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Bürgerliches Gesetzbuch § 1071

Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts

§ 1071

(1) Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 2 — Nießbrauch an Rechten

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