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Bundesberggesetz § 88

Schuldübergang bei Entziehung des Eigentums an Grundstücken

§ 88

Wird das Eigentum an einem Grundstück entzogen und haftet bei einem Grundpfandrecht, das aufrechterhalten wird, der Grundabtretungspflichtige zugleich persönlich, so übernimmt der Grundabtretungsbegünstigte an seiner Stelle die Schuld bis zur Höhe des Grundpfandrechts, jedoch nicht über den Verkehrswert des Grundstücks hinaus.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Zweiter Abschnitt — Entschädigung

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