Veröffentlichungen der Registerbehörde zur elektronischen Kommunikation
§ 14
Die Registerbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation, insbesondere zu: 1. der Zulassung von sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 7 durch die Registerbehörde, 2. den zugelassenen Dateiformaten nach § 1 Absatz 4 und den technischen Anforderungen an die zu übermittelnden Daten und die dabei zu verwendenden elektronischen Mittel, 3. den Anforderungen an die Registrierung nach den §§ 2 und 3 und 4. den nach dieser Verordnung bereitgestellten Standardformularen.