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Bürgerliches Gesetzbuch § 1018

Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit

§ 1018

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Grunddienstbarkeiten

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