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Bundesberggesetz § 75

Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der Berechtsamskarte

§ 75

(1) Bei der zuständigen Behörde werden ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte angelegt und geführt. 12Erlaubnisse, Bewilligungen, Bergwerkseigentum und nach § 149 aufrechterhaltene Bergbauberechtigungen,Änderungen der in Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen durch Vereinigung, Teilung, Austausch oder Zulegung.(2) In das Berechtsamsbuch sind einzutragen 123die Felder, auf sie sich die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bergbauberechtigungen beziehen,die Veränderungen der Felder, die sich aus den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Änderungen ergeben,Baubeschränkungsgebiete.(3) In der Berechtsamskarte sind einzutragen (4) Die Eintragungen in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte werden von Amts wegen vorgenommen. (5) Erloschene Bergbauberechtigungen sind im Berechtsamsbuch zu löschen. Auf der Berechtsamskarte ist das Erlöschen in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Sechster Teil — Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte

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