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Bundesberggesetz § 49

Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer

§ 49

1234den Betrieb oder die Wirkung von Schiffahrtsanlagen oder -zeichen,das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von Unterwasserkabeln oder Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar,die Benutzung der Schiffahrtswege, die Schiffahrt oder den Fischfang unangemessendie Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts unangemessenIm Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist die Aufsuchung insoweit unzulässig, als siebeeinträchtigt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Dritter Abschnitt — Verbote und Beschränkungen

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