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Bundesberggesetz § 27

Wirkung der Vereinigung

§ 27

(1) Mit der Zustellung der Berechtsamsurkunde an den Antragsteller entsteht unter Erlöschen des bisherigen Bergwerkseigentums neues Bergwerkseigentum an dem einheitlichen Bergwerksfeld mit den sich aus der Vereinbarung nach § 25 Nr. 3 ergebenden dinglichen Belastungen. (2) Ist die Vereinigung wirksam geworden, so ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuches. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde beizufügen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Zweiter Abschnitt — Vereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum

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