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Bundesberggesetz § 99

Zustandsfeststellung

§ 99

Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Besitzers oder des Eigentümers hat die zuständige Behörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung festzustellen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Grundabtretungsentschädigung von Bedeutung ist. Der Zustand des Grundstückes kann auch von Amts wegen festgestellt werden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Vierter Abschnitt — Vorzeitige Besitzeinweisung

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