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Bundesberggesetz § 146

Straftaten

§ 146

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Abs. 1 Nr. 6, 8, 9, 16 und 17, auch in Verbindung mit § 145 Abs. 2, oder in § 145 Abs. 3 Nr. 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat das Leben oder die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder leichtfertig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines Menschen (§ 226 des Strafgesetzbuches) verursacht. 12die Gefahr fahrlässig verursacht oderfahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Elfter Teil — Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften

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