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Bürgerliches Gesetzbuch § 1083

Mitwirkung zur Einziehung

§ 1083

(1) Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind. (2) Im Falle der Einlösung des Papiers findet die Vorschrift des § 1079 Anwendung. Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 2 — Nießbrauch an Rechten

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