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Bundesberggesetz § 83

Sinngemäße Anwendung von Vorschriften

§ 83

12die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Kapitels sinngemäß auch für Grundstücksteile unddie für das Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Kapitels sinngemäß auch für grundstücksgleiche Rechte mit Ausnahme des Bergwerkseigentums und selbständiger Abbaugerechtigkeiten.(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Kapitels auf die Entziehung, Übertragung, Änderung, Belastung oder sonstige Beschränkung der in § 78 Nr. 1 und 2 bezeichneten anderen Rechte sinngemäß anzuwenden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Erster Abschnitt — Zulässigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung

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