Datenschutz
§ 12
Bei Datenübermittlungen an oder durch die Registerbehörde müssen die Daten vor einem unbefugten Zugriff Dritter geschützt sein.
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Datenschutz
Bei Datenübermittlungen an oder durch die Registerbehörde müssen die Daten vor einem unbefugten Zugriff Dritter geschützt sein.
Protokollierung
(1) Die Registerbehörde protokolliert automatisiert Art und Umfang der über das Portal oder über die amtliche Schnittstelle übermittelten Daten. Aus dem Protokoll muss hervorgehen: 1. der Zweck der Datenübermittlung, 2. das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, 3. die Bezeichnung der Stelle, die die Daten übermittelt hat, 4. bei Mitteilungen der mitteilungspflichtigen Behörden nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Wettbewerbsregistergesetzes genannten Daten, 5. bei Abfragen der Auftraggeber nach § 6 Absatz 1 und 2 des Wettbewerbsregistergesetzes die in § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes und § 5 Absatz 2 genannten Daten, 6. bei Auskunftsanträgen der amtlichen Verzeichnisstellen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Wettbewerbsregistergesetzes die nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes abgefragten und von der Registerbehörde übermittelten Daten. (2) Die Protokolldaten dürfen nur zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs, zu internen Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. Die Protokolldaten sind spätestens nach einem Jahr zu löschen. (3) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat das Recht zur Einsichtnahme in die Protokolldaten.
Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.
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