungszweck die ersuchende Stelle zu einem Übermittlungsersuchen berechtigt unddie im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten mit den im Waffenregister gespeicherten Daten übereinstimmen.(1) Voraussetzung der Datenübermittlung von der Registerbehörde an die ersuchende Stelle ist, dass

(2) Stimmen die angegebenen und die gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung zulässig, wenn für die Registerbehörde keine Zweifel an der Identität der Daten bestehen.

1234a)b)die Grunddaten ähnlicher natürlicher Personen sowiedie zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungsnummern,in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der betroffenen natürlichen Personen angegeben sind:a)b)die Grunddaten ähnlicher Kaufleute, juristischer Personen und Personenvereinigungen sowiedie zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungsnummern,in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen angegeben sind:a)b)c)die Grunddaten ähnlicher Waffen,die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungsnummern sowieden Ort des gegenwärtigen Hauptwohnsitzes oder der gegenwärtigen Niederlassung der betroffenen Person, der Kaufleute, der juristischen Personen oder der Personenvereinigungen,in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der Waffen angegeben sind:in einem Übermittlungsersuchen nach § 15 Absatz 4:a)b)die Grunddaten ähnlicher natürlicher Personen und die dazu vergebenen Ordnungsnummern oderdie Grunddaten ähnlicher Kaufleute, juristischer Personen und Personenvereinigungen und die dazu vergebenen Ordnungsnummern.die Seriennummer der Waffe und(3) Kann die Registerbehörde die in einem Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nicht eindeutig den im Waffenregister gespeicherten Daten zuordnen, übermittelt die Registerbehörde an die ersuchende Stelle zur Identitätsprüfung und -feststellung die erforderlichen Daten:In jedem Fall von Satz 1 teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle die Bezeichnung und die Anschrift der Waffenbehörde oder der Waffenbehörden mit, denen die Daten im Waffenregister zugeordnet sind.

(4) Die Registerbehörde übermittelt die Daten schriftlich oder elektronisch an die ersuchende Stelle.

§ 17Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen

1234a)b)Leib, Leben oder Freiheit einer Person oderden Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,der Polizeien des Bundes und der Länder, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer konkreten Gefahr füra)b)c)von Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes odervon Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, sofern diese aufzuklärende Bestrebung darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten,der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärunga)b)von Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des MAD-Gesetzes odervon Bestrebungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 des MAD-Gesetzes, sofern diese aufzuklärende Bestrebung darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten,des Militärischen Abschirmdienstes, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärungoderdes Bundesnachrichtendienstes, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des BND-Gesetzes, sofern das Aufklärungsobjekt darauf abzielt, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten.(1) Die Angabe der Anschrift in einem Übermittlungsersuchen ist ausreichend bei einem Ersuchen

(2) In diesem Fall übermittelt die Registerbehörde die Grunddaten der natürlichen Personen oder der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen.

§ 18Zulässigkeit der Datenübermittlung

Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.

§ 19Gruppenauskunft

1234a)b)c)d)aa)bb)cc)zur Abwehr einer konkreten Gefahr für in § 17 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsgüter,zur Abwehr einer konkreten Gefahr für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte oderfür Zwecke der Strafrechtspflege,bei einem Ersuchen der Polizeien des Bundes und der Länderbei einem Ersuchen der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zur Aufklärung von Tätigkeiten und Bestrebungen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 2,bei einem Ersuchen des Militärischen Abschirmdienstes zur Aufklärung von Tätigkeiten und Bestrebungen im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 3 oderbei einem Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des BND-Gesetzes, sofern das Aufklärungsobjekt darauf abzielt, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten,dies im Einzelfall erforderlich istdie Daten nicht auf andere Weise, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt werden können,die Daten auf Grund im Waffenregister gespeicherter und im Übermittlungsersuchen angegebener gemeinsamer Merkmale zu einer Gruppe gehören unddie Leitung der ersuchenden Stelle oder eine von der Leitung für solche Zustimmungen bestellte Vertretung in leitender Stellung zustimmt, sofern nicht ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft um die Übermittlung ersucht.In einem Übermittlungsersuchen kann um die Übermittlung mehrerer Daten ersucht werden, die nicht mit jeweils allen nach § 15 Absatz 2 erforderlichen Angaben bezeichnet sind (Gruppenauskunft), wenn

