Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze
§ 43
Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend.
Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze
Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend.
German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.