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Bürgerliches Gesetzbuch § 1041

Erhaltung der Sache

§ 1041

Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 1 — Nießbrauch an Sachen

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