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Bürgerliches Gesetzbuch § 1044

Duldung von Ausbesserungen

§ 1044

Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 1 — Nießbrauch an Sachen

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