§ 20Datenabruf im automatisierten Verfahren

12395/46/EGdie beantragende Stelle der Registerbehörde mitteilt, dass sie die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) oder nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlich sind,technisch gesichert ist, dass bei einem Datenabruf die Identität der abfragenden Stelle zweifelsfrei feststellbar ist, undder Datenabruf im automatisierten Verfahren wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der zu erwartenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person angemessen ist.(1) Die zum Ersuchen berechtigten Stellen werden von der Registerbehörde auf Antrag zum Datenabruf im automatisierten Verfahren zugelassen, wenn

(2) Die §§ 13 bis 18 sind auf das automatisierte Abrufverfahren entsprechend anzuwenden.

(3) Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur von Bediensteten abgerufen werden, die von der Leitung der ersuchenden Stelle hierzu besonders ermächtigt sind.

(4) Die Registerbehörde stellt sicher, dass im automatisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verarbeitungszweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.

(5) Die Registerbehörde unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der Zulassung und gibt dabei an, welche Maßnahme die zugelassene Stelle nach eigener Mitteilung getroffen hat. Hat die Registerbehörde eine öffentliche Stelle eines Landes zugelassen, unterrichtet sie ferner die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zuständige Stelle dieses Landes.

§ 21Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren

(1) Eine Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person nicht anders abgewendet werden kann.

(2) Die ersuchende Stelle hat zu dokumentieren, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen und diese Dokumentation mindestens zwölf Monate aufzubewahren.

§ 22Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden

Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist.

§ 23Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten Daten

Die Stellen, die berechtigt sind, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu stellen, haben die Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihnen übermittelten Daten vorliegen.

§ 24Datenübermittlung für statistische Zwecke

1234die obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden, die für das Waffenrecht zuständig sind,die Waffenbehörden,die Landeskriminalämter, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt sowiedie Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister.(1) Die Registerbehörde übermittelt auf Antrag anonymisierte Geschäftsstatistiken an folgende Stellen:Die Geschäftsstatistik ist auf den Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Stelle zu begrenzen. Die Bundesgeschäftsstatistik kann auf Antrag an jede nach Satz 1 berechtigte Stelle übermittelt werden.

(2) Die Registerbehörde stellt im Einvernehmen mit den Ländern Teile der Geschäftsstatistiken des Bundes und der Länder mindestens quartalsweise auf geeignete Weise öffentlich bereit.

(3) Die Registerbehörde kann auf Antrag Einzelauswertungen an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen übermitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 25Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung

12345der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder der Tag und die Uhrzeit des Abrufs im Fall des automatisierten Verfahrens auf Abruf,die ersuchende oder im Fall des automatisierten Verfahrens die abrufende Stelle,die abrufende Person,die übermittelten Daten undder Anlass und Zweck der Übermittlung.(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen an die ersuchenden Stellen Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.

(2) § 12 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes ausschließlich von diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren.

§ 26Zweckänderung bei der Datenverarbeitung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ersuchende oder abrufende Stelle zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten übermittelt wurden, ist zulässig, soweit die Daten dieser Stelle auch zu diesem anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. § 25 ist entsprechend anzuwenden.

§ 27Speicherfristen

12§ 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5, 6 und 8 jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 1, 4 und 5 oder§ 5 Nummer 7 oder Nummer 9.(1) Die Grunddaten einer Waffe sowie die Daten, die mit diesen Grunddaten verknüpft sind, sind spätestens 30 Jahre nach Vernichtung dieser Waffe zu löschen. Das gilt insbesondere für Daten, welche auf Grund der folgenden Speicheranlässe verarbeitet werden:

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Waffe aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht wird, es sei denn, dass diese Waffe vor Ablauf der Fristen wieder in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht und der im Waffenregister zu dieser Waffe nach § 7 Absatz 1 vergebenen Ordnungsnummer zugeordnet wird.

