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Bundesberggesetz § 95

Lauf der Verwendungsfrist

§ 95

(1) Die Frist, innerhalb deren der Grundabtretungszweck nach § 81 Abs. 1 Satz 2 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung. 12der Grundabtretungsbegünstigte nachweist, daß er den Grundabtretungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, odervor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, daß er den Grundabtretungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann.(2) Die zuständige Behörde kann diese Frist vor deren Ablauf auf Antrag verlängern, wennDer frühere Grundabtretungspflichtige ist vor der Entscheidung zu hören.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Dritter Abschnitt — Vorabentscheidung, Ausführung und Rückgängigmachen der Grundabtretung

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