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Bürgerliches Gesetzbuch § 1078

Mitwirkung zur Einziehung

§ 1078

Ist die Forderung fällig, so sind der Nießbraucher und der Gläubiger einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. Hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab, so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 2 — Nießbrauch an Rechten

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