(3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn von der Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes kein Gebrauch gemacht wurde; in diesem Fall sind die nach § 5 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 verarbeiteten Daten einen Monat nach Erledigung der Erwerbserlaubnis zu löschen.

1234§ 5 Nummer 1 und 2: unverzüglich nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis oder Zustimmung, Rücknahme des Antrages oder der Benennung oder Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung,a)b)§ 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a bis g und k sowie Nummer 3: 20 Jahre nach Erledigung der Erlaubnis,§ 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe h bis j: 30 Jahre nach Erteilung,§ 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5 sowie Nummer 6 in Verbindung mit§ 5 Nummer 3 Buchstabe c: nach Ablauf von zehn Jahren und§ 5 Nummer 4: ein Jahr nach der Erledigung.(4) Im Übrigen sind die Daten, die auf Grund der folgenden Speicheranlässe an die Registerbehörde übermittelt wurden, nach Ablauf der folgenden Fristen zu löschen:

§ 28Verantwortlichkeiten für die Löschung

Die zuständige Waffenbehörde ist für die Löschung der im Waffenregister verarbeiteten Daten verantwortlich. Die Registerbehörde hat diese Daten auf Verlangen der zuständigen Waffenbehörde zu löschen. Unzulässig verarbeitete Daten sind von der Registerbehörde im Benehmen mit der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich zu löschen.

§ 29Einschränkung der Verarbeitung

Die Verarbeitung von Daten, die nach § 27 Absatz 1 Satz 1 spätestens nach Ablauf von 30 Jahren zu löschen sind, wird für eine in § 13 Nummer 1 oder Nummer 5 berechtigte Stelle nach Ablauf von zehn Jahren eingeschränkt.

§ 30Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat bei Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 ihre Identität durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Ausweiskopie oder amtlich beglaubigten Unterschrift nachzuweisen. Die Registerbehörde sendet die Ausweiskopie auf Verlangen der betroffenen Person nach Auskunftserteilung an diese zurück. Im Übrigen hat die Registerbehörde die Ausweiskopie spätestens ein Jahr nach Auskunftserteilung zu vernichten.

(2) Über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.

(3) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Registerbehörde die zuständige Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten.

§ 31Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung

Die Pflicht des Verantwortlichen zur Unterrichtung der betroffenen Person nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, sofern das Auskunftsrecht der betroffenen Person beschränkt ist.

§ 32Verordnungsermächtigung

1234567zu den Daten, die nach § 5 in Verbindung mit den §§ 6 und 7 im Waffenregister gespeichert werden,zu den Voraussetzungen der Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9,zum Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Waffenbehörden,zum Verfahren und den Inhalten der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 13 bis 19,zum Verfahren des automatisierten Verfahrens auf Abruf nach den §§ 20 und 21,zu spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 undzu den Voraussetzungen und zum Verfahren zur Einschränkung der Verarbeitung von Daten nach § 29.(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres zu bestimmen:

(2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen bestimmt werden, kann auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden, wenn diese Bekanntmachungen für jede Person zugänglich sind. Wird in einer Rechtsverordnung auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen, sind in der Rechtsverordnung das Datum, die Fundstelle und die Bezugsquelle jeder Bekanntmachung anzugeben. Jede Bekanntmachung sachverständiger Stellen, auf die verwiesen wird, ist beim Bundesarchiv niederzulegen; auf die Niederlegung ist in der Rechtsverordnung hinzuweisen.

§ 33Ausschluss abweichenden Landesrechts

Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

§ 34Übergangsvorschrift

§ 25 Absatz 3 ist ab dem 1. Dezember 2020 anzuwenden.

34 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Waffenregistergesetz (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-waffrg

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