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Bürgerliches Gesetzbuch § 1022

Anlagen auf baulichen Anlagen

§ 1022

Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Grunddienstbarkeiten

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