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Verordnung

Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften

Abkürzung
WeinV
Ausfertigungsdatum
15. Juli 1971
Paragrafen
3
§ 22Mischgetränke(zu § 53 Abs. 3 des Gesetzes)

Durch Vermischen von Wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit alkoholfreien Getränken und alkoholhaltigen Getränken auf Fruchtbasis hergestellte Getränke dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Erzeugnisse wenigstens 15 und höchstens 50 vom Hundert beträgt; er ist in Raumhundertteilen auf den Behältnissen, Getränkekarten und bei Preisangeboten unter Zusatz des Wortes "Mischgetränk" kenntlich zu machen.

§ 25

(weggefallen)

§ 26Straftaten

Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-weinv

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