Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung
12a)b)auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsanwälte oder nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 durch Nutzer eines Postfachs oderüber die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Eingabe nach § 1132 Absatz 1 odermittels eines digitalen Eingabesystems erstellt und wie folgt bei Gericht eingereicht wird:über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Übermittlung nach § 1132 Absatz 2 bei Gericht eingereicht wird.(1) Das Online-Verfahren ist eröffnet, sofern die KlageReicht eine andere berechtigte Person für den Rechtsanwalt die Klage ein, muss diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Rechtsanwaltes versehen sein.
(2) Für Anträge und Erklärungen der Parteien, die im Anschluss an die Klageeinreichung nach Absatz 1 erstellt werden, können weitere digitale Eingabesysteme genutzt werden. Für die Einreichung bei Gericht gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend.
12bei Ansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 oderbei Ansprüchen, die den durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten Anwendungsgebieten für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren unterfallen.(3) Soweit digitale Eingabesysteme nach Absatz 2 bereitgestellt sind, müssen die Parteien diese bei einer Anordnung des Gerichts nutzenSatz 1 gilt nicht für Parteien, die natürliche Personen sind und nicht anwaltlich vertreten sind; diesen steht auch die Einreichung von Anträgen und Erklärungen bei Gericht nach den allgemeinen Vorschriften offen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anwendungsgebiete für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 zu bestimmen.
1234der Anwendungsbereich der Erprobung nach § 1122 Absatz 2 eröffnet ist,das Gericht, an das der Rechtsstreit nach § 696 Absatz 1 Satz 1 abgegeben wurde, für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständig und auf der Grundlage des § 1123 zur Teilnahme an der Erprobung bestimmt ist,der Antragsteller seinen Anspruch nach § 697 Absatz 1 Satz 1 ungeachtet der dort genannten Frist unter Nutzung eines digitalen Eingabesystems nach Absatz 1 begründet unddas Gericht bis zum Eingang der Begründung nach Nummer 3 keine verfahrensleitenden Maßnahmen getroffen hat.(5) Bei einem Mahnverfahren kann nach einem Widerspruch nach § 696 Absatz 1 Satz 1 das beantragte streitige Verfahren als Online-Verfahren geführt werden, sofernEntsprechendes gilt nach einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 700 Absatz 3. Kommt eine Fortführung im Online-Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 in Betracht, ist der Antragsteller mit der Aufforderung zur Anspruchsbegründung nach § 697 Absatz 1 Satz 1 auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung
(1) Die digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und 2 werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können weitere digitale Eingabesysteme entwickeln und zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitstellen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der digitalen Eingabesysteme zu bestimmen.
(2) Die nach Absatz 1 entwickelten digitalen Eingabesysteme sind über ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen. Sie sind nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu gestalten. Ferner ist bei der Gestaltung der digitalen Eingabesysteme deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen.
(3) Die Stelle, die digitale Eingabesysteme nach Absatz 1 bereitstellt, darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Nutzung der digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und 2 erforderlich ist. Die Daten dürfen in den digitalen Eingabesystemen zwischengespeichert werden, um dem Nutzer zu ermöglichen, sie zu einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, zu korrigieren oder zu löschen. Die zwischengespeicherten Daten sind spätestens 30 Tage nach der letzten Bearbeitung der digitalen Eingabesysteme automatisch zu löschen.
(4) Anträge und Erklärungen, die mithilfe digitaler Eingabesysteme erstellt wurden, können abweichend von § 2 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung als strukturierter Datensatz übermittelt werden, sofern für diesen im Online-Verfahren eine automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist.
Digitale Strukturierung
(1) Das Gericht kann Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff zu strukturieren. Für die Strukturierung nach Satz 1 können digitale Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 2 oder elektronische Dokumente genutzt werden.
