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Bürgerliches Gesetzbuch § 1030

Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen

§ 1030

(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

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