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Zivilprozessordnung Titel 1 — Anwendungsbereich

§ 1122–§ 1123共 2 條

Umfang der Erprobung

§ 1122

(1) Das Online-Verfahren wird nach den Vorschriften dieses Abschnitts erprobt. Es steht den Rechtsuchenden als eine Alternative zu den weiteren Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung. (2) Die Erprobung ist auf solche Klageverfahren vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, in denen die Zahlung einer Geldsumme geltend gemacht wird, die den Betrag nach § 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht übersteigt. Sie ist nicht anzuwenden auf Verfahren in der Zuständigkeit der Amtsgerichte nach § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes. (3) Fällt eine im Online-Verfahren eingereichte Klage nicht in den Anwendungsbereich nach Absatz 2, so wird das Verfahren ohne Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts fortgeführt. Auf diese Fortführung des Verfahrens hat das Gericht die Parteien hinzuweisen.

Verordnungsermächtigungen

§ 1123

123diejenigen Amtsgerichte, die an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmen,den Zeitpunkt, in dem bei einem nach Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden Amtsgericht das Online-Verfahren mittels digitaler Klageeinreichung nach § 1124 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eingeführt wird, sowieden Zeitpunkt, in dem bei einem nach Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden Amtsgericht eine Kommunikationsplattform nach § 1131 eingeführt wird.(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:Die Landesregierungen können die Teilnahme eines Amtsgerichts nach Satz 1 Nummer 1 auf Streitigkeiten über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 beschränken. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines Amtsgerichts für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte für die Teilnahme an der Erprobung, auch für einzelne Sachgebiete, zu bestimmen, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder die schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Mehrere Länder können vereinbaren, ein gemeinsames Amtsgericht zur Teilnahme an der Erprobung, auch für einzelne Sachgebiete, zu bestimmen, das über die Landesgrenzen hinaus zuständig ist.

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