熱門推薦罰單破解實戰交通警察名師 25 年經驗,親授警察臨檢、檢舉魔人、科技執法、車禍糾紛的執法邏輯看課程介紹
購物車我的課程我的書籤免費註冊

Bundesberggesetz § 76

Einsicht

§ 76

(1) Die Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte und in Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ausgenommen sind Urkunden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. (2) Soweit die Einsicht gestattet ist, können Auszüge gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen sind. 12345Inhaber,Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht,Datum der Beantragung und der Erteilung,Laufzeit sowieBodenschatz, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht.(3) Die zuständige Behörde gestattet auf Antrag ohne Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in folgende Angaben zu den in § 75 Absatz 2 Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen:§ 3 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die in Satz 1 genannten Angaben öffentlich einsehbar machen. Die Einsicht in weitere Angaben nach Absatz 1, die Anforderung von Auszügen nach Absatz 2 und die Gestattung der Einsicht oder die Veröffentlichung von Angaben auf Grund der Zustimmung des betroffenen Unternehmers oder auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Sechster Teil — Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.