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Bundesberggesetz § 164a

Überleitung

§ 164a

Die Fortsetzung einer nach § 163 Abs. 1 aufgelösten Gewerkschaft gilt mit dem Inkrafttreten des § 163 Abs. 4 als beschlossen, wenn bei ihr noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Gewerken begonnen worden war und sie am 1.Juli 1985 als Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig gewesen ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Zweites Kapitel — Auflösung und Abwicklung der bergrechtlichen Gewerkschaften

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