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Wettbewerbsregisterverordnung Abschnitt 3 — Selbstreinigung

§ 10–§ 11 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Mitteilung eines Unternehmens zu Selbstreinigungsmaßnahmen

§ 10

(1) Für die Mitteilung über Maßnahmen zur Selbstreinigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes ist das von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellte Standardformular zu verwenden. Das Formular soll elektronisch übermittelt werden. Die Registerbehörde kann Vorgaben zum zulässigen Umfang der zu übermittelnden Daten machen. Das Unternehmen hat in der Mitteilung folgende Angaben zu machen: 1. Registereintragung, auf die sich die Selbstreinigungsmaßnahmen beziehen, 2. Maßnahmen, die zum Zweck der Selbstreinigung nach § 123 Absatz 4 Satz 2 oder § 125 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergriffen worden sind, und 3. soweit das Unternehmen angibt, dass ein oder mehrere Auftraggeber die mitgeteilten Maßnahmen in einem konkreten Vergabeverfahren als ausreichenden Nachweis für die Selbstreinigung angesehen haben, die Mitteilung, ob und wie viele Auftraggeber die Maßnahmen nicht als ausreichend beurteilt haben. (2) Die Registerbehörde speichert die nach Absatz 1 übermittelten Daten, ohne diese inhaltlich zu überprüfen. Die Daten werden gelöscht, wenn die betreffende Registereintragung aus dem Register gelöscht wird. Anträge nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes auf vorzeitige Löschung der Eintragung bleiben unberührt.

Anforderungen an vorzulegende Gutachten und Unterlagen zur Bewertung einer Selbstreinigung

§ 11

(1) Die Registerbehörde kann zur Bewertung eines Antrags nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes auf vorzeitige Löschung einer Eintragung wegen Selbstreinigung verlangen, dass das Unternehmen geeignete Gutachten oder andere Unterlagen zur Bewertung vorgenommener Selbstreinigungsmaßnahmen vorlegt. Die Registerbehörde kann Vorgaben hinsichtlich des zu begutachtenden Sachverhalts oder der zu begutachtenden Themenstellung machen. Die Registerbehörde ist befugt, für die Vorlage des Gutachtens eine angemessene Frist zu setzen. (2) Auswahl und Beauftragung des Gutachters obliegen dem Unternehmen. Der Gutachter muss sachkundig und unabhängig sein. Zur Beurteilung seiner Unabhängigkeit hat das Unternehmen der Registerbehörde mitzuteilen, ob und in welchem Umfang der Gutachter oder andere ihm zurechenbare Personen in den vergangenen zwei Jahren für das Unternehmen oder mit ihm nach § 36 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen tätig gewesen sind. Die Registerbehörde ist berechtigt, einen Gutachter abzulehnen, wenn er die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht erfüllt. Wird ein Gutachter nach Satz 4 abgelehnt, kann das Unternehmen einen anderen Gutachter entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 und 2 vorschlagen. (3) Das Gutachten muss objektiv und nachvollziehbar den Gegenstand der Untersuchung, die angewandten Methoden sowie die Ergebnisse der Untersuchung darlegen. Die dabei verwendeten Unterlagen und Nachweise sind beizufügen.

Zum Volltext: Wettbewerbsregisterverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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