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Bundesberggesetz § 15

Beteiligung anderer Behörden

§ 15

(1) Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nummer 10 gehört. (2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme und ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Erster Abschnitt — Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum

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