Gegenstand der Grundabtretung
§ 78
12das Eigentum einschließlich aus § 34 sich ergebender Befugnisse, der Besitz und dingliche Rechte an Grundstücken,persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder deren Benutzung beschränken,Durch Grundabtretung könnenentzogen, übertragen, geändert, mit einem dinglichen Recht belastet oder sonst beschränkt werden.