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Bundesberggesetz § 91

Vorabentscheidung

§ 91

Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Grundabtretungspflichtigen oder eines Nebenberechtigten hat die zuständige Behörde vorab über die durch die Grundabtretung zu bewirkenden Rechtsänderungen zu entscheiden. In diesem Fall hat die zuständige Behörde anzuordnen, daß dem Entschädigungsberechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist. § 84 Abs. 4 Satz 2 und 3 und § 89 gelten entsprechend.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Dritter Abschnitt — Vorabentscheidung, Ausführung und Rückgängigmachen der Grundabtretung

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