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Bürgerliches Gesetzbuch § 1028

Verjährung

§ 1028

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht. (2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Grunddienstbarkeiten

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