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Wettbewerbsregisterverordnung Abschnitt 5 — Bekanntmachungen, Inkrafttreten

§ 14–§ 15 · 3 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Veröffentlichungen der Registerbehörde zur elektronischen Kommunikation

§ 14

Die Registerbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation, insbesondere zu: 1. der Zulassung von sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 7 durch die Registerbehörde, 2. den zugelassenen Dateiformaten nach § 1 Absatz 4 und den technischen Anforderungen an die zu übermittelnden Daten und die dabei zu verwendenden elektronischen Mittel, 3. den Anforderungen an die Registrierung nach den §§ 2 und 3 und 4. den nach dieser Verordnung bereitgestellten Standardformularen.

Inkrafttreten

§ 15

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zum Volltext: Wettbewerbsregisterverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

German federal statutes and regulations published at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

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