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Bürgerliches Gesetzbuch § 1025

Teilung des herrschenden Grundstücks

§ 1025

Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Grunddienstbarkeiten

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