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Bürgerliches Gesetzbuch § 104

Geschäftsunfähigkeit

§ 104

12wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.Geschäftsunfähig ist:

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Geschäftsfähigkeit

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