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Bundesberggesetz § 26

Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde

§ 26

123die Vereinigung unzulässig ist,die in § 25 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Urkunden und die Verleihungsurkunden oder die nach § 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oderder Vereinigung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn (2) Die Genehmigung wird mit der Urkunde nach § 25 Nr. 1, einer Ausfertigung des Lagerisses nach § 25 Nr. 2, den Verleihungs- oder den nach § 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden zu einer einheitlichen Berechtsamsurkunde verbunden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Zweiter Abschnitt — Vereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum

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