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Bundesberggesetz § 19

Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung

§ 19

(1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist auf Antrag ihres Inhabers ganz oder teilweise aufzuheben. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. (2) Mit der Bekanntgabe der Aufhebung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde erlischt die Erlaubnis oder Bewilligung in dem Umfang, in dem sie aufgehoben wird.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Erster Abschnitt — Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum

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