12anordnen, dass der Beklagte die Klageerwiderung sowie die Parteien ihren jeweiligen weiteren Vortrag demjenigen der anderen Partei in digitaler Form gegenüberstellen oder in einem digitalen Verfahrensdokument ergänzen, undden Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihres Vortrags durch Zuordnung von Eingabefeldern zum jeweiligen Streitstoff aufgeben; hiermit kann eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte verbunden werden.(2) Das Gericht kann insbesondere
Verhandlung
1234wenn es diese aufgrund einer Beweisaufnahme für erforderlich erachtet,wenn die Ermöglichung höchstpersönlicher mündlicher Äußerungen geboten erscheint,wenn es diese zum Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits für erforderlich erachtet oderwenn mindestens eine der Parteien die mündliche Verhandlung beantragt; Artikel 5 Absatz 1a Satz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 gilt entsprechend.(1) In geeigneten Fällen kann das Gericht abweichend von § 128 Absatz 1 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Das Gericht bestimmt insbesondere einen Termin zur mündlichen Verhandlung,Für die Bestimmung eines Termins zur Durchführung einer Güteverhandlung gilt Satz 2 Nummer 3 entsprechend.
(2) Bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestimmt das Gericht alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Anträge und Erklärungen der Parteien eingereicht werden können, und den Termin der Entscheidung.
(3) Bestimmt das Gericht einen Termin zur Güteverhandlung oder zur mündlichen Verhandlung, so soll dieser als Videoverhandlung nach § 128a stattfinden. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht abweichend von Satz 1 anordnen, dass eine Güteverhandlung oder eine mündliche Verhandlung durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel stattfindet.
(4) Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht das Verfahren abweichend von den §§ 275 und 276 in Verbindung mit § 495 nach billigem Ermessen bestimmen.
(5) Als vorbereitende Maßnahme nach § 273 in Verbindung mit § 495 kann das Gericht Auskünfte aus allgemein zugänglichen Quellen abrufen. Dies betrifft auch offenkundige Tatsachen nach § 291, die nicht von den Parteien vorgebracht wurden. Das Gericht hat die Parteien auf die verwendete Quelle hinzuweisen und das Ergebnis der Auskunft in einer für die Parteien nachvollziehbaren Weise offenzulegen.
Versäumnisurteil
(1) In den Fällen des § 1127 Absatz 4 fordert das Gericht den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, dem Gericht binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klage anzuzeigen, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle. Mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte über die Frist nach Satz 1 und die Folgen einer Versäumung dieser Frist zu belehren. Die Belehrung nach Satz 2 hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nummer 2 zu umfassen.
(2) Hat der Beklagte entgegen Absatz 1 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft das Gericht auf Antrag des Klägers die Entscheidung nach § 331 Absatz 3 in Verbindung mit § 495 ohne mündliche Verhandlung. § 276 Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 335 Absatz 1 Nummer 4 jeweils in Verbindung mit § 495 sind entsprechend anzuwenden.
(3) § 341a gilt mit der Maßgabe, dass das Gericht nach § 1127 Absatz 1 in geeigneten Fällen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen kann.
Beweisaufnahme
(1) In geeigneten Fällen kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen abweichend von § 284 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 495 die Beweisaufnahme auch durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel gestatten oder anordnen. § 284 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 in Verbindung mit § 495 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann abweichend von § 357 Absatz 1 in Verbindung mit § 495 entscheidungserhebliche Tatsachen auch durch Aussagen von Zeugen und Auskünfte von Sachverständigen feststellen, die mittels Bild- und Tonübertragung, schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel erfolgen. Eines Beweisbeschlusses nach den §§ 358 bis 360 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
(3) Für die Parteivernehmung gilt Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. Eines Beweisbeschlusses nach § 450 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht.
Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung
(1) Der Nutzer eines Postfach- und Versanddienstes nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist über die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments in seinem Postfach darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann.
(2) Die Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses kann durch dessen Zustellung ersetzt werden. Das Gericht bestimmt, bis wann die Zustellung spätestens erfolgen wird. § 310